Freitag, 28. Januar 2011

Forderungsverzicht gegenüber der Tochter

Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme

Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.

Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.

Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.

Montag, 24. Januar 2011

Forderungsverzicht gegenüber der Tochter

Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme

Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.

Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.

Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.

Dienstag, 18. Januar 2011

Nichtigkeit der Entlassung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub

Unrechte Vorbereitungshandlungen

Die Entlassung einer Arbeitnehmerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs ist dann nichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits während ihner „geschützten" Abwesenheit vorbereitende Maßnahmen für die spätere Kündigung getroffen wurden. So der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2010. Damit geht das hohe Gericht über die arbeitsrechtlichen Vorschriften hinaus, nach denen während des Schwangerschaftsurlaubs zuzüglich vier Wochen keine Entlassung ausgesprochen werden kann. Es dehnt die obige Schutzperiode auf alle Maßnahmen aus, die innerhalb dieser Zeitspanne, um die spätere Entlassung durchführen zu können, getroffen werden, wie z.B. Suche und Planung für einen definitiven Ersatz des zu kündigenden Mitarbeiters.

Die bisherige Rechtsprechung erlaubte, dass bereits während des Schwangerschaftsurlaubs mit dem Kündigungsverfahren begonnen werden konnte; lediglich die definitive Entlassung durfte erst nach Ablauf der obigen Frist ausgesprochen werden.

Es ist nunmehr dringend zu empfehlen, von jeglichen vorbereitenden Entlassungsmaßnahmen während des Mutterschaftsurlaubs Abstand zu nehmen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Einstellung einer vorübergehenden Aushilfekraft für die schwangere Mitarbeiterin kein definitiver Charakter für ein geplantes späteres Engagement unterstellt werden kann.

Montag, 17. Januar 2011

Verzicht auf Einhaltung des Wettbewerbsverbots

Zeitpunkt für den Ausspruch?

Es ist ständige Rechtsprechung, dass auf die Einhaltung der Wettbewerbsklausel, soweit eine solche im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, von Seiten des Arbeitgebers verzichtet werden kann. Damit entfällt die Zahlung des vorgesehenen Ausgleichsanspruches. Normalerweise sieht der Arbeitsvertrag oder die entsprechende Kollektivvereinbarung für diese Verzichtserklärung eine bestimmte Frist vor.

Indem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 13. Juli 2010 ging es um die Frage, innerhalb welcher Zeitperiode das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden konnte. Das Gericht entschied dazu, dass eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräume, jederzeit, also während der gesamten Laufzeit der Wettbewerbssperre, das Verbot aufzuheben, eine ungültige Vereinbarung darstelle. Sowohl die permanente Unsicherheit, ob der Arbeitgeber auf der Einhaltung der Klausel bestehen werde, als auch die Einschränkung bei der Auswahl seiner Berufstätigkeit könne dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden.

Der Kassationsgerichtshof geht in seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter und zwar für den Fall, in dem überhaupt keine Aufhebungsfrist im Vertrag vorgesehen ist. Bei einer solchen Sachlage müsse der Wettbewerbsverbotsverzicht gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochen werden, anderenfalls könne nicht rechtswirksam von den Ausgleichszahlungen Abstand genommen werden. Das oberste Gericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach innerhalb einer „vernünftigen" („raisonnable") Frist - nach Kündigung - noch eine Aufhebung möglich war.

Freitag, 14. Januar 2011

Abzugsfähigkeit von Kundengeschenken

Die bestehenden steuerlichen Regelungen


Bei der sich zum Jahresbeginn immer wieder anbietenden Gelegenheit, gute Geschäftsbeziehungen durch kleine Aufmerksamkeiten honorieren zu wollen, sollte die steuerliche Behandlung nicht völlig außer Acht bleiben. Hierzu die derzeitig bestehenden Regelungen:

Mehrwertsteuer:
Für Geschenke, deren Gegenwert (einschließlich MwSt. und Vertriebskosten) maximal 60 D nicht übersteigt, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein Geschenk im Wert von 60 D kann einmal pro Jahr und pro Person steuerlich erfasst werden.

Körperschaftsteuer:
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Schenkungsvorgang im Interesse des schenkenden Unternehmens liegen und einem normalen Geschäftsgebaren entsprechen, d.h. die Übergabe der Geschenke muss für erlaubte Zwecke erfolgen (z.B. keine Bestechung) und dem Werte nach angemessen erscheinen. Soweit die Ausgaben für Geschenke sich überproportional gegenüber der Gewinnentwicklung des Unternehmens erhöhen, kann die Finanzverwaltung einen Berech- tigungsnachweis hierfür vom Unternehmen anfordern.

Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, soweit der Gesamtjahresbetrag für Geschenkaufwendungen - also für alle Beschenkte - 3.000 D übersteigt, dies in einer Spezialaufstellung („relevé de frais généraux"), die Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung ist, anzugeben. Für die Nichtangabe von Geschenken in dieser Liste fällt eine Strafe von 5% auf die nicht deklarierten Beträge an.

Für Geschenke, die sich maximal pro Person und pro Jahr auf 60 D belaufen und die deutlich erkennbar und nicht leicht ablösbar den Werbecharakter des Präsents zum Ausdruck bringen, besteht diese zusätzliche Angabepflicht nicht.

Mittwoch, 12. Januar 2011

Mehrwertsteuerorganschaft ab 1. Januar 2012

Anwendungsvoraussetzungen innerhalb einer Gruppe


Ein Zusatz zum Haushaltsgesetz 2010 („loi des finances rectificative") führt eine interessante Wahlmöglichkeit für die Bezahlung der Mehrwertsteuer innerhalb einer Gruppe ein. Ab dem 1. Januar 2012 kann die Obergesellschaft einer Gruppe - soweit gewisse Bedingungen erfüllt werden - für die zentrale Abgabe und Zahlung der Mehrwertsteuer für alle Beteiligungsfirmen optieren.

