Freitag, 14. Januar 2011

Abzugsfähigkeit von Kundengeschenken

Die bestehenden steuerlichen Regelungen


Bei der sich zum Jahresbeginn immer wieder anbietenden Gelegenheit, gute Geschäftsbeziehungen durch kleine Aufmerksamkeiten honorieren zu wollen, sollte die steuerliche Behandlung nicht völlig außer Acht bleiben. Hierzu die derzeitig bestehenden Regelungen:

Mehrwertsteuer:
Für Geschenke, deren Gegenwert (einschließlich MwSt. und Vertriebskosten) maximal 60 D nicht übersteigt, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein Geschenk im Wert von 60 D kann einmal pro Jahr und pro Person steuerlich erfasst werden.

Körperschaftsteuer:
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Schenkungsvorgang im Interesse des schenkenden Unternehmens liegen und einem normalen Geschäftsgebaren entsprechen, d.h. die Übergabe der Geschenke muss für erlaubte Zwecke erfolgen (z.B. keine Bestechung) und dem Werte nach angemessen erscheinen. Soweit die Ausgaben für Geschenke sich überproportional gegenüber der Gewinnentwicklung des Unternehmens erhöhen, kann die Finanzverwaltung einen Berech- tigungsnachweis hierfür vom Unternehmen anfordern.

Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, soweit der Gesamtjahresbetrag für Geschenkaufwendungen - also für alle Beschenkte - 3.000 D übersteigt, dies in einer Spezialaufstellung („relevé de frais généraux"), die Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung ist, anzugeben. Für die Nichtangabe von Geschenken in dieser Liste fällt eine Strafe von 5% auf die nicht deklarierten Beträge an.

Für Geschenke, die sich maximal pro Person und pro Jahr auf 60 D belaufen und die deutlich erkennbar und nicht leicht ablösbar den Werbecharakter des Präsents zum Ausdruck bringen, besteht diese zusätzliche Angabepflicht nicht.