Dienstag, 24. November 2009

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Bei der Fortsetzung unserer Serie über wichtige Steuerthemen möchten wir heute zur Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen einige Informationen und Verhaltensregeln geben. Zweifelsohne stellen sie eine interessante „Kriegskasse“ für das betroffene Unternehmen dar, ihre Nutzung ist jedoch nicht absolut sicher. Eine gute Verwaltung und gewissenhafte zeitliche Überwachung sind deshalb angeraten.

Der Verlustrücktrag („Carry back”)
Steuerverluste sind in Frankreich rücktragbar und können mit den Gewinnen der drei letzten Geschäftsjahre verrechnet werden („carry back“). Damit entsteht eine Forderung gegenüber der Staatskasse, die zunächst auf zukünftige Körperschaftsteuerzahlungen angerechnet, unter gewissen Bedingungen, aber spätestens nach fünf Jahren, ausbezahlt wird. Im Rahmen des derzeitigen staatlichen Konjunkturprogramms ist sogar eine sofortige Rückerstattung vorgesehen.

Der Verlustvortrag
In der Regel werden steuerliche Verluste vorgetragen, um sie mit den zukünftigen Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre zu verrechnen. Dabei besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit. Eine Limitierung tritt lediglich im Falle der Geschäftsaufgabe oder bei tiefgreifenden Änderungen in der Gesellschaftsaktivität ein. Gesellschaftsrechtlich bedingte Umstrukturierungen wie Wechsel der Obergesellschaft oder auch Fusionen, Einbringungen etc. haben, solange damit keine Aufgabe der bestehenden Gesellschaftstätigkeit verbunden ist, keinen Wegfall der Verlustvorträge zur Folge. Der Übergang der Verlustvorträge auf eine andere Gesellschaft und damit ihr Fortbestand sind zwar an eine Genehmigung durch die Steuerbehörde gebunden; diese wird jedoch im Regelfall, soweit die Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit, in der die Verluste entstanden sind, nachgewiesen wird, erteilt.


Infragestellung der Steuerverluste durch die Finanzverwaltung
Im Gegenzug zu der Möglichkeit der Unternehmen, ihre Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt vortragen zu können, ist die Finanzverwaltung befugt, und zwar ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung, die Begründetheit der Verluste nachzuprüfen.

Dabei steht die normale steuerliche Verjährungsfrist von drei Jahren – d.h. in 2009 können nur noch die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Geschäftjahre überprüft werden – dem Prüfungsrecht der Verwaltung nicht entgegen. So kann der Steuerprüfer zeitlich unbegrenzt auf das Geschäftsjahr zurückgehen, in dem der noch nicht verrechnete Verlust entstanden ist, und ihn in Frage stellen, d.h. die vor 2006 gelegenen Geschäftsjahre können weiterhin überprüft werden, soweit der vorgetragene Verlust in dieser Periode begründet wurde.

Es ist also festzuhalten: Dem Fiskus steht im Hinblick auf die Verlustvorträge ein zeitlich unverfallbares Überprüfungsrecht zu.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das nach französischem Steuerrecht generell bestehende Verbot einer nochmaligen Überprüfung eines bereits verifizierten Geschäftsjahres für Verlustvorträge nicht besteht. So können die Verlustvorträge unabhängig davon, ob die Geschäftsperiode, in der sie eintraten, schon geprüft wurde, nochmals von der Finanzverwaltung kontrolliert werden.

Die Werthaltigkeit des Verlustvortrages ist damit erst dann begründet, wenn er auch tatsächlich verrechnet wurde und darüber hinaus von der Finanzverwaltung nicht wieder in Frage gestellt werden kann, d.h. nach einer weiteren Frist von drei Jahren. Dies ist insbesondere beim Aufkauf eines defizitären Unternehmens und bei der Bewertung des Verlustvortrages für die Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Strukturelle/permanente Verlust situationen und Verrechnungspreise
Französische Steuerprüfungen werden nur selten rein zufällig, sondern in den meisten Fällen durch bestimmte Faktoren/ Ereignisse, die beim steuerpflichtigen Unternehmen vorliegen, ausgelöst. Hierzu gehören u.a. die Verbuchung von hohen und außergewöhnlichen Belastungen, aber auch insbesondere der Fortbestand einer chronischen Verlustsituation.

Die richtige Unternehmenspolitik sollte deshalb darin bestehen, die Steuerverluste regelmäßig auszugleichen, um die Angriffsfläche gegenüber der Steuerverwaltung zu begrenzen. Das Halten von Verlustvorträgen über drei Jahre hinaus sollte deshalb grundsätzlich vermieden werden. In der Praxis erweist sich das permanente Halten von steuerlichen Verlustvorträgen als eine schlechte Betriebsführung. Insbesondere die Finanzverwaltung erblickt hierin häufig eine Praxis der Ergebnisverlagerung, die im Widerspruch zu dem Prinzip des freien Wettbewerbs steht.

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Montag, 23. November 2009

Inkassomanagement in SAP

Die Beitreibung von Forderungen ist in der derzeitigen Wirtschaftslage ein sehr wichtiges Thema. SAP ECC6.0 kann mit Hilfe des Financial Supply Chain Management (FSCM) das Inkassomanagement erleichtern.

Die innerhalb von FSCM enthaltene Komponente SAP Collections Management unterstützt bei der Durchführung eines proaktiven Forderungsmanagements.

Mit Hilfe vordefinierter Kriterien können Kunden aus Sicht des Forderungsmanagements bewertet und nach Prioritäten katalogisiert werden. Kundenforderungen werden gemäß diesen Regeln auf Arbeitslisten verteilt. Diese dienen den Forderungs sachbearbeitern des Unternehmens als Grundlage, um die Kunden in der Reihenfolge ihrer Priorität zu kontaktieren und die ausstehenden Forderungen einzuholen.

Die Komponente Collections Management ist vollständig in das Kreditmanagement und die klassische Debitorenbuchhaltung integriert.

Mehr Informationen hierzu können Sie erfragen unter info@coffra.fr.

Mehr zum Financial Supply Chain Management (FSCM)

http://www.sap.com

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Freitag, 20. November 2009

Bericht des Präsidenten von börsennotierten Gesellschaften

Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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Donnerstag, 19. November 2009

Fortbildungsrecht („DIF”) wird teuer

Unternehmen sind beunruhigt

Das bereits seit 2004 bestehende individuelle Fortbildungsrecht der Arbeit nehmer („droit individuel à la formation” – „DIF”), beginnt nunmehr, die Unternehmen zu beunruhigen.

Nach dem „DIF” steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Fortbildungsanspruch in Höhe von 20 Stunden zu (wir berichteten bereits mehrmals ausführlich über diesen Anspruch in den vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben). Die Arbeitnehmer haben danach seit fünf Jahren die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, oder aber auch, ihn bis zu einer Höchststundenzahl von 120 zu kumulieren. In den meisten Unternehmen wurde der „DIF”-Anspruch bisher vorgetragen. In 2010, also nach sechs Jahren (entspricht 120 Stunden), entfällt diese Möglichkeit. Es ist also davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer massiv vor dem Verfall von alten „DIF”- Rechten die gesetzlich ihnen zustehenden Fortbildungsstunden beantragen werden. Die „DIF”-Ansprüche mussten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zurückgestellt werden; eine entsprechende bilanzielle Vorsorge ist deshalb auch in den meisten Unternehmen nicht vorgenommen worden. Eine Geltendmachung der „DIF”-Ansprüche wird demnach zu erheblichen Zeitausfällen und Kosten für die Fortbildungsaktionen bei den Gesellschaften führen. Berechtigte Gründe für viele Firmen, sich in Krisenzeiten zu beunruhigen.

Der französische Rechnungshof schätzt den gesamten „DIF”-Aufwand für sechs Jahre auf 77 Mrd. €.


Weitergehende Erläuterungen zum DIF:

http://www.travail-solidarite.gouv.fr

Stellungnahme des französischen Rechnungslegungsrates CNC:
http://www.focuspcg.com

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Mittwoch, 18. November 2009

Elektronischer Gehaltszettel

Einzuhaltende Bedingungen

Das Rechtsvereinfachungsgesetz vom 12. Mai 2009 räumt nunmehr für die Unternehmen die Möglichkeit ein, ihren Mitarbeitern die monatliche Gehaltsabrechnung in elektronischer Form vorzulegen. Damit entfällt ein immer noch sehr zeitaufwendiger Vorgang, der bisher vorsah, die Gehaltszettel per Post oder auch eigenhändig dem Begüns tigten zukommen zu lassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsmaßnahme nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen kann.

Es bedarf also zunächst der Einzelzustimmung jedes Arbeitnehmers. Eine generelle Entscheidung des Unternehmens, diese neue Gehaltsübermittlung einzuführen, setzt damit zwingend die Einzelzustimmung oder eine Kollektivvereinbarung, der alle Mitarbeiter beigetreten sind, voraus. Des Weiteren müssen sämtliche Angaben, die bisher der Papier-Gehaltszettel enthielt, auch auf dem elektronischen Ausdruck enthalten sein, d.h. die generelle Unveränderbarkeit muss gesichert sein. Die Unternehmen unterliegen für die elektronischen Gehaltszettel den gleichen Aufbewahrungsfristen wie für die Papierform, d.h. fünf Jahre.


Mehr Informationen zum Gehaltszettel in Frankreich

http://www.editions-tissot.fr

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Freitag, 13. November 2009

Sofortige Ausschüttung der gesetzlichen Gewinnbeteiligung möglich

Aufgabe der bisherigen fünfjährigen Haltefrist

Bei der französischen Gewinnbeteiligung („participation aux résultats“), die für alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich angeordnet ist, konnte bisher grundsätzlich erst nach einer Frist von fünf Jahren der Gewinnanteil an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden. Das Gesetz sah einige Ausnahmefälle vor, wie z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen, Heirat, Todesfall des Begünstigten etc., bei denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann. Darüber hinaus wurde auch in der Vergangenheit mehrmals von Regierungsseite, insbesondere um den privaten Konsum anzustoßen, eine vorgezogene Ausschüttung angeordnet.

Die obligatorische fünfjährige Haltefrist vor Auszahlung wird nunmehr aufgegeben. Die Arbeitnehmer können ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 3. Dezember 2008 endet, unverzüglich ihre Rechte auf die Auszahlung der Gewinnbeteiligung geltend machen. Allerdings verzichten sie im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung auch auf die bisher geltende Freistellung von der Einkom mensbesteuerung.

Um dieses Verfahren einzuleiten, ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ausschüttbaren Betrag anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von 15 Tagen, in der der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann. Das Unternehmen wiederum muss dann, sobald die Auszahlung beantragt wird, spätestens aber vor dem ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres die Zahlung tätigen.

Die Unternehmen sind nunmehr angewiesen, die bestehenden Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nach vorausgegangener Befragung des Betriebsrates entsprechend anzupassen.

Des Weiteren ist es seit dem 5. Dezember 2008 möglich, die gesetzliche Gewinnbeteiligung auch auf die Leitungsorgane (Präsident, Geschäftsführer etc.) des Unternehmens auszudehnen, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Hierzu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Änderung der bestehenden Vereinbarung.


Hintergrundinformationen zur Gewinnbeteiligung:

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/dossiers/epargne-salariale/index.shtml

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Donnerstag, 12. November 2009

Festlegung für Probezeiten

Änderungen seit dem 1. Juli 2009

Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden. Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.

Allerdings sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet werden.

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Mittwoch, 11. November 2009

Stress am Arbeitsplatz

Umsetzung der europäischen Rahmenvorschrift

Durch Verwaltungserlass vom 23. April 2009 wurden die europäischen Rahmenbestimmungen zum Stress am Arbeitsplatz (8. Oktober 2004) in die französischen Branchenabkommen und damit in nationales Recht übernommen. Damit soll ein besseres Verständnis für die bestehenden Gefahren aus dem „Stress am Arbeitsplatz“ sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber erreicht werden. Die Bestimmungen schlagen eine Reihe von Verhaltensregeln vor, wodurch das Stressproblem aufgedeckt, vorausgesehen und beseitigt werden soll.

Stress ist ein subjektives Phänomen, wobei die Betroffenen in gleichen Situationen unterschiedlich reagieren. Sobald ein Stressproblem am Arbeitsplatz wahrgenommen wird, muss ein Aktionsplan eingeleitet werden, um es zu eliminieren, oder aber zumindest zu reduzieren. Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, die körperliche und mentale Gesundheit des Mitarbeiters zu sichern. Gleichzeitig ist aber auch der Arbeitnehmer verpflichtet, sich den entsprechenden Schutzvorschriften, die vom Arbeitgeber erlassen werden, zu unterwerfen.

Die beim Kampf gegen den Stress am Arbeitplatz ergriffenen Maßnahmen können kollektiver oder auch individueller Art sein. Sie sollen darauf abzielen, die Arbeitsorganisation und die Bedingungen zu verbessern. Die Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und deren Vertretern auszuarbeiten. Sie sind regelmäßig zu bewerten und an die Gegebenheiten anzupassen.

Weiterführende Links:

Europäische Rahmenbestimmung vom 8. Oktober 2004
http://www.ueapme.com/docs/various/2004/Accord-cadre%20STRESSfinal.pdf

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Dienstag, 10. November 2009

Fiskus begünstigt Rückkauf von Bankschulden

Entschuldung wird steuerlich belohnt

Die bei einem Rückkauf von mittel- und langfristigen Bankschulden erzielten Erträge, die aus einer niedrigeren Rückzahlung gegenüber der Nominalverbindlichkeit resultieren, können über sechs Jahre steuerlich verteilt werden. Für den Charakter der zurückgekauften Schulden ist es ausreichend, dass es sich ursprünglich um Bankverbindlichkeiten handelte.

Um in den Genuss der zeitlichen Verschiebung der zu versteuernden Erträge gelangen zu können, sind von dem rückkaufenden Unternehmen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
• das Gesellschaftskapital am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückkauf stattfindet, muss größer sein als zu Beginn der Jahresperiode
• die mittel- und langfristige Verschuldung muss am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vorgang erfolgt, um 10% geringer sein als zu Beginn des Jahres.

Bei der Besteuerung des erzielten Ertrages ist zwischen dem Ertragsanteil, der sich aus der Aktualisierung der Verbindlichkeit (Barwert) ergibt und dem darüber hinausgehenden Anteil zu unterscheiden. Der „Aktualisierungsertrag“ ist sofort zu besteuern, wohingegen der verbleibende Ertrag über die fünf folgenden Geschäftsjahre steuerlich verteilt werden kann. Auf den zu versteuernden Teil sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen (1,5-fache des geltenden Satzes) zuzüglich anzusetzen.

Zum besseren Verständnis nachstehend folgendes Beispiel: Ein Unternehmen A erhält in 2001 von einem Finanzinstitut ein Darlehen über 10 Mio. €, das nach Ablauf von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. In 2010 kauft das Unternehmen A seine Verbindlichkeit zu einem Wert von 8 Mio. € zurück. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Schuld 9 Mio. €. Der Gesamtertrag von A durch den Rückkauf beträgt damit 2 Mio. €. Der Ertragsanteil, der steuerlich verteilt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Verbind lichkeit (9 Mio. €) und dem Rückkaufswert (8 Mio. €). Das Unternehmen muss damit in 2010 den Betrag, der auf die Abzinsung der Verbindlichkeit entfällt (d.h. 1 Mio. €) sofort versteuern. Der Teil, der über diesen Betrag hinausgeht (d. h. 1 Mio. €), ist über die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu verteilen und um die gesetzlichen Verzugszinsen jeweils erhöht zu versteuern.

Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 20. April 2009 und beschränkt sich auf entsprechende Rückkäufe vor dem 31. Dezember 2010.

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Montag, 9. November 2009

Wegfall der Gewerbesteuer ab 2010

Einführung einer Ersatzabgabe

(„cotisation économique territoriale” – „CET”)
Die seit Bestehen der Gewerbesteuer an ihr geübte Kritik, die sich insbesondere auf ihre Berechnungsbasis bezog (Lohnsumme und Investitionen) und damit eine äußerst wirtschaftsfeindliche Abgabe entstehen ließ, kann nunmehr verstummen. Die alte Gewerbesteuer wird definitiv ab 1. Januar 2010 wegfallen. Eine völlige Befreiung von dieser Belastung wird jedoch nicht eintreten, da – erfindungsreich wie die französische Steuergesetzgebung nun mal ist – an ihre Stelle eine neue Abgabe, die „cotisation économique territoriale” treten wird.

Die Abgabe wird sich aus zwei verschiedenen Elementen, nämlich einer lokalen Aktivitätsabgabe („cotisation locale d’activité”, „CLA”) und einer Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”, „CC”) zusammensetzen. Ganz generell kann hierzu angemerkt werden, dass die „cotisation locale d’activité” einen Teil der alten Gewerbesteuer, nämlich den, der sich auf die Mietwerte des Grundvermögens bezieht, übernimmt. Der weitaus größere Anteil der ehemaligen Gewerbesteuer, der die Investitionen auf das bewegliche Anlagevermögen betrifft, wird hingegen völlig wegfallen.

Die Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”) entspricht der derzeitigen „Mindestgewerbesteuer”, die sich auf den erzeugten Mehrwert des Unternehmens bezieht. Die Berechnungsgrundlage wird erweitert und der bisherige Prozentsatz verändert. So werden zukünftig alle gewerbetreibenden Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 500.000 € (bisher erst ab 7,6 Mio. €) dieser Abgabe unterliegen. Auch soll sich die Ermittlung des erzeugten Mehrwertes („valeur ajoutée”) des Unternehmens ändern und mit einem progressiven Prozentsatz von 1,5% belastet werden. Insgesamt soll jedoch die „CET”, d.h. die Summe von „CLA” und „CC” sich auf 3% der „valeur ajoutée” begrenzen.

Die Reform soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten, d.h. die Unternehmen werden bereits in 2010 in den Genuss einer wesentlich geringeren „neuen Gewerbesteuer” kommen.

Das Loch im Haushaltsbudget 2010 wird sich unter Berücksichtigung einer noch genau festzulegenden neuen „CO2-Steuer” („taxe carbone”) auf geschätzte 2,8 Mrd. € belaufen. Ein Teil hiervon soll durch eine vorgeschobene Körperschaftsteuervorauszahlung auf der Basis der Unternehmensergebnisse 2010 vor dem 31. Dezember 2010 finanziert werden. Die Regierung schätzt den „Vorwegbetrag” auf ca. 1,5 Mrd. €.


Weiterführende Links:

Ausführungen des Finanzministeriums zum französischen Haushalt :
http://www.budget.gouv.fr/presse/dossiers_de_presse/plf2009/plf2009_som.php

Regierungserklärung zur Reform der Gewerbesteuer:
http://www.gouvernement.fr/gouvernement/la-reforme-de-la-taxe-professionnelle

Französische Finanzverwaltung
www.impots.gouv.fr

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Freitag, 6. November 2009

Unterlassene Rückstellungsbildung

Haftung der Geschäftsleitung

Dem Kassationsgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gesellschaft A war für die vorzeitige Aufkündigung von drei Lizenzverträgen zu einem Schadensersatz gegenüber dem Lizenzgeber B verurteilt worden. Die Forderung wurde nicht bezahlt, A fiel in Konkurs. Die Gesellschaft B erhob nunmehr Klage gegen die gesetzlichen Vertreter (Präsident und Generaldirektor) von A mit der Begründung, weder die geschuldeten Lizenzen noch die aus dem Urteil zugesprochenen Schadensersatzforderungen zurückgestellt zu haben.

Das angerufene Gericht lehnte die Klage gegenüber den gesetzlichen Vertretern ab, da die Entscheidungen, d.h. Rückstellungen zu bilden oder nicht, vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. Darüber hinaus könne in dem Verhalten der gesetzlichen Vertreter – selbst unterstellt es würde sich dabei um einen Fehler gegenüber der Gesellschaft A handeln – kein von ihrer Funktion trennbarer Fehler („faute détachable“) gesehen werden.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und wies es an das Basisgericht zur nochmaligen Überprüfung zurück. Das Gericht soll nunmehr untersuchen, ob die Nichtbildung der Rückstellung durch die gesetzlichen Vertreter, selbst wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben handelten, nicht einen wissentlich begangenen Fehler von einer solchen Tragweite darstelle, der deshalb auch nicht durch ihre normalen Geschäfts funktionen abgedeckt werden könne.

Es kommt also im vorliegenden Tatbestand darauf an, ob ein von der Funktion des Präsidenten und Generaldirektor abtrennbarer Fehler nachgewiesen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so könnte ein Dritter, die Gesellschaft B, direkt die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters – ohne gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen – für die Nichtbildung von Rückstellungen beanspruchen.

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Donnerstag, 5. November 2009

Kritik an Managerbezügen

Unternehmenskodex des französischen Arbeitnehmerverbandes

Die teilweise überhöhten Managergehälter führen in Krisenzeiten zu starker Kritik in der Öffentlichkeit. Heftige Kritik wird auch von Staats präsident Sarkozy erhoben. Um einer immer wieder angedrohten gesetzlichen Regelung zu entgehen, erarbeitete bereits vor einigen Monaten der französische Arbeitgeberverband („MEDEF“) einen Unternehmenskodex, der für die Managerbezüge beachtet werden soll. Inwieweit diese Verhaltensregeln in den einzelnen Firmen umgesetzt wurden, soll in einer für Juli 2009 angekündigten Präsentation dargelegt werden.

Zusammengefasst behandelt der Unternehmenskodex folgende Punkte:

1. Position: Sobald ein Manager im Unternehmen gesetzlicher Vertreter wird, soll er auf die Fortführung des bestehenden Arbeitsvertrages verzichten und sich auf die Rechte aus der Organstellung beschränken.

2. Abfindungen (Golden Parachute): Trennungsent schädigungen sollen nur genehmigt wer den, wenn die Entlassung im Aktionärs wechsel oder in einer Strategieänderung des Unternehmens begründet sind. Die Maximalhöhe soll auf zwei Jahresgehälter begrenzt sein. Steuerlich wurde in der Zwischenzeit bei Überschreitung von ca. 1 Mio. D die Abzugsfähigkeit verneint.

3. Zusätzliche Rentenzusagen („retraite chapeau“) sollen jährlich auf einen begrenzten Prozentsatz des Fixgehaltes beschränkt sein.

4. Stockoption und Gratisaktien: Soweit nicht alle Belegschaftsmitglieder einbezogen werden, müssen andere Ansprüche bestehen, um die Arbeitnehmer an der Performance des Unternehmens zu beteiligen.

Es scheint, dass die Regierung unter dem Druck der Straße und aufgrund einiger in den letzten Tagen angekündigter Stock-Options-Gewährungen an Spitzenmanager, die jedoch unverzüglich von diesen wieder zurückgenommen wurden, nun doch umgehend eine rechtliche Begrenzung erlassen wird.

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Mittwoch, 4. November 2009

Verkürzte Zahlungsfristen

Überwachung durch Abschlussprüfer

In unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom Februar 2009 informierten wir eingehend über die neuen kürzeren Zahlungsziele für Lieferantenrechnungen und die Folgen bei Nichteinhaltung. Dabei wurde auch bereits erwähnt, dass der Gesetzgeber den bestehenden Abschlussprüfer hierzu als Garant einzusetzen beabsichtigt. Das hierzu erforderliche Dekret wurde nunmehr erlassen. Danach müssen die Unternehmen in ihrem Geschäftsbericht die Fälligkeitsdaten ihrer Lieferantenschulden zum Bilanzstichtag und zwar jeweils für die beiden letzten Geschäftsjahre aufführen.

Der gesetzliche Abschlussprüfer muss die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen. Im dritten Teil seines Prüfungsberichtes hat er die Übereinstimmung mit den Zahlen des Jahresabschusses festzustellen und gegebenenfalls hierzu seine Erläuterungen abzugeben.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle seit dem 1. Januar 2009 begonnenen Geschäftsjahre, d.h. dass in der Regel – außer Rumpfgeschäftsjahren – die erforderlichen Angaben erstmalig in den Geschäftsberichten zum Jahr 2009 zu veröffentlichen sind. Für die Vergleichbarkeit sind ebenfalls die entsprechenden Fälligkeitsdaten aus 2008 anzugeben.

Sobald neue Informationen und insbesondere Anweisungen der Berufsinstanzen der Abschlussprüfer („commissaires aux comptes“) vorliegen, werden wir hierüber berichten.

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Montag, 2. November 2009

Haushaltsgesetz 2009

Einige Antikrisenmaßnahmen

Nachstehend zusammengefasst einige interessante Maßnahmen aus dem Haushaltsgesetz 2009, die in vorangegangenen DiagnostikNews-Ausgaben teilweise erläutert wurden und deren Anwendungen bereits im Jahresabschluss 2008, bzw. im Verlauf von 2009 steuerrelevant vorgenommen werden können:

  • Erhöhung der degressiven Abschreibungssätze. Die bisher bestehenden Koeffizienten werden für Investitionen, die zwischen dem 4. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2009 getätigt werden, um 0,5 Punkte erhöht.
  • Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge bei Ausscheiden aus einem Organschaftsverhältnis. Dabei ist Voraussetzung, dass der Vorgang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
  • Befreiung von der Gewerbesteuer für alle Investitionen, die zwischen dem 23. Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
  • Erweiterung der bestehenden Steuergutschrift für Forschungskosten (bestehende und aus 2008 zu bildende) auf fakturierte Kosten von Unterlieferanten.
  • Vorzeitige Rückzahlung von Forderungen gegenüber der Staatskasse aus folgenden Vorgängen:
    • Verlustrücktrag (bestehender und aus 2008 zu bildender)
    • Steuergutschrift aus Forschung (bestehende und aus 2008 zu bildende)
    • Verringerung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Mehrwertsteuerguthaben
  • Verlustübernahme von ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen

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Obligatorischer "Audit-Ausschuss" in der AG

Umsetzung der europäischen „Audit-Richtlinie“

Durch den Regierungserlass vom 8. Dezember 2008 wurde die europäische „Audit-Richtlinie“ vom 17. Mai 2006 nunmehr in französisches Recht umgesetzt. Sie erweitert erheblich den Wirkungskreis der vorausgegangenen 8. Richtlinie, die die Rechte der Handelsgesellschaften regelte, und zielt auf eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung innerhalb der EU ab.

Die „Audit-Richtlinie“ behandelt im Wesentlichen folgende Aspekte:

Bildung eines Audit-Ausschusses

Ab dem 31. August 2009, bzw. ab dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Aufsichts-, bzw. Verwaltungsrates ist die Bildung eines sogenannten Audit- Ausschusses innerhalb des bestehenden Überwachungsgremiums (Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates) für die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Unternehmen obligatorisch. Die Verpflichtung betrifft alle börsennotierten Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und Rentenversorgungsinstitutionen.

Die wesentlichen Aufgaben dieses Audit-Ausschusses bestehen darin:
  • den Finanzinformationsfluss innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen
  • die Effizienz des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements zu überwachen
  • die gesetzliche Abschlussprüfung zu begleiten und die Unabhängigkeit des Prüfers zu garantieren
  • Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers auszusprechen.
Die Aufgaben des Abschlussprüfers gegenüber dem Audit-Ausschuss be in halten u.a.:
  • ihn über seine Abschlussarbeiten und Ergebnisse zu informieren
  • ihm eine Unabhängigkeitserklärung vorzulegen.

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Sonntag, 1. November 2009

Hauptversammlung in der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)

Einberufungsrecht

Häufig sieht die Satzung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) vor, dass alle Kollektiventscheidungen von der Hauptversammlung vorzunehmen sind. Dabei wird jedoch zuweilen vergessen, das für die Einladung zur Hauptversammlung zuständige Organ zu bestimmen. Soweit nun die Einladung durch die Gesellschafter erfolgt, ist dies als rechtsgültig anzusehen. So entschied das Verwaltungsgericht Paris am 18. Juni 2008.

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, bei der Abfassung der Statuten einer SAS nicht allzu lapidar zu verfahren. Der Vorteil einer SAS besteht gerade darin, dass sie ihre Organisation und Funktionsweise selbst festlegen kann – und dies auch weitgehend abweichend von den rigiden Bestimmungen für die normalen Aktiengesellschaften („SA“). Dies sollte dann aber auch ausführlich und klar in den Statuten erfolgen. Wenn deshalb die Statuten grundsätzlich die Abhaltung einer Hauptversammlung vorsehen, so sollten darüber hinaus auch die Modalitäten hierzu festgelegt sein wie: Einladungskompetenz, Form und Frist der Einladung, Vertretungsmöglichkeiten, Beschlussformen etc.

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Samstag, 31. Oktober 2009

Das französische Chapter 11

Anpassungen des bestehenden „Sauvegarde“-Verfahrens

Das in 2005 eingeführte Vorinsolvenzverfahren („Sauvegarde“) hat bisher nur geringen Zulauf gefunden. So wurden in 2006 507, in 2007 520 und in 2008 702 Verfahren dieser Art eingeleitet; vergleichs weise wurde in 2006 über insgesamt 45.000 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Dabei hatte sich das „Sauvegarde“- Verfahren gerade zum Ziel gesetzt, noch rechtzeitig vor einem Konkurs eine Rettungsmaßnahme einzuleiten, um einen definitiven Zusammenbruch, der in den meisten Fällen zur Zerschlagung des Unternehmens führt, zu vermeiden.

Durch einige wichtige Änderungen, die durch eine Ordonanz vom 18. Dezember 2008 bei dem bestehenden Gesetz eingeführt wurden, soll das französische „Chapter 11-Verfahren“ besser an die Realität angepasst werden.

Danach ist der Nachweis, dass eine Zahlungseinstellung dicht bevorsteht, nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend darzulegen, dass Schwierigkeiten bestehen, die nicht mehr aus eigener Kraft beseitigt werden können. Die Gefahr, dass von Seiten des Handelsgerichts die Entfernung des derzeitigen Unternehmenschefs angeordnet wird, ist ebenfalls beseitigt. In der Vergangenheit bestand in dieser automatischen Folge ein nicht unerhebliches Hemmnis für die Geschäftsleitung, die oft auch gleichzeitig identisch mit dem Eigentümer war. Die amtierende Unternehmensleitung soll vielmehr durch das Gericht in ihrer Vorgehensweise unterstützt werden und selbst auch die Auswahl des „Insolvenzverwalters“ („administrateur judiciaire“) bestimmen dürfen. Der Sanierungsplan und die damit verbundenen Maßnahmen sind von ihr eigenverantwortlich zu erarbeiten, natürlich unter Mithilfe des bestellten „Administrateur“. So soll die bisherige Geschäftsführung weiterhin im Amt bleiben und auch die Möglichkeit bekommen, eine Kehrtwende des Unternehmens herbeizuführen.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Donnerstag, 29. Oktober 2009

Gleichwertiges Diplom - gleichwertiger Lohn

Abschluss an einer „Eliteschule“

Der Abgang von einer Eliteschule („grande école“) stellt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einstieg in die höheren Etagen der französischen Wirtschaft dar. Entsprechend werden auch die Absolventen dieser Schulen bei ihrem Anfangsgehalt gegenüber ihren Wettstreitern, die „nur“ einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben, begünstigt.

Eine neuere Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 könnte auf den ersten Blick dieser Handhabung ein Ende bereitet haben. Danach galt bisher der Grundsatz, dass ein gleichwertiges Diplom grundsätzlich zur gleichen Besoldung führen müsse. Mit dieser Begründung hatte das oberste Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz, die einen Qualifikationsunter schied zwischen dem Diplom der bekannten Universität „Paris Dauphine“ und einer anderen Universität sah, aufgehoben.

Trotz dieses Bekenntnisses des Kassationsgerichtshofes zu dem gleichwertigen Ausbildungsniveau der französischen Universitäten könnte sich aus der Urteilsbegründung eine Abweichung zugunsten der Eliteschulen ableiten lassen. Laut Gericht wäre dies u.a. dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Besitz eines bestimmten Diploms (Abgang von einer bestimmten Hochschule) zur Erlangung spezifischer Kenntnisse führt, die für die in Frage kommende Anfangsposition von besonderer Bedeutung sind.

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Mittwoch, 28. Oktober 2009

Unterbrechung eines Zeitarbeitsverhältnisses

Definition von „höherer Gewalt“

Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis („contrat de travail à durée déterminée“ – „CDD“) kann vorzeitig nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens („faute grave“) oder auf Grund höherer Gewalt beendet werden.

In der dem Kassationsgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2008) zugrundeliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag eine Klausel vorsehen dürfe, die den Tatbestand „höhere Gewalt“ definiere. Danach sollte die nicht erfolgreiche Absolvierung eines Examens als „höhere Gewalt“ angesetzt werden können. Dies – und so sah es der vorliegende Arbeitsvertrag vor – hätte dann bei einem Examensmisserfolg zur Folge, die vorzeitige Vertragsbeendigung vornehmen zu können. Da diese Vorgehensweise bereits im Arbeitsvertrag festgelegt worden sei, sollte sie auch als eine gemeinsam getroffene Entscheidung zwischen Arbeitgeber und -nehmer angesehen werden können. Das Gericht verneinte die Rechtsgültigkeit einer solchen Klausel.

Nach Auffassung der Richter obliegt es allein dem Gericht, beurteilen zu können, wann die Kriterien von „höherer Gewalt“ vorliegen (wie z.B. Unvor hersehbarkeit, Unmöglichkeit der Abwendigkeit des Ereignisses, nicht beeinflussbare Außeneinflüsse etc.). Deswegen könne z.B. ein Vertrag, der auf Grund höherer Gewalt aufgehoben wurde, auch niemals als eine Vertragsbeendigung in beiderseitigem Einvernehmen betrachtet werden. Die vorliegenden Vertragsbedingungen seien deshalb doppelt unrichtig.

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Dienstag, 27. Oktober 2009

Kündigung wird noch teuerer

Fortbestand der Kranken- und Vorsorgeunterstützung nach Entlassung

Ab dem 1. Mai 2009 werden sich die Kündigungskosten für zu entlassende Mit arbeiter erhöhen. Eine nationale Vereinbarung für alle Berufssparten, die bereits Anfang 2008 getroffen wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten sollte, wird nunmehr zu dem obigen Zeitpunkt verbindlich. Sie sieht vor, dass die in den Unternehmen bestehenden zusätzlichen Kranken- und Vorsorgekassen („couverture complémentaire santé et prévoyance“), die teilweise auch auf freiwilligen Zusagen beruhen, für die entlassenen Arbeitnehmer mindestens drei bis maximal 12 Monate weiter fortgeführt werden müssen. Nur wenn die Kündigung wegen eines schweren Fehlers („faute lourde“) ausgesprochen wurde, entfällt dieser Anspruch. Die Finanzierung dieser Maßnahme ist gemeinsam vom ehemaligen Arbeitgeber und entlassenen Mitarbeiter zu tragen. Als Aufteilungsschlüssel wird die gleiche Relation, die während des alten Arbeitsvertrages bestand, zu Grunde gelegt oder aber auch eine neue, noch abzuschließende Vereinbarung.

Die tatsächliche Umsetzung der neuen Verpflichtungen ist im Augenblick trotz mehrfachen Verschiebens des Zeitpunktes immer noch unklar. Eine Antwort wird insbesondere auch von den ausführenden Versicherungen erwartet.

Die in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 zurückgestellten Sozialpläne sind, unabhängig davon, dass die Maßnahme erst zum 1. Mai 2009 verbindlich wird, um die sich hieraus ergebenden Kosten zu erhöhen.

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Montag, 26. Oktober 2009

Kurzarbeit in Frankreich

Höhere Erstattungen durch den Staat

Eine schwache Konjunktur, rückläufige Auftragslagen und vielerorts stillstehende Produktionsanlagen zwingen die Unter nehmen, die Personalkosten zu senken. Um eine generelle Entlassungswelle vorerst noch abzuwenden, wurden von der französischen Regierung die Bestimmungen zur Kurzarbeit reformiert und deren Erstattung verbessert.

Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist relativ einfach. Es genügt, den Betriebsrat zu konsultieren – ohne dass dessen Meinung in irgendeiner Weise bindend für das beantragende Unternehmen wäre. Anschließend muss eine entsprechende Genehmigung bei der lokalen Arbeitsbehörde („DDTEFP“ „Direction départementale du Travail, de l’Emploi et de la Formation Professionnelle“) eingeholt werden. Die „DDTEFP“ hat auf diesen Antrag binnen einer Frist von 20 Tagen zu antworten, wobei derzeit vielerorts auch mit kürzeren Fristen zu rechnen ist. In den meisten Fällen wird die „DDTEFP“ jedoch darauf achten, ob bereits alle anderen Möglichkeiten (z.B. Aufbrauch von Urlaub bzw. „RTT“-Ansprüchen) ausgeschöpft wurden.

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer durch die neue Regelung eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60% der bisherigen Bezüge (bisher 50%), wobei inoffiziell eine weitere Erhöhung auf 80% angekündigt wurde. Der Erstattungsbetrag muss auf jeden Fall mindestens 6,84 € (bisher 4,42 €) betragen. Hiervon übernimmt der Staat einen Anteil in Höhe von 3,84 € pro Stunde, den Rest trägt der Arbeitgeber. Die Lohnerstattung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Zum besseren Verständnis nachstehend eine schematische Darstellung der Auswirkung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) mit folgenden Zahlenangaben:

  • Bruttostundenlohn: 10 € + 30 €
  • Sozialabgabenanteil: AG 25%/40% AN 22%
  • Garantielohnfortzahlung bei Kurzarbeit 60% des letzten Stundensatzes, mindestens 6,84 €

Sowohl bei sehr niedrigen Löhnen (z.B. 10 €-Stundensatz) als auch bei hohen Entlohnungen bringt die Kurzarbeit erhebliche Einsparungen beim AG, ohne zu dramatischen Reduzierungen beim AN zu führen. Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist allerdings auf maximal 800 Stunden (in einigen Branchen 1.000 Stunden) jährlich beschränkt, davon maximal sechs Wochen (früher vier Wochen) fortlaufend. Des Weiteren wird der staatliche Zuschuss (3,84 €) erst nachträglich ausgezahlt.


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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Hohe Auszeichnung für Dr. Ulla Schlotthauer


Am 21. September wurde Frau Dr. Ulla Schlotthauer, Präsident von Coffra Conseil, der SAP-Beratungsgesellschaft der Coffra Gruppe, zum „Chevalier de l’Ordre du Mérite“ ernannt.

Diese hohe französische Auszeichnung wurde ihr vom ehemaligen französischen Finanz- und Wirtschaftsminister Francis Mer in Anerkennung ihrer langjährigen beruflichen und außerberuflichen Karriere in Frankreich verliehen. Die Verleihung fand im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der prachtvollen Residenz des deutschen Botschafters in Paris, dem geschichtsträchtigen Hôtel Beauharnais in Anwesenheit von fast hundert Geschäftspartnern, Mandanten, Freunden und Mitarbeitern statt.

Der Hausherr, seine Exzellenz Herr Botschafter Dr. Schäfers wies in seiner Begrüßung auf die allseitig anerkannte Bedeutung der Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich hin, betonte aber auch, dass die Kulturen beider Länder sehr unterschiedlich seien, und dass oft noch die Sprachbarrieren erschwerend hinzukämen.

Herr Minister Mer würdigte in seiner Ansprache den Werdegang von Frau Dr. Schlotthauer, der über die Kernphysik und die Nuklearindustrie zur Gründung der Coffra Conseil und zur