Montag, 24. Januar 2011

Forderungsverzicht gegenüber der Tochter

Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme

Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.

Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.

Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.

Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.