Montag, 28. Februar 2011

Festlegung von Abschreibungsdauern bei Mietfahrzeugen

Steuerliche Handhabung

Bei der Festlegung der normalen Abnutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes sind die in der jeweiligen Industrie-, Handels- oder sonstigen Branche vorliegenden Gebräuche zu berücksichtigen. Jedes Unternehmen hat dabei den besonderen Umständen, die durch die eigene Aktivität begründet sind und die eine Abweichung von der normalen Abschreibungsdauer rechtfertigen, Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Geschäftsaktivität in der Vermietung von Fahrzeugen besteht und die sich auf der Grundlage einer mit einem Flughafen getroffenen Vereinbarung verpflichtet hatte, seinen Kunden nur Fahrzeuge, die höchstens 18 Monate alt oder maximal 40.000 km gelaufen waren, anzubieten.

Es erhob sich die Frage, ob dieses vertragliche Engagement eine Auswirkung auf die Abschreibungsdauer des Fahrzeugparks haben könne.

Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") verneinte diese Frage mit Urteil vom 24. November 2010. Die obige Konvention habe keinen Einfluss auf die effektiven Bedingungen der Verwaltung und Abnutzung der Fahrzeuge. Es ergebe sich daraus keine Berechtigung auf eine Reduzierung der Abschreibungsdauer und eine Abänderung gegenüber der normalen Nutzungsdauer, die sich nur aus dem Gebrauch ableite.

Die obige steuerliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit der derzeitigen handelsrechtlichen Entwicklung der obigen Materie. Danach sind, seit einer grundlegenden Reform in 2005, die Abschreibungslaufzeiten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des betreffenden Gutes zu bemessen. Die Geschäftspolitik des Unternehmens, die Fahrzeuge vorzeitig zu erneuern, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Damit würde sich aus handelsrechtlicher Sicht eine kürzere Abschreibungsdauer vertreten lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Steuerverwaltungsgericht bei seiner künftigen Rechtsprechung - der obige Streitfall liegt vor 2005 - den neuen Bewertungsregeln und den daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern Rechnung tragen wird.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers für geleistete Arbeitszeiten

Gericht lockert die Anforderungen

Im Streitfall über die geleistete Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, alle Elemente beizusteuern, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Dabei wird in der Praxis laut bisheriger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Forderung ausreichend spezifiziert, um dem Arbeitgeber seinerseits eine Antwort zu ermöglichen.

Auf dieser Grundlage lehnten es die Gerichte bisher als ungenügend ab, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine mit Bleistift geschriebene Auflistung der erbrachten Arbeitszeiten lieferte. Die letzte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 15. Dezember 2010 zeigt eine Auflockerung hinsichtlich dieser Anforderung. Er erachtete es nunmehr als ausreichend, dass ein Arbeitnehmer auf der Basis einer zusammengefassten, maschinengeschriebenen, anonymen und konfliktneutralen Unterlage einen Antrag auf Zahlung von Überstunden geltend macht. Dieses Dokument erfülle, so das Gericht, die Nachweispflicht des Arbeitnehmers hinreichend und gebe dem Arbeitgeber genügend Informationen, um hierauf antworten zu können.

Freitag, 25. Februar 2011

Bürgschaft des Geschäftsführers

Inhalt der Bürgschaftserklärung entscheidend

Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwölf Jahre später forderte die Bank den inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführer dazu auf, einen Teil der Bankkredite der Gesellschaft zurückzuzahlen.

Kurze Zeit darauf wurde das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Der Bürge, der zur Zahlung aufgefordert worden war, lehnte eine Begleichung mit der Begründung ab, die Bank hätte sich gewisse Nachlässigkeiten ihm gegenüber vorhalten zu lassen.

Der Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 16. November 2010 die Verantwortung der Bank ab und verurteilte den Bürgen zur Zahlung, denn es sei aus der Bürgschaftserklärung nicht ausdrücklich hervorgegangen, dass die Haftung des Bürgens an die effektive Ausübung als Geschäftsführer gebunden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bank weder über die Abtretung der Anteile noch über eine Einstellung der Geschäftsführertätigkeit informiert worden.