Eine Gruppe im Sinne des vorliegenden Steuergesetzes setzt sich aus den beteiligten Gesellschaften, die zu mehr als 50% kapitalmäßig oder stimmrechtlich verbunden sind, zusammen. Sämtliche Gruppenfirmen müssen der finanzamtlichen Kontrolle der „DGE" („direction des grandes entreprises") unterliegen und die Bedingungen für die elektronische Überweisungspflicht erfüllen. Des Weiteren müssen sie das gleiche Geschäftsjahr haben und zu der monatlichen Mehrwertsteuerabgabe verpflichtet sein.

Die Mehrwertsteuerorganschaft kommt durch Option, die eine einverständliche Einigung unter den Gruppengesellschaften voraussetzt, zur Anwendung. Der Optionsantrag, der von der Obergesellschaft zu stellen ist, umfasst die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer einschließlich der Nebenabgaben, die ihr zuzuordnen sind.

Die Option bezieht sich auf eine Zeitdauer von mindestens drei Jahren, nach deren Ablauf sie zurückgenommen werden kann. Die Obergesellschaft gibt für die Gruppe eine zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung ab und bezahlt die kumulative Nettoumsatzsteuer der Mitglieder. Soweit die Gruppenumsatzsteuer zu einem Steuerguthaben führt, kann dies im Rahmen eines noch zu definierenden Verfahrens zurückerstattet oder bei der nächsten Erklärung geltend gemacht werden.

Jede Gruppengesellschaft ist auch weiterhin zur monatlichen Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung - jedoch ohne Zahlung - verpflichtet. Darüber hinaus besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Obergesellschaft für die eigene Mehrwertsteuerschuld.

Montag, 10. Januar 2011

Rauchverbot am Arbeitsplatz

Verpflichtung des Arbeitgebers

Das Rauchverbot erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Arbeitsplatzbereich. Dem Arbeitgeber obliegt es, seine Mitarbeiter vor den Gefahren, die vom Tabakkonsum ausgehen, zu schützen, d.h. alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Rauchverbot von den anderen Arbeitnehmern, Kunden etc. auch tatsächlich eingehalten wird.

Soweit dieses Verbot nicht zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber hierfür verantwortlich. Dabei kann er sich auch nicht auf seinen guten Glauben berufen, alle notwendigen Schritte eingeleitet zu haben, um das Rauchverbot effektiv umzusetzen.

In dem zugrundeliegenden Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010 hatte ein Arbeitnehmer (ein Barmann) wegen des Zigarettenrauches, dem er während seiner Arbeitszeit von Seiten der Barkunden ausgesetzt war, auf Kündigung zu Lasten seines Arbeitgebers geklagt. Der Klage war stattgegeben worden. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung der Folgen aus der von ihm vertretenden Kündigung verurteilt. Er sei, so das Gericht, seinen Verpflichtungen aus dem bestehenden Rauchverbot, wonach er die Barkunden beim Rauchen hätte hindern müssen, nicht nachgekommen.

Donnerstag, 6. Januar 2011

Börsengesellschaften verringern die Bezüge ihrer Vorstände

Durchschnittsgehalt liegt bei 3,06 Mio. in 2009

Die Gesamtbezüge der Vorstände der 120 an der Pariser Börse geführten Unternehmen sind wiederum in 2009 zurückgegangen, nachdem bereits in 2008 gegenüber 2007 eine Verringerung zu verzeichnen war. Für die 40 „CAC"- Unternehmen ergab sich in den drei Jahren ein Rückgang des durchschnittlichen Gesamteinkommens eines Vorstands von 4,7 Mio. D in 2007 auf 3,56 Mio. D in 2008 auf schließlich 3,06 Mio. D in 2009.

Die Spitze wird von Carlos Ghosn, dem Präsident von Renault mit einem Jahreseinkommen von 9,2 Mio. D angeführt; davon stammen jedoch 8 Mio. D aus seiner Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft Nissan, die laut dem Jahresbericht der Beratungsgesellschaft Proxinvest „den Aktionären von Renault verheimlicht wurden". An zweiter Stelle rangiert Christopher Viehbacher, Generaldirektor von Sanofi-Aventis, der erst seit Ende 2008 diese Position innehält, mit 8,2 Mio. D. Hier dürfte, so Proxinvest, der Forderung, das vergleichbare amerikanische Vergütungsniveau erreichen zu wollen, Rechnung getragen worden sein. Auf die dritte Position, nachdem er in 2008 Spitzenreiter war, ist Bernard Arnault, Präsident und Großaktionär des Luxuskonzern LVMH mit 7,6 Mio. D gefallen.

Für alle drei Spitzenverdiener ist identisch, dass der Festbestandteil ihres Einkommens den geringeren Anteil darstellt (1,2 bis 1,7 Mio. D). „Stockoptions" und Gratisaktien hingegen mehr als die Hälfte ausmachen.

Die Analyse merkt kritisch an, dass die Bezüge für die nicht mehr operativ tätigen Präsidenten - eine Trennung, die seit einigen Jahren in Frankreich häufig praktiziert wird, um den ehemaligen Chef weiterhin an das Unternehmen zu binden (vergleichbar mit der Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden in Deutschland), - zu den Höchsten in Europa zählen. Sie stiegen von 864.000 auf 928.000 D im Durchschnitt.