Mittwoch, 12. Januar 2011

Mehrwertsteuerorganschaft ab 1. Januar 2012

Anwendungsvoraussetzungen innerhalb einer Gruppe


Ein Zusatz zum Haushaltsgesetz 2010 („loi des finances rectificative") führt eine interessante Wahlmöglichkeit für die Bezahlung der Mehrwertsteuer innerhalb einer Gruppe ein. Ab dem 1. Januar 2012 kann die Obergesellschaft einer Gruppe - soweit gewisse Bedingungen erfüllt werden - für die zentrale Abgabe und Zahlung der Mehrwertsteuer für alle Beteiligungsfirmen optieren.

Eine Gruppe im Sinne des vorliegenden Steuergesetzes setzt sich aus den beteiligten Gesellschaften, die zu mehr als 50% kapitalmäßig oder stimmrechtlich verbunden sind, zusammen. Sämtliche Gruppenfirmen müssen der finanzamtlichen Kontrolle der „DGE" („direction des grandes entreprises") unterliegen und die Bedingungen für die elektronische Überweisungspflicht erfüllen. Des Weiteren müssen sie das gleiche Geschäftsjahr haben und zu der monatlichen Mehrwertsteuerabgabe verpflichtet sein.

Die Mehrwertsteuerorganschaft kommt durch Option, die eine einverständliche Einigung unter den Gruppengesellschaften voraussetzt, zur Anwendung. Der Optionsantrag, der von der Obergesellschaft zu stellen ist, umfasst die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer einschließlich der Nebenabgaben, die ihr zuzuordnen sind.

Die Option bezieht sich auf eine Zeitdauer von mindestens drei Jahren, nach deren Ablauf sie zurückgenommen werden kann. Die Obergesellschaft gibt für die Gruppe eine zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung ab und bezahlt die kumulative Nettoumsatzsteuer der Mitglieder. Soweit die Gruppenumsatzsteuer zu einem Steuerguthaben führt, kann dies im Rahmen eines noch zu definierenden Verfahrens zurückerstattet oder bei der nächsten Erklärung geltend gemacht werden.

Jede Gruppengesellschaft ist auch weiterhin zur monatlichen Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung - jedoch ohne Zahlung - verpflichtet. Darüber hinaus besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Obergesellschaft für die eigene Mehrwertsteuerschuld.