Die Haftung aus der Bürgschaft war deshalb gegeben.

Montag, 21. Februar 2011

Steuerorganschaft

Folgen der Übertragung von unterbewerteten Beteiligungen

In seinem Urteil vom 10. November 2010 trifft der Oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") eine äußerst wichtige Entscheidung: die Übertragung zwischen Organgesellschaften einer unterbewerteten Beteiligung stellt eine indirekte Subvention dar, die im steuerlichen Gesamtergebnis der Organschaft nur teilweise neutralisiert werden kann. Der aufgrund der für nicht ausreichend gehaltenen Bewertung erzielte Aufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Der „Conseil d'Etat" annullierte mit seinem Urteil die von einem Oberverwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, nach der Forderungsverzichte und Subventionen innerhalb einer Organschaft nach dem Grundsatz der Neutralität steuerlich in ihrer Auswirkung zu eliminieren seien. Der „Conseil d'Etat" stellt nunmehr klar fest, dass die Anwendung der Regeln der Organschaft voraussetzt, dass die Ergebnisse jeder einzelnen Organgesellschaft nach den Grundgesetzen des allgemeinen Rechts erfolgen. So stelle die Abtretung von Anteilen von einer Tochtergesellschaft an eine andere Organgesellschaft zu einem zu niedrigeren Teilwert - in Höhe des nicht ausreichenden Anteils - einen ohne Gegenwert gewährten Vorteil dar, der im steuerlichen Ergebnis der Einzelgesellschaft zu erfassen ist.

Im Klartext ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung: Die Abtretung von zu gering bewerteten Anteilen - auch innerhalb einer Organschaft - stellt keinen steuerlich neutralen Vorgang dar. Sie wird damit wie zwischen steuerlich nicht integrierten Gesellschaften behandelt. Es sollte deshalb bei Abtretungen sowohl von Beteiligungen als auch Anlagegütern innerhalb von Gruppen bei der Festlegung des Abgabepreises sorgfältig vorgegangen werden.

Dienstag, 1. Februar 2011

Das französische gewerbliche Pachtrecht

Anspruch des Pächters auf Vertragsverlängerung

Das französische gewerbliche Pachtrecht („bail commercial") räumt dem Pächter sehr weitgehende Schutzrechte ein. Es erstreckt sich in der Regel über neun Jahre. Während dieser Laufzeit kann zwar der Pächter jeweils nach drei Jahren den Pachtvertrag aufkündigen, der Verpächter hingegen ist grundsätzlich an die Einhaltung der neunjährigen Pachtdauer gebunden. Selbst nach Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit ist der Verpächter verpflichtet - wobei ihm jedoch eine marktübliche Pachtzinserhöhung zugestanden wird - dem alten Pächter eine Verlängerung des Pachtvertrags über weitere neun Jahre anzubieten.

Der Pächter kann darüber hinaus die Rechte aus einem bestehenden Pachtvertrag unter Berücksichtigung gewisser Vorschriften an einen Dritten abtreten („cession du droit au bail"). Ein solcher Vorgang findet häufig im französischen Geschäftsleben statt, insbesondere, wenn es sich um interessante, besonders günstig gelegene Immobilien handelt.

Im vorliegenden Sachverhalt (Urteil des Verwaltungsgerichtes Paris vom 8. September 2010) hatte eine sich in Gründung befindende Gesellschaft einen Geschäftswert/Geschäftsbetrieb („fonds de commerce") erworben, der u.a. einen Pachtvertrag Immobilie beinhaltete. Der Eigentümer der Immobilie hatte den Pachtvertrag ohne Entschädigungszahlung aufgekündigt. Als Begründung trug er hierzu vor, dass der Erwerber, um in die Rechte eines gewerblich geschützten Pachtvertrages eintreten zu können, u.a. im Handelsregister eingetragen sein müsse.

Das angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Erwerbers ab und bestätigte, dass eine Verlängerung des Pachtvertrages nur gegenüber einem Pächter, der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sei, auch verpflichtend sei. Eine entschädigungslose Aufkündigung sei damit rechtmäßig gewesen.