Montag, 2. Mai 2011

Belegschaftsverkäufe

Keine Toleranzgrenze für Preisnachlässe durch die Muttergesellschaft
Sozialversicherungspflichtige Sachbezüge für die Belegschaft

Die von der Muttergesellschaft an die Belegschaft des Tochterunternehmens gewährten Preisnachlässe stellen sozialversicherungspflichtige Sachbezüge dar.

So die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 22. Februar 2011, womit er seine bisherige Rechtsprechung bestätigte. Wir berichteten bereits in einem ähnlichen Fall in unserer DiagnosticNews-Ausgabe Nr. 63.

Dem obigen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mitarbeiter der Gesellschaft eines Tochterunternehmens der Fiat-Gruppe hatten die Möglichkeit, jährlich sechs Autos dieser Marke für sich persönlich oder auch für ihre Familienangehörige zu einem Abschlag von 19 bis 26% zu kaufen. Hierzu konnte noch ein Treuebonus basierend auf der Gesamtzahl der erworbenen Fahrzeuge kommen.

Der Kassationsgerichtshof verwarf die vorgebrachten Argumente, die Belegschaft könne sich auf den Ministererlass von 2003 berufen, wonach Preisnachlässe an Mitarbeiter bis zu 30% von der Sozialversicherung befreit wären. Der Erlass gehe, so das Gericht, von Reduzierungen auf Waren aus, die von der Gesellschaft selbst produziert würden. Fahrzeuge, die von der Muttergesellschaft hergestellt würden, fielen nicht unter diese Befreiung. Die Nachlässe waren dementsprechend der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung zuzurechnen.

Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit

Heranzuziehende Elemente

Der Antrag auf Konkurs ist nach französischem Handelsrecht erst bei Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Die Überschuldung des Unternehmens ist nicht ausreichend. Deshalb ist es umso wichtiger zu wissen, welche Elemente den Zustand der Zahlungsunfähigkeit charakterisieren.

So befindet sich laut Urteil vom 15. Februar 2011 der Handelskammer des Kassationsgerichtshofes ein Unternehmen noch nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, wenn es seinen fälligen Schulden eine Kreditreserve oder auch ein Moratorium entgegenhalten kann. Es ist also laut Gericht nicht entscheidend, inwieweit die fälligen Passiva tatsächlich eingefordert werden können, sondern vielmehr welche anderen Aktivpositionen und sonstigen Rechte der Zahlungsunfähigkeit gegenüber stehen. Ein noch nicht verkaufter Geschäftswert („fonds de commerce") oder auch ein nicht veräußertes Betriebsgebäude stellen hingegen keinen verfügbaren Aktivposten dar und, so der Kassationsgerichtshof, können damit auch nicht als Konkursaufschiebungsgrund geltend gemacht werden.

Freitag, 29. April 2011

Fortbestand („portabilité") der Ansprüche eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers

Zwei unterschiedliche Anwendungsfälle

1. Zusatzkranken- („mutuelle") und Vorsorgeversicherung („prévoyance")
Seit dem 1. Juli 2009 sind alle UnternehmenuntergewissenVoraussetzungen verpflichtet, ihren ausgeschiedenen Mitarbeitern - soweit dies gewünscht wird - die Prämien für die obigen Versicherungen für einen Maximalzeitraum von neun Monaten weiterzuzahlen. Der Anspruch setzt voraus, dass der ehemalige Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit über ein entsprechendes Recht tatsächlich verfügte. So sehen z.B. viele interne Betriebsvereinbarungen eine Mindestzugehörigkeit im Unternehmen von einem Jahr vor. Des Weiteren steht der Anspruch nur arbeitslosen Personen zu. Der ausgeschiedene Mitarbeiter muss deshalb monatlich seinem alten Arbeitgeber einen Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld erbringen.

2. Individuelles Fortbildungsrecht („DIF")
Dieses seit einigen Jahren existierende individuelle Fortbildungsrecht („droit individuel à la formation", „DIF"), das zunehmend aufgrund der damit verbundenen Zahlen an Bedeutung gewinnt, besteht mit Gesetz vom 26. November 2009 auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages weiter. Danach kann der „DIF" - jährlicher Fortbildungsanspruch von 20 Stunden, der maximal kumuliert 120 Stunden betragen kann - der bei Kündigung des Mitarbeiters noch nicht genutzt wurde, weiter geltend gemacht werden. Zuzüglich zum bestehenden Stundenausgleich steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Pauschalbetrag von 9,15 D pro Stunde für die gewünschte Fortbildung zu.

Der Anspruch entfällt lediglich bei einer Kündigung wegen schweren Fehlverhaltens („faute lourde"), der jedoch bisher nur selten von den Gerichten angenommen wurde, da er eine Schädigungsabsicht des Mitarbeiters voraussetzt.

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann sein „DIF"-Recht während der Dauer von zwei Jahren bei seinem neuen Arbeit- geber geltend machen. Die Kosten hierfür, begrenzt auf einen Pauschalbetrag von 9,15 D pro geltend gemachter DIF-Stunde, sind von dem zuständigen Fort- bildungsorganismus („OPCA") zu tragen.

Im Arbeitszeugnis des ausgeschiedenen Arbeitnehmers sind deshalb die noch bestehenden Stunden und die zuständige „OPCA" anzugeben.

Die finanziellen und administrativen Auswirkungen aus den beiden angeführten Ansprüchen eines ausgeschiedenen Mitarbeiters sind nicht unerheblich. Ihre Folgen können durch vorbeugende Maßnahmen teilweise abgemildert werden.

Dienstag, 26. April 2011

Sind Pausenzeiten Bestandteil der Gehaltsbezüge?

Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestlohn („SMIC")

Frankreich kennt seit vielen Jahren einen gesetzlichen Mindestlohn, der auf einem von der Regierung jährlich festgelegten Stundensatz basiert. In dem zugrundeliegenden Urteil des Strafsenats des Kassationsgerichtshofes vom 15. Februar 2011 ging es um die Frage, ob die bezahlten Pausenzeiten Bestandteil des Mindestlohnes sind und deshalb bei der Errechnung des „SMIC" berücksichtigt werden können.

Das Gericht verneinte die Frage. Danach stellen die Pausenzeiten keine effektiven Arbeitszeiten dar. Der Arbeitnehmer untersteht in dieser Zeit nicht den Weisungen des Arbeitgebers und kann frei seinen persönlichen Beschäftigungen nachgehen.

Für die Berechnungshöhe des „SMIC" ist von dem Stundenlohn für die effektiv geleistete Arbeitszeit auszugehen. Sachbezüge und sonstige Vorteile, die einen weiteren Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen, sind zusätzlich zu berücksichtigen und erhöhen den „SMIC". Der Ausgleich für die Pausenzeiten ist in gleicher Weise zu behandeln, d.h. er kann von dem Mindeststundenlohn („SMIC") nicht abgezogen werden.

Der angeklagte Arbeitgeber hatte deshalb zu Unrecht den zu zahlenden Mindeststundenlohn um die Pausenzeiten geschmälert und machte sich deshalb eines strafrechtlichen Vergehens des Arbeitsrechts schuldig.

Frauenquote in französischen Aufsichtsräten

Progressive Repräsentanz in Aktiengesellschaften

Durch Gesetz vom 27. Januar 2011 wurde eine progressive Repräsentanzpflicht von Frauen im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat von börsennotierten und zu einem späteren Zeitpunkt auch von nicht notierten Aktiengesellschaften eingeführt. Dabei ist zu unterscheiden: Für alle börsennotierten Unternehmen, die bisher noch keine Frau in ihrem Aufsichtsgremium auswiesen, ist eine Bestellung zumindest einer weiblichen Person spätestens in der nächsten außerordentlichen Hauptversammlung, die über die Nominierung von Aufsichtsratsmitgliedern zu beschließen hat, vorzunehmen.

Soweit das börsennotierte Unternehmen bereits über eine Frauenvertretung in seinem Aufsichtsgremium verfügt, muss bis 1. Januar 2014 deren Präsenz auf 20% und bis 1. Januar 2017 auf 40% angehoben werden. Im Bericht des Präsidenten der Gesellschaft hinsichtlich des internen Kontrollsystems des Unternehmens ist zur Anwendung dieser Gesetzesvorschrift Stellung zu nehmen.

Für alle nicht börsennotierten Aktiengesellschaften besteht noch eine längere Zeitschiene. Hier entsteht erst ab dem 1. Januar 2020 Handlungsbedarf. Danach sind ab diesem Zeitpunkt alle Aktiengesellschaften, die drei Jahre lang zumindest zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, betroffen: 500 Mitarbeiter, 50 Mio. D Umsatz oder eine Bilanzsumme von 50 Mio. D. Liegen diese Bedingungen vor, so sind ab dem obigen Datum die Aufsichtsgremien zu 40% mit Frauen zu besetzen.

Die Nichteinhaltung der neuen Gesetzesvorschrift führt zur Nichtigkeit der Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsgremiums und zum Verbot von Sitzungsgeldzahlungen („jetons de présence").

Mittwoch, 20. April 2011

Abweisung von ungedeckten Schecks trotz Überziehungskredit

Schadensersatzpflicht der Bank

Eine Bank richtete einem Kunden ein laufendes Bankkonto verbunden mit einem Überziehungskredit über einen bestimmten Betrag ein. Nachdem mehrere vorgelegte Schecks von der Bank mangels eines positiven Guthabenstandes des Kunden nicht eingelöst wurden, schloss das Bankinstitut das Konto und präsentierte ihm den Schuldsaldo. Die von der Bank eingereichte Klage auf Zahlung der Außenstände wurde abgewiesen.

Der Kassationsgerichtshof für Handelssachen warf der Bank mit Urteil vom 18. Januar 2011 vor, dass sie trotz Einräumung eines Überziehungskredits, der im vorliegenden Fall sogar noch nicht einmal voll ausgeschöpft worden war, die eingereichten Schecks nicht eingelöst habe. Dem Kontoinhaber hingegen wurde ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank zugesprochen und dies insbesondere, da ihm nur einmal vor Ablehnung des ersten Schecks ein Verweis wegen mangelnder Kontodeckung erteilt worden war. Laut Gericht hätte dem Kunden vor jeder Scheckabweisung eine Mahnung zugeschickt werden müssen.

Obligatorische Mindestsubvention des Betriebsrats

Verjährung des Anspruchsrechts

Die obligatorische Mindestsubvention, die ein Unternehmen an seinen Betriebsrat („comité d'entreprise" oder „CE") für dessen Verwaltungs- und Funktionskosten jährlich zu entrichten hat, beläuft sich auf 0,20% der Bruttolohnsumme der Gesellschaft. Darüber hinaus - wir berichteten bereits hierüber - unterstützt das Unternehmen in der Regel durch weitere Beträge, die jedoch keiner gesetzlichen Mindestregelung unterliegen, sein „CE".

Der Betriebsrat verfügt über eine Einspruchsfrist von fünf Jahren, innerhalb derer er die Höhe dieser obligatorischen Zuwendung anfechten kann.

Der Beginn der Fünfjahresfrist startet nicht bereits mit der Zahlung, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente, die dem Betriebsrat die Überprüfung der Richtigkeit des Geldbetrages ermöglichen. Bei einem möglichen Streitfall kann dadurch eine erhebliche Verlängerung der Einspruchsfrist eintreten.

Um jegliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, bzw. zeitlich zu limitieren, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber deshalb, dem „CE" jährlich die Unterlagen auszuhändigen, die die Berechnung der „subvention de fonctionnement", bzw. gegebenenfalls des beanspruchten Differenzbetrags ermöglichen. Damit wird zumindest eine Verlängerung der fünfjährigen Einspruchsfrist verhindert, so das Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes vom 1. Februar 2011.

Montag, 18. April 2011

Berechnung des individuellen Fortbildungsanspruches („DIF")

Einbeziehung eines Zeitarbeitsverhältnisses

Der französische Arbeitnehmer hat ein Recht auf 20 Stunden pro Jahr individueller Fortbildung („droit individuel à la formation", „DIF"). Der Anspruch entsteht nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit und beschränkt sich auf zeitlich unbegrenzte Arbeitsverhältnisse.

Bei Kündigung sind im Entlassungsschreiben die noch bestehenden „DIF"- Ansprüche anzugeben, die in der Kündigungszeit geltend gemacht werden können.

In dem zugrundeliegenden Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes vom 27. Januar 2011 handelte es sich um ein zunächst zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das anschließend in ein unbegrenztes umgewandelt wurde.

Dabei erhob sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Fortbildungsanspruch entstand. Der Kassationsgerichtshof vertrat im Gegensatz zum Vorgericht die Meinung, dass für die gesamte - also sowohl für die befristete als auch unbefristete - Arbeitsvertragsdauer ein Anspruch gegeben war. Dem entlassenen Mitarbeiter hätten deshalb im Kündigungsschreiben die noch bestehenden „DIF"-Rechte, die aus der vollen Anstellungszeit resultieren, angegeben werden müssen.

Übertragung von CO 2-Rechten

Mehrwertsteuererklärungspflicht des Empfängers

In der Verwaltungsanweisung vom 24. Januar 2011 (BO 3A-1-11) wird die Selbstdeklarierungspflicht zur Mehrwertsteuer bei der entgeltlichen Abtretung von nicht genutzten CO 2-Rechten an einen anderen innerhalb der EU arbeitenden „Umweltverschmutzer" kommentiert. Die zugeteilten Ausstoßquoten und die entsprechenden Reduktionseinheiten stellen übertragbare immaterielle Rechte dar. Die entgeltliche Abtretung dieser Rechte ist eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung.

Die Mehrwertsteuer ist vom Empfänger der Leistung im Selbstdeklarierungsverfahren („Reverse-Charge-Verfahren") zu begleichen. Auf der Rechnung, bzw. auf dem für die Abtretung der Rechte zu erstellenden Dokument, wird keine fällige MwSt.(-Pflicht) ausgewiesen. Es ist jedoch hierauf anzuzeigen, dass der Empfänger Mehrwertsteuerschuldner ist und dieser Verpflichtung entsprechend den Vorschriften von Art. 283-2 CGI nachzukommen hat.

Sonntag, 10. April 2011

Steuerlicher Missbrauch

Rechtsprechung zum LBO

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes („Conseil d'Etat") vom 27. Januar 2011 zugrunde: Die geschäftsführenden Gesellschafter eines IT-Unternehmens gründeten eine gemeinsame Finanzholding. Nachdem sie bei der IT-Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung der bestehenden Reserven durchgeführt hatten, veräußerten sie ihre Anteile an die Holding. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte hälftig durch mehrere Dividendenausschüttungen der IT-Tochter und durch Aufnahme eines Bankdarlehens, das durch die Verpfändung der Anteile abgesichert worden war.

Die Finanzverwaltung erblickte in der vorliegenden Rechtsstruktur einen steu- erlichen Missbrauchstatbestand. Nach ihrer Auffassung hätte die „Konstruktion" die indirekte Ausschüttung der Gewinne der „IT-Gesellschaft" zu einem niedrigeren Satz an ihre Gesellschafter über die Holding ermöglicht. Alleiniges Ziel des obigen Vorganges wäre die Erreichung einer niedrigeren Steuerbelastung gewesen. Die hierzu gegründete Holding hätte keinerlei wirtschaftliche Substanz gehabt und sei ein Hilfsmittel für eine reine „Steuermontage" gewesen.

Das oberste Steuergericht verwarf die Ansicht der Vorinstanz. Danach konnte seiner Meinung nach der Beweis nicht erbracht werden, dass es sich um ein künstliches Gebilde ohne jeglichen ökonomischen Hintergrund gehandelt habe.

Das Urteil des „Conseil d'Etat" ist von großer Tragweite für die steuerliche Behandlung von LBOs: Die Gründung einer reinen Beteiligungsholding kann danach nicht automatisch als eine „künstliche Steuerkonstruktion" angesehen werden. Das Gericht wiederholt in seinen Urteilsausführungen mehrmals, dass es dem Steuerpflichtigen nicht verboten sei, für seine wirtschaftliche Betätigung den juristischen Rahmen mit den günstigsten steuerlichen Folgen zu wählen. Dabei kommt es jedoch laut Gericht entscheidend auch auf die Tatumstände an: So stellt eine schnelle Fusion zwischen Holding und Beteiligungsgesellschaft, die kurz zuvor durch hohe Bankkredite erworben wurde und der kein industrielles Konzept zugrunde liegt, einen steuerlichen Missbrauchstatbestand dar.

Nutzungsrecht einer Dienstwohnung

Folgen durch krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung

Die unentgeltliche private Nutzung einer Wohnung, die dem Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Berufstätigkeit zusätzlich gewährt wird, kann ihm während der Dauer einer krankheitsbedingten Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses weder entzogen, noch kann ihm hierfür eine Miete berechnet werden. So das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 26. Januar 2011.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt sah der Arbeitsvertrag für einen Hausmeister als Gegenleistung für dessen permanente Anwesenheit außer den geldlichen Bezügen die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung ohne Berechnung von Miete sowie der darauf liegenden Nebenleistungen vor.

Das Berufungsgericht hatte der Klage des Arbeitgebers, der für die Periode der Arbeitsunterbrechung eine Mietzahlung geltend machte, stattgegeben. Dabei wurde als Begründung angeführt, dass der Hausmeister während der Krankheit seine versprochene Präsenz im Haus nicht wahrnehmen konnte und deshalb der zugesagte Sachbezug ohne vertragliche Gegenleistung hinfällig geworden sei.

Der Kassationsgerichtshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Nach Auffassung des höchsten Gerichts könne dem Beklagten nicht die Dienstwohnung, die auch privat von ihm genutzt wurde und nur einen Nebenbestandteil des Arbeitsvertrages darstellte, während der Unterbrechung des Dienstverhältnisses entzogen werden. Darüber hinaus lehnte das Gericht jegliche Mietzahlungsverpflichtungen, die im zugrundeliegenden Vertrag auch nicht vorgesehen waren, ab.

Der Kassationsgerichtshof bestätigte damit wiederum seine bisherige Auffassung, die in einem vor kurzem ergangenen Urteil hinsichtlich der weiteren Nutzung eines Dienstfahrzeuges bis zur definitiven Vertragsbeendigung Niederschlag fand.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Einmalige Nutzung des Freibetrages

Die Entlassungsentschädigungen sind in Höhe der gesetzlichen bzw. tarifrechtlich festgelegten Beträge von der Steuer- und der Sozialversicherung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer befreit. Die darüber hinausgehenden Entschädigungen sind hinsichtlich ihrer Befreiung auf die zum Zeitpunkt der Zahlung bestehende sechsfache Sozialversicherungsbemessungsgrundlage (2010: 207.720 D) beschränkt.

In der zugrundeliegenden Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d'Etat") vom 10. Dezember 2010 übte ein Steuerpflichtiger innerhalb einer Gruppe die Funktion des stellvertretenden Generaldirektors und die eines Vorstandsmitglieds aus. Gleichzeitig war er auch Generaldirektor einer Tochtergesellschaft der Gruppe. In beiden Gesellschaften wurde ihm gekündigt und jeweils gesondert entsprechende Ent- lassungsentschädigungen ausgezahlt. Dabei erhob sich für den „Conseil d'Etat" die Frage, ob der obige Freibetrag jeweils - also zweimal - auf beide Kündigungen angerechnet werden könnte. Der oberste Verwaltungsgerichtshof verneinte die Frage und führte hierzu aus, dass sämtliche Entschädigungsbeträge zusammenzufassen sind und nur auf dieser Basis der Freibetrag zum Abzug kommen könnte. Eine solche Handhabung ergäbe sich insbesondere, wenn die Entlassung auf einer einzigen Gruppenentscheidung beruhe, die die Entfernung aus verschiedenen Funktionen gleichzeitig betreffe.

Mit der obigen Entscheidung soll einem Missbrauch, der bei der Optimierung von Trennungsentschädigungen von Mandatsträgern innerhalb einer Gruppe häufig festzustellen war, ein Riegel vorgeschoben werden.

Mittwoch, 6. April 2011

Ermittlung der Gewinnbeteiligung

Berechnung der Belegschaftsgröße erfolgt zum Monatsende

Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ist für Unternehmen mit einer Belegschaft von mindestens 50 Mitarbeitern gesetzlich zwingend.

Nach den maßgebenden Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches („code de travail") muss die Richtgröße von 50 Mitarbeitern für ein Unternehmen während einer Dauer von sechs Monaten im Verlaufe eines Geschäftsjahres erreicht werden. Dabei muss es sich nicht um eine „ununterbrochene" Zeitspanne von sechs Monaten handeln. Trotz dieser eigentlich klaren Bestimmung blieben weiterhin Fragen offen.

Der Kassationsgerichtshof hat nunmehr erstmalig mit seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2010 die Ermittlung der Belegschaftsgröße festgelegt.

In dem Sachverhalt des obigen Urteils belief sich die Belegschaft des Unternehmens, dessen Geschäftsjahr vom 1. Februar bis zum 31. Januar lief, in den Monaten September bis Januar, also fünf Monate lang - auf 50 Mitarbeiter. Für die übrigen Monate wurde die notwendige Mindestzahl von 50 Mitarbeitern zum Ersten eines Monats nicht erreicht. Damit waren, so das beklagte Unternehmen, die Voraussetzungen für die gesetzliche Gewinnbeteiligung nicht erfüllt.

Hiergegen machte die klagende Belegschaft geltend, dass im Verlaufe des Monats August und zwar am 4. und 8. insgesamt vier Mitarbeiter eingestellt worden seien - soweit sei Ende August ebenfalls die Quote von 50 Mitarbeitern erfüllt worden.

Der Kassationsgerichtshof entschied, dass sich die monatliche Belegschaftsgröße auf das Monatsende beziehe. Dabei sei völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Monats neue Mitarbeiter engagiert worden seien.

Die Belegschaftsgröße von 50 Mitarbeitern war nach dieser Berechnungsweise für sechs Monate erfüllt und eine Voraussetzung für die Gewinnbeteiligung gegeben.

Vorgespräch für Kündigungsverfahren

Ladungsmodalitäten

Es ist unabdingbares Recht, dass der Arbeitnehmer vor Einleitung Kündigungsverfahrens zunächst des zu einem Vorgespräch („entretien préalable"), in dem ihm die beabsichtigte Entlassung unterbreitet wird, durch den Arbeitgeber zu laden ist. Die Vorladung hat durch eingeschriebenen Brief oder auch durch persönliche Überreichung des Briefes an den zu kündigenden Arbeitnehmer, den dieser schriftlich zu bestätigen hat, zu erfolgen. In vorangegangenen höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen wurde bisher vertreten, dass diese Formvorschrift nur ein legales Mittel darstellt, um jeglicher späterer Einwendung hinsichtlich des Datums des Kündigungsbeginns vorzubeugen.

Durch Urteil des Kassationsgerichtshofes („Cour de Cassation") vom 8. Februar 2011 wurde diese Rechtsmeinung wiederum bestätigt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Arbeitgeber zu dem Kündigungsvorgespräch durch Chronopost aufgefordert worden. Das höchste Sozialgericht akzeptierte diesen Ladungsvorgang. Dabei sei unerheblich, so der Gerichtshof, dass diese Art der Aufforderung nicht in den Verwaltungsvorschriften erwähnt sei. Entscheidend wäre vielmehr, dass auch auf diese Weise die Daten des Versandes und des Zuganges des Ladungsschreibens nachgewiesen werden könnten.

Folgen einer nichtigen Wettbewerbsklausel

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein nicht inhaltsgerecht vereinbartes Wettbewerbsverbot nichtig ist. So wurde bisher auch vom Kassationsgerichtshof entschieden, dass die Nichtigkeit solcher Klauseln nur dann zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers führe, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter auch tatsächlich das Wettbewerbsverbot einhalte. Im Gegenzug konnte der Arbeitgeber die Zahlung von Schadenersatzansprüchen verweigern, soweit er die Verletzung des Verbotes nachwies.

Das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 12. Januar 2011 geht nun noch einen wesentlichen Schritt weiter. Danach begründet ein nichtiges Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters automatisch einen Schadenersatzanspruch des Betroffenen. Der Mitarbeiter kann also nunmehr - ohne das Verbot einhalten und ohne einen erlittenen Schaden nachweisen zu müssen - einen Anspruch geltend machen.

Freitag, 25. März 2011

Gewinn einer OHG („SNC")

Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnanspruches

Ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft („société en nom collectif" - „SNC") klagte gegen die Gesellschaft auf Auszahlung seines Gewinnanteils aus früheren Geschäftsjahren.

Der Klage wurde in erster Instanz entsprochen. Dabei wurde von Seiten des Gerichts als Begründung angeführt, dass die Gewinne einer OHG bereits zum Zeitpunkt ihrer Realisierung bei der Gesellschaft zu versteuern wären, obwohl noch keine Dividendenausschüttung erfolgt sei.

Der angerufene Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 14. Dezember 2010 die obige Entscheidung. Danach sind ganz generell die Gewinne einer Gesellschaft erst mit der Zuteilung in Form von Dividenden konkretisiert. Die Dividenden wiederum hätten vor der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft keine rechtliche Grundlage. Das Gleiche gelte auch für eine OHG. Die Gewinne würden nicht tagtäglich entstehen - die juristische Basis, d.h. der Gewinnanspruch, würde erst durch den kollektiven Verteilungsbeschluss der Gesellschafter begründet.

Aufklärungspflichten des Vergleichsverwalters

Persönlicher Fehler / Regressanspruch

Der Vergleichsverwalter ist persönlich für alle im Rahmen seiner Tätigkeit verursachten Mängel verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, den zukünftigen Erwerber auf die maßgebenden Gesetze, die bei der zu übernehmenden Geschäftsaktivität zur Anwendung kommen, hinzuweisen.

Im vorliegenden Sachverhalt bedurfte es für die sich im Vergleichsverfahren befindende Aktivität - die Produktion von Futtermitteln für Hunde - einer Verwaltungsgenehmigung im Hinblick auf die bestehenden Umweltschutzvorschriften.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2010 erblickte in dem Verhalten des Vergleichsverwalters, der weder bei der Präfektur über die spezielle gesetzliche Lage des Unternehmens nachgefragt hatte, noch den Übernehmer darüber informierte, dass besondere Umweltschutznormen zu erfüllen waren, einen persönlichen schadensersatzpflichtigen Fehler.

Nach unseren Informationen handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung um das erste Urteil des Kassationsgerichtshofes zu den Pflichten eines Vergleichsverwalters bei Umweltschutzfragen; das Urteil erinnert daran, dass den Vergleichsverwalter eine quasi strafrechtliche Verantwortung trifft, soweit er einen persönlichen Fehler in der Ausübung seiner von gerichtswegen übertragenen Tätigkeit begeht.

Montag, 14. März 2011

Vertretungsrecht des Generaldirektors einer SAS

Satzungsänderung und Hinterlegung beim Handelsgericht

Dem Generaldirektor einer SAS („société par actions simplifiée") kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung das allumfassende, gegenüber Dritten wirksame Vertretungsrecht der Gesellschaft eingeräumt werden. Für die Wirksamkeit dieses Beschlusses bedarf es einer Satzungsänderung und der Hinterlegung der berichtigten Satzung beim Handelsgericht.

Im dem Kassationsgerichtshof vom 14. Dezember 2010 Sachverhalt war dem vorliegenden amtierenden Generaldirektor („DG") eine entsprechende Generalvertretungsvollmacht ohne Satzungseintragung und Hinterlegung beim Handelsgericht erteilt worden. Nach Auffassung des hohen Gerichts war damit keine gegenüber Dritten wirksame Vertretungsberechtigung des „DG" der Gesellschaft eingetreten. Die im obigen Fall durchgeführten Maßnahmen des „DG" gegenüber Dritten waren zu annullieren. Nur der in den Statuten ausgewiesene Präsident war deshalb vertretungsbefugt.

Freitag, 11. März 2011

Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen

Berücksichtigung von Elementen nach Übertragung

Der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d'Etat") vom 10. Dezember 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Muttergesellschaft A veräußert eine von ihr gehaltene Handelsmarke zum Erinnerungswert von 1 Franc an ihr Tochterunternehmen (B). Einige Tage später tritt sie (A) ebenfalls die Beteiligung an B, deren wesentlicher Wert in der zuvor erworbenen Handelsmarke liegt, zum Preis von 11 Mio. Francs an eine Drittgesellschaft (C) ab. Im darauffolgenden Jahr wird B mit C verschmolzen.

Bei diesem Vorgang wird die Handelsmarke vom Einbringungsprüfer mit 11 Mio. Francs bewertet.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Wert einer veräußerten Gesellschaft im direkten Vergleich zu seinem wesentlichen Aktivposten zu suchen sei. Andere Bewertungsmethoden oder auch spezifische Umstände, die einen signifikanten Unterschied zwischen dem separaten Aktivwert und dem Gesamtwert der Beteiligungsgesellschaft hätten begründen können, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Der „Conseil d'Etat" verwarf die Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Nach seiner Auffassung seien die wirtschaftlichen Beweggründe des Aufkäufers, die diesen zur Zahlung des Kaufpreises von 11 Mio. Francs veranlasst hätten, entscheidend. Danach wäre es dem Erwerber um die Übernahme eines Konkurrenten und um eine Verstärkung seiner Marktposition gegangen. Der hohe Unterschiedsbetrag, bestehend aus dem Erwerbspreis für die Handelsmarke zu einem Franc und dem Verkaufspreis der Gesellschaft B für ca. 11 Mio. Francs würde aus Elementen resultieren - hier das besondere Interesse des Aufkäufers - die sich nach dem ersten Erwerbsvorgang ergeben hätten. Damit stelle auch die vorangegangene Veräußerung der Handelsmarke für einen Franc keinen unzulässigen Geschäftsvorgang („acte anormal de gestion") dar.

Donnerstag, 10. März 2011

EDF leistet sich den teuersten Betriebsrat Frankreichs

Verlust von 90 Mio. p in 2010

Die französischen Betriebsräte („Comité d'Entreprise" oder „CE") verfügen über beträchtliche Jahresbudgets, um ihre zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen und teilweise auch freiwilligen sozialen Engagements erfüllen zu können. Laut Gesetz ist jedes Unternehmen angehalten, mindestens 0,20% seiner Lohn- und Gehaltssumme für die Verwaltung des „CE" zu entrichten; darüber hinaus obliegt es der Gesellschaft, dem „CE" jedes Jahr einen Fonds für soziale gesellschaftliche Aktivitäten, der auf freier Basis zwischen beiden Parteien ausgehandelt wird, zur Verfügung zu stellen. So stattete der französische Stromriese EDF seinen Betriebsrat für 2010 mit einem gigantischen Jahresbudget von 470 Mio. D aus, das aber trotzdem nicht ausreichte, um den gewaltigen Verpflichtungen dieser Mammutorganisation Herr zu werden.

Zur Information: Das „Comité d'Entreprise" von EDF ist u.a. verantwortlich für die Verwaltung von Kantinen, Feriendörfern und Freizeitzentren, die den 700.000 Mitarbeitern und deren Familien zur Verfügung stehen. Hierfür sind ca. 4.000 permanente Mitarbeiter und ca. 3.400 Saisonarbeiter, die aus den Mitteln des „CE" zu bezahlen sind, verantwortlich. Des Weiteren ist der EDF- etriebsrat Eigentümer von 204 Ferienzentren, in denen jährlich ca. 6 Mio. Essen angerichtet werden.

Das „CE" von EDF ist bekannt für seine äußerst schlecht gemanagte Organisation und steht deshalb auch unter ständiger Kritik des französischen Rechnungshofes („Cour des Comptes"). Besonders heftig wurde die Anfang 2010 lancierte Übernahme des französischen Campingausstatters Trigano angeprangert.

Mittwoch, 9. März 2011

Schwerer Fehler des Handelsvertreters in der Kündigungsperiode

Auswirkung auf Entschädigung

Soweit ein freier Handelsvertreter einen schweren Fehler („faute grave") in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit begeht, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Berücksichtigung irgendwelcher Fristen. Darüber hinaus entfällt jeglicher Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung, die einem Betrag von zwei Jahresbezügen entsprechen kann, wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Im umgekehrten Falle hingegen, d.h. die Vertragsaufkündigung des Handelsvertreters erfolgt ohne Vorliegen irgendwelcher fehlerhaften Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung wegen Vertragsauflösung. Dieser Anspruch wird auch nicht durch den Umstand, dass der Handelsvertreter einen schweren Fehler während der Aufhebungsfrist des Vertrages begeht, aufgehoben.

Dienstag, 8. März 2011

Nicht motivierte Rücknahme eines Anstellungsversprechens

Kündigung aus nichtigem Grunde

Im Gegensatz zu einem bloßen Anstellungsvorschlag („proposition d'emploi") verpflichtet ein Anstellungsversprechen („promesse d'emploi") beide Parteien; weder Anwärter noch Arbeitgeber können sich ohne berechtigte Gründe hiervon schadensersatzlos befreien. Das Anstellungsversprechen stellt ein definitives, verpflichtendes Angebot auf Einstellung dar, das normalerweise die angebotene Arbeitsstelle beschreibt und die Bezüge, den Arbeitsort sowie den Beginn der Arbeit angibt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war dem Kandidaten schriftlich ein monatliches Gehalt (7.600 D) als stellvertretender Direktor in Guadeloupe zugesichert worden. Ein Monat später wurde ihm mitgeteilt, dass das ausgesprochene Anstellungsversprechen hinfällig sei.

Der Kassationsgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Dezember 2010, dass das obige Versprechen einem Arbeitsvertrag gleichzustellen sei und seine Rücknahme die Folgen einer Kündigung mangels tatsächlich bestehender ernsthafter Gründe habe. Gleichzeitig lehnte das Gericht das Vorbringen des Unternehmens ab, die Rücknahme als Abbruch eines Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit umzudeuten; der Arbeitnehmer habe ja mit seiner Arbeit noch nicht begonnen. Der Versuch, auf diese Weise einem Schadensersatzanspruch seitens des Arbeitnehmers zu entgehen, war damit untauglich.

Die obige Entscheidung sollte die Unternehmen vor leichtfertigen Anstellungsversprechen warnen und insbesondere eine Rücknahme vom Vorliegen berechtigter Gründe abhängig machen. Auch sollte nicht übersehen werden, dass der relativ schnelle Abbruch einer „künstlichen" Probezeit zwecks Vermeidung der obigen Folgen laut Rechtsprechung als missbräuchlich („abusif") angesehen werden kann.

Freitag, 4. März 2011

Geschwindigkeitsüberschreitung mit Firmenwagen

Strafbescheid zu Lasten des Arbeitgebers

Strafbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit auf eine Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen verursacht werden, sind von dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu tragen.

Eine Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung kann Letzterer nur durch die Benennung des wirklichen Straftatverursachers erreichen. Der zahlende Arbeitgeber kann jedoch in keinem Fall den Geldbetrag des Strafbescheides direkt vom Gehalt des straffälligen Arbeitnehmers abziehen.

SEPA-Umstellung in Frankreich Anpassung an SAP

Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Bis Ende 2011 müssen Unternehmen ihre Informationssysteme und ihre Tools zur Kommunikation mit den Banken auf die europäischen SEPA (Single European Payments Area) Vorschriften umgestellt haben. Anderenfalls droht ein erheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs und schlimmsten Falls können gewisse Transaktionen nur noch händisch durchgeführt werden.

Ende 2011 bedeutet das endgültige Aus der nationalen Normen und Vorschriften für den internationalen Euro Zahlungsverkehr in der EU. Diese müssen zwingend durch die europäische SEPA Vorschrift abgelöst werden. Betroffen sind transnationale Überweisungen, Bankeinzüge und Kartenzahlungen. Ziel ist es, den Zahlungsverkehr schneller und sicherer zu machen.

Für den nationalen Zahlungsverkehr gelten dieselben Regeln, doch sollen während einer begrenzten Übergangsfrist nationale und SEPA-Normen parallel verwendbar sein.

Diese Änderungen sind seit langem bekannt. So können zum Beispiel Überweisungen seit 2008 mit der SEPA Norm durchgeführt werden. Dennoch geht ein hoher Prozentsatz der französischen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, die Umstellung nur sehr zögerlich an. Viele sind sich der Dringlichkeit dieser Problematik nicht einmal bewusst.

Dabei muss in Frankreich nicht nur das französische CFONB Format auf das SEPA Format umgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das von der Mehrzahl aller Unternehmen in Frankreich benutzte Übertragungsprotokoll ETEBAC, das über eine veraltete X25-Modemverbindung läuft und nicht internetfähig ist, vom Provider nur noch bis Mitte des Jahres unterstützt wird. Abgelöst wird ETEBAC durch EBICS, den bereits in Deutschland benutzten Standard oder aber durch SWIFTNet.

Es ist daher dringend anzuraten, sich auch in Frankreich schnellstens mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Betroffen hiervon sind der Aufbau einer neuen Kommunikation mit den verschiedenen Banken sowie die Anpassung des bestehenden Informationssystems wie z.B. SAP. Letzteres beinhaltet eine Analyse und Aktualisierung der Stammdaten (Banken, Kunden, Lieferanten, Personal), das Einrichten der neuen Zahlungswege, Tests und Schulung der Mitarbeiter.

Auch wenn diese Umstellung kein aufwendiges Projekt ist, sollten die Unternehmen sie dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern bald möglichst mit der Umsetzung beginnen.

Obligatorische Dokumentation der Verrechnungspreise

Auch Kleinstunternehmen können betroffen sein

Französische Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung müssen seit dem 1. Januar 2010 für alle Vorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen über eine Dokumentation der praktizierten Verrechnungspreise verfügen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde nunmehr durch eine Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen erläutert.

Von der Dokumentationspflicht sind alle Unternehmen („personne morale") mit Nettoumsätzen oder einer Bilanzsumme von mehr als 400 Mio. D betroffen. Gleichzeitig fallen aber auch alle Gesellschaften, die zu mehr als 50% eine andere Gesellschaft dieser Größenordnung halten oder umgekehrt gehalten werden, unter die obige Vorschrift, unabhängig davon, wo der Sitz der Obergesellschaft sich befindet. Davon sind damit auch französische Kleinstunternehmen, die einer ausländischen Gruppe mit den genannten Kriterien angehören, nicht ausgenommen. Das gleiche gilt laut Verordnung ebenfalls für unselbständige Niederlassungen.

Die schriftliche Dokumentation soll der französischen Finanzverwaltung ermöglichen, sich ein Bild über das wirtschaftliche, juristische, finanzielle und steuerliche Umfeld der Gruppe zu verschaffen. Entsprechend sind zu den obigen Fachbereichen generelle Angaben zu machen und insbesondere die Funktionen bzw. Risiken, die die verbundenen Unternehmen der Gruppe gegenüber der geprüften Gesellschaft abdecken, anzugeben. Des Weiteren sind die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Handelsbilanzen,
Know how, ¼), die eine Verbindung zur Zielgesellschaft haben, aufzuzeichnen.

Und letztlich ist eine generelle Beschrei- bung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe zu erstellen.

Die Dokumentation ist der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auszuhändigen. Im Falle der Abfassung in einer Fremdsprache - es liegt z.B. nur die Verrechnungspreisausarbeitung der deutschen Gruppe vor - kann der französische Prüfer eine Übersetzung verlangen.

Soweit keine entsprechende oder auch nur eine unvollständige Ausarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerprüfer bereitgestellt wird, macht sich das Unternehmen einer Strafe von 10.000 D schuldig, die maximal, in gravierenden Fällen, - bis auf 5% des durch die Prüfung festgestellten „transferierten Gewinns" ansteigen kann.

Erneuerungskosten für erworbene Markenrechte

Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung

Zunächst: Kosten für die Erneuerung, Eintragung von selbstgeschaffenen Marken sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht aktivierungsfähig, denn sie können nicht von den Entwicklungskosten der Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit getrennt werden.

Die Behandlung dieser Kosten für erworbene Marken ist weniger eindeutig. Das französische Handelsrecht sieht keine spezifische Regelung vor. In der einschlägigen Fachliteratur wird hierfür ebenfalls die Aktivierungsfähigkeit abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen:
Da die Marken im Regelfalle keine bestimmbare Nutzungsdauer hätten, würde diese auch durch die obigen Kosten nicht verlängert. Sie würden vielmehr die durch die Marke zu erzielenden zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aufrechterhalten.

Steuerlich wird ebenfalls eine sofortige Erfassung dieser Kosten im Aufwand von der Finanzverwaltung toleriert.

Donnerstag, 3. März 2011

Schadensersatzklage gegenüber dem Geschäftsführer

Beginn der Verjährung

Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.

Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.

Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.

Verletzung von Steuervorschriften

Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.

Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.

Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.

Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.

Hindernisgründe für die Geltendmachung der Passivgarantie

Wortlaut der Erklärung entscheidend

Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.

Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.

Montag, 28. Februar 2011

Festlegung von Abschreibungsdauern bei Mietfahrzeugen

Steuerliche Handhabung

Bei der Festlegung der normalen Abnutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes sind die in der jeweiligen Industrie-, Handels- oder sonstigen Branche vorliegenden Gebräuche zu berücksichtigen. Jedes Unternehmen hat dabei den besonderen Umständen, die durch die eigene Aktivität begründet sind und die eine Abweichung von der normalen Abschreibungsdauer rechtfertigen, Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Geschäftsaktivität in der Vermietung von Fahrzeugen besteht und die sich auf der Grundlage einer mit einem Flughafen getroffenen Vereinbarung verpflichtet hatte, seinen Kunden nur Fahrzeuge, die höchstens 18 Monate alt oder maximal 40.000 km gelaufen waren, anzubieten.

Es erhob sich die Frage, ob dieses vertragliche Engagement eine Auswirkung auf die Abschreibungsdauer des Fahrzeugparks haben könne.

Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") verneinte diese Frage mit Urteil vom 24. November 2010. Die obige Konvention habe keinen Einfluss auf die effektiven Bedingungen der Verwaltung und Abnutzung der Fahrzeuge. Es ergebe sich daraus keine Berechtigung auf eine Reduzierung der Abschreibungsdauer und eine Abänderung gegenüber der normalen Nutzungsdauer, die sich nur aus dem Gebrauch ableite.

Die obige steuerliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit der derzeitigen handelsrechtlichen Entwicklung der obigen Materie. Danach sind, seit einer grundlegenden Reform in 2005, die Abschreibungslaufzeiten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des betreffenden Gutes zu bemessen. Die Geschäftspolitik des Unternehmens, die Fahrzeuge vorzeitig zu erneuern, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Damit würde sich aus handelsrechtlicher Sicht eine kürzere Abschreibungsdauer vertreten lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Steuerverwaltungsgericht bei seiner künftigen Rechtsprechung - der obige Streitfall liegt vor 2005 - den neuen Bewertungsregeln und den daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern Rechnung tragen wird.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers für geleistete Arbeitszeiten

Gericht lockert die Anforderungen

Im Streitfall über die geleistete Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, alle Elemente beizusteuern, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Dabei wird in der Praxis laut bisheriger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Forderung ausreichend spezifiziert, um dem Arbeitgeber seinerseits eine Antwort zu ermöglichen.

Auf dieser Grundlage lehnten es die Gerichte bisher als ungenügend ab, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine mit Bleistift geschriebene Auflistung der erbrachten Arbeitszeiten lieferte. Die letzte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 15. Dezember 2010 zeigt eine Auflockerung hinsichtlich dieser Anforderung. Er erachtete es nunmehr als ausreichend, dass ein Arbeitnehmer auf der Basis einer zusammengefassten, maschinengeschriebenen, anonymen und konfliktneutralen Unterlage einen Antrag auf Zahlung von Überstunden geltend macht. Dieses Dokument erfülle, so das Gericht, die Nachweispflicht des Arbeitnehmers hinreichend und gebe dem Arbeitgeber genügend Informationen, um hierauf antworten zu können.

Freitag, 25. Februar 2011

Bürgschaft des Geschäftsführers

Inhalt der Bürgschaftserklärung entscheidend

Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwölf Jahre später forderte die Bank den inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführer dazu auf, einen Teil der Bankkredite der Gesellschaft zurückzuzahlen.

Kurze Zeit darauf wurde das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Der Bürge, der zur Zahlung aufgefordert worden war, lehnte eine Begleichung mit der Begründung ab, die Bank hätte sich gewisse Nachlässigkeiten ihm gegenüber vorhalten zu lassen.

Der Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 16. November 2010 die Verantwortung der Bank ab und verurteilte den Bürgen zur Zahlung, denn es sei aus der Bürgschaftserklärung nicht ausdrücklich hervorgegangen, dass die Haftung des Bürgens an die effektive Ausübung als Geschäftsführer gebunden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bank weder über die Abtretung der Anteile noch über eine Einstellung der Geschäftsführertätigkeit informiert worden.

Die Haftung aus der Bürgschaft war deshalb gegeben.

Montag, 21. Februar 2011

Steuerorganschaft

Folgen der Übertragung von unterbewerteten Beteiligungen

In seinem Urteil vom 10. November 2010 trifft der Oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") eine äußerst wichtige Entscheidung: die Übertragung zwischen Organgesellschaften einer unterbewerteten Beteiligung stellt eine indirekte Subvention dar, die im steuerlichen Gesamtergebnis der Organschaft nur teilweise neutralisiert werden kann. Der aufgrund der für nicht ausreichend gehaltenen Bewertung erzielte Aufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Der „Conseil d'Etat" annullierte mit seinem Urteil die von einem Oberverwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, nach der Forderungsverzichte und Subventionen innerhalb einer Organschaft nach dem Grundsatz der Neutralität steuerlich in ihrer Auswirkung zu eliminieren seien. Der „Conseil d'Etat" stellt nunmehr klar fest, dass die Anwendung der Regeln der Organschaft voraussetzt, dass die Ergebnisse jeder einzelnen Organgesellschaft nach den Grundgesetzen des allgemeinen Rechts erfolgen. So stelle die Abtretung von Anteilen von einer Tochtergesellschaft an eine andere Organgesellschaft zu einem zu niedrigeren Teilwert - in Höhe des nicht ausreichenden Anteils - einen ohne Gegenwert gewährten Vorteil dar, der im steuerlichen Ergebnis der Einzelgesellschaft zu erfassen ist.

Im Klartext ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung: Die Abtretung von zu gering bewerteten Anteilen - auch innerhalb einer Organschaft - stellt keinen steuerlich neutralen Vorgang dar. Sie wird damit wie zwischen steuerlich nicht integrierten Gesellschaften behandelt. Es sollte deshalb bei Abtretungen sowohl von Beteiligungen als auch Anlagegütern innerhalb von Gruppen bei der Festlegung des Abgabepreises sorgfältig vorgegangen werden.

Dienstag, 1. Februar 2011

Das französische gewerbliche Pachtrecht

Anspruch des Pächters auf Vertragsverlängerung

Das französische gewerbliche Pachtrecht („bail commercial") räumt dem Pächter sehr weitgehende Schutzrechte ein. Es erstreckt sich in der Regel über neun Jahre. Während dieser Laufzeit kann zwar der Pächter jeweils nach drei Jahren den Pachtvertrag aufkündigen, der Verpächter hingegen ist grundsätzlich an die Einhaltung der neunjährigen Pachtdauer gebunden. Selbst nach Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit ist der Verpächter verpflichtet - wobei ihm jedoch eine marktübliche Pachtzinserhöhung zugestanden wird - dem alten Pächter eine Verlängerung des Pachtvertrags über weitere neun Jahre anzubieten.

Der Pächter kann darüber hinaus die Rechte aus einem bestehenden Pachtvertrag unter Berücksichtigung gewisser Vorschriften an einen Dritten abtreten („cession du droit au bail"). Ein solcher Vorgang findet häufig im französischen Geschäftsleben statt, insbesondere, wenn es sich um interessante, besonders günstig gelegene Immobilien handelt.

Im vorliegenden Sachverhalt (Urteil des Verwaltungsgerichtes Paris vom 8. September 2010) hatte eine sich in Gründung befindende Gesellschaft einen Geschäftswert/Geschäftsbetrieb („fonds de commerce") erworben, der u.a. einen Pachtvertrag Immobilie beinhaltete. Der Eigentümer der Immobilie hatte den Pachtvertrag ohne Entschädigungszahlung aufgekündigt. Als Begründung trug er hierzu vor, dass der Erwerber, um in die Rechte eines gewerblich geschützten Pachtvertrages eintreten zu können, u.a. im Handelsregister eingetragen sein müsse.

Das angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Erwerbers ab und bestätigte, dass eine Verlängerung des Pachtvertrages nur gegenüber einem Pächter, der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sei, auch verpflichtend sei. Eine entschädigungslose Aufkündigung sei damit rechtmäßig gewesen.

Freitag, 28. Januar 2011

Forderungsverzicht gegenüber der Tochter

Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme

Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.

Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.

Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.

Montag, 24. Januar 2011

Forderungsverzicht gegenüber der Tochter

Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme

Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.

Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.

Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.

Dienstag, 18. Januar 2011

Nichtigkeit der Entlassung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub

Unrechte Vorbereitungshandlungen

Die Entlassung einer Arbeitnehmerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs ist dann nichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits während ihner „geschützten" Abwesenheit vorbereitende Maßnahmen für die spätere Kündigung getroffen wurden. So der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2010. Damit geht das hohe Gericht über die arbeitsrechtlichen Vorschriften hinaus, nach denen während des Schwangerschaftsurlaubs zuzüglich vier Wochen keine Entlassung ausgesprochen werden kann. Es dehnt die obige Schutzperiode auf alle Maßnahmen aus, die innerhalb dieser Zeitspanne, um die spätere Entlassung durchführen zu können, getroffen werden, wie z.B. Suche und Planung für einen definitiven Ersatz des zu kündigenden Mitarbeiters.

Die bisherige Rechtsprechung erlaubte, dass bereits während des Schwangerschaftsurlaubs mit dem Kündigungsverfahren begonnen werden konnte; lediglich die definitive Entlassung durfte erst nach Ablauf der obigen Frist ausgesprochen werden.

Es ist nunmehr dringend zu empfehlen, von jeglichen vorbereitenden Entlassungsmaßnahmen während des Mutterschaftsurlaubs Abstand zu nehmen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Einstellung einer vorübergehenden Aushilfekraft für die schwangere Mitarbeiterin kein definitiver Charakter für ein geplantes späteres Engagement unterstellt werden kann.

Montag, 17. Januar 2011

Verzicht auf Einhaltung des Wettbewerbsverbots

Zeitpunkt für den Ausspruch?

Es ist ständige Rechtsprechung, dass auf die Einhaltung der Wettbewerbsklausel, soweit eine solche im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, von Seiten des Arbeitgebers verzichtet werden kann. Damit entfällt die Zahlung des vorgesehenen Ausgleichsanspruches. Normalerweise sieht der Arbeitsvertrag oder die entsprechende Kollektivvereinbarung für diese Verzichtserklärung eine bestimmte Frist vor.

Indem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 13. Juli 2010 ging es um die Frage, innerhalb welcher Zeitperiode das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden konnte. Das Gericht entschied dazu, dass eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräume, jederzeit, also während der gesamten Laufzeit der Wettbewerbssperre, das Verbot aufzuheben, eine ungültige Vereinbarung darstelle. Sowohl die permanente Unsicherheit, ob der Arbeitgeber auf der Einhaltung der Klausel bestehen werde, als auch die Einschränkung bei der Auswahl seiner Berufstätigkeit könne dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden.

Der Kassationsgerichtshof geht in seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter und zwar für den Fall, in dem überhaupt keine Aufhebungsfrist im Vertrag vorgesehen ist. Bei einer solchen Sachlage müsse der Wettbewerbsverbotsverzicht gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochen werden, anderenfalls könne nicht rechtswirksam von den Ausgleichszahlungen Abstand genommen werden. Das oberste Gericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach innerhalb einer „vernünftigen" („raisonnable") Frist - nach Kündigung - noch eine Aufhebung möglich war.

Freitag, 14. Januar 2011

Abzugsfähigkeit von Kundengeschenken

Die bestehenden steuerlichen Regelungen


Bei der sich zum Jahresbeginn immer wieder anbietenden Gelegenheit, gute Geschäftsbeziehungen durch kleine Aufmerksamkeiten honorieren zu wollen, sollte die steuerliche Behandlung nicht völlig außer Acht bleiben. Hierzu die derzeitig bestehenden Regelungen:

Mehrwertsteuer:
Für Geschenke, deren Gegenwert (einschließlich MwSt. und Vertriebskosten) maximal 60 D nicht übersteigt, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein Geschenk im Wert von 60 D kann einmal pro Jahr und pro Person steuerlich erfasst werden.

Körperschaftsteuer:
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Schenkungsvorgang im Interesse des schenkenden Unternehmens liegen und einem normalen Geschäftsgebaren entsprechen, d.h. die Übergabe der Geschenke muss für erlaubte Zwecke erfolgen (z.B. keine Bestechung) und dem Werte nach angemessen erscheinen. Soweit die Ausgaben für Geschenke sich überproportional gegenüber der Gewinnentwicklung des Unternehmens erhöhen, kann die Finanzverwaltung einen Berech- tigungsnachweis hierfür vom Unternehmen anfordern.

Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, soweit der Gesamtjahresbetrag für Geschenkaufwendungen - also für alle Beschenkte - 3.000 D übersteigt, dies in einer Spezialaufstellung („relevé de frais généraux"), die Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung ist, anzugeben. Für die Nichtangabe von Geschenken in dieser Liste fällt eine Strafe von 5% auf die nicht deklarierten Beträge an.

Für Geschenke, die sich maximal pro Person und pro Jahr auf 60 D belaufen und die deutlich erkennbar und nicht leicht ablösbar den Werbecharakter des Präsents zum Ausdruck bringen, besteht diese zusätzliche Angabepflicht nicht.

Mittwoch, 12. Januar 2011

Mehrwertsteuerorganschaft ab 1. Januar 2012

Anwendungsvoraussetzungen innerhalb einer Gruppe


Ein Zusatz zum Haushaltsgesetz 2010 („loi des finances rectificative") führt eine interessante Wahlmöglichkeit für die Bezahlung der Mehrwertsteuer innerhalb einer Gruppe ein. Ab dem 1. Januar 2012 kann die Obergesellschaft einer Gruppe - soweit gewisse Bedingungen erfüllt werden - für die zentrale Abgabe und Zahlung der Mehrwertsteuer für alle Beteiligungsfirmen optieren.

Eine Gruppe im Sinne des vorliegenden Steuergesetzes setzt sich aus den beteiligten Gesellschaften, die zu mehr als 50% kapitalmäßig oder stimmrechtlich verbunden sind, zusammen. Sämtliche Gruppenfirmen müssen der finanzamtlichen Kontrolle der „DGE" („direction des grandes entreprises") unterliegen und die Bedingungen für die elektronische Überweisungspflicht erfüllen. Des Weiteren müssen sie das gleiche Geschäftsjahr haben und zu der monatlichen Mehrwertsteuerabgabe verpflichtet sein.

Die Mehrwertsteuerorganschaft kommt durch Option, die eine einverständliche Einigung unter den Gruppengesellschaften voraussetzt, zur Anwendung. Der Optionsantrag, der von der Obergesellschaft zu stellen ist, umfasst die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer einschließlich der Nebenabgaben, die ihr zuzuordnen sind.

Die Option bezieht sich auf eine Zeitdauer von mindestens drei Jahren, nach deren Ablauf sie zurückgenommen werden kann. Die Obergesellschaft gibt für die Gruppe eine zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung ab und bezahlt die kumulative Nettoumsatzsteuer der Mitglieder. Soweit die Gruppenumsatzsteuer zu einem Steuerguthaben führt, kann dies im Rahmen eines noch zu definierenden Verfahrens zurückerstattet oder bei der nächsten Erklärung geltend gemacht werden.

Jede Gruppengesellschaft ist auch weiterhin zur monatlichen Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung - jedoch ohne Zahlung - verpflichtet. Darüber hinaus besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Obergesellschaft für die eigene Mehrwertsteuerschuld.

Montag, 10. Januar 2011

Rauchverbot am Arbeitsplatz

Verpflichtung des Arbeitgebers

Das Rauchverbot erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Arbeitsplatzbereich. Dem Arbeitgeber obliegt es, seine Mitarbeiter vor den Gefahren, die vom Tabakkonsum ausgehen, zu schützen, d.h. alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Rauchverbot von den anderen Arbeitnehmern, Kunden etc. auch tatsächlich eingehalten wird.

Soweit dieses Verbot nicht zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber hierfür verantwortlich. Dabei kann er sich auch nicht auf seinen guten Glauben berufen, alle notwendigen Schritte eingeleitet zu haben, um das Rauchverbot effektiv umzusetzen.

In dem zugrundeliegenden Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010 hatte ein Arbeitnehmer (ein Barmann) wegen des Zigarettenrauches, dem er während seiner Arbeitszeit von Seiten der Barkunden ausgesetzt war, auf Kündigung zu Lasten seines Arbeitgebers geklagt. Der Klage war stattgegeben worden. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung der Folgen aus der von ihm vertretenden Kündigung verurteilt. Er sei, so das Gericht, seinen Verpflichtungen aus dem bestehenden Rauchverbot, wonach er die Barkunden beim Rauchen hätte hindern müssen, nicht nachgekommen.

Donnerstag, 6. Januar 2011

Börsengesellschaften verringern die Bezüge ihrer Vorstände

Durchschnittsgehalt liegt bei 3,06 Mio. in 2009

Die Gesamtbezüge der Vorstände der 120 an der Pariser Börse geführten Unternehmen sind wiederum in 2009 zurückgegangen, nachdem bereits in 2008 gegenüber 2007 eine Verringerung zu verzeichnen war. Für die 40 „CAC"- Unternehmen ergab sich in den drei Jahren ein Rückgang des durchschnittlichen Gesamteinkommens eines Vorstands von 4,7 Mio. D in 2007 auf 3,56 Mio. D in 2008 auf schließlich 3,06 Mio. D in 2009.

Die Spitze wird von Carlos Ghosn, dem Präsident von Renault mit einem Jahreseinkommen von 9,2 Mio. D angeführt; davon stammen jedoch 8 Mio. D aus seiner Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft Nissan, die laut dem Jahresbericht der Beratungsgesellschaft Proxinvest „den Aktionären von Renault verheimlicht wurden". An zweiter Stelle rangiert Christopher Viehbacher, Generaldirektor von Sanofi-Aventis, der erst seit Ende 2008 diese Position innehält, mit 8,2 Mio. D. Hier dürfte, so Proxinvest, der Forderung, das vergleichbare amerikanische Vergütungsniveau erreichen zu wollen, Rechnung getragen worden sein. Auf die dritte Position, nachdem er in 2008 Spitzenreiter war, ist Bernard Arnault, Präsident und Großaktionär des Luxuskonzern LVMH mit 7,6 Mio. D gefallen.

Für alle drei Spitzenverdiener ist identisch, dass der Festbestandteil ihres Einkommens den geringeren Anteil darstellt (1,2 bis 1,7 Mio. D). „Stockoptions" und Gratisaktien hingegen mehr als die Hälfte ausmachen.

Die Analyse merkt kritisch an, dass die Bezüge für die nicht mehr operativ tätigen Präsidenten - eine Trennung, die seit einigen Jahren in Frankreich häufig praktiziert wird, um den ehemaligen Chef weiterhin an das Unternehmen zu binden (vergleichbar mit der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden in Deutschland), - zu den Höchsten in Europa zählen. Sie stiegen von 864.000 auf 928.000 D im Durchschnitt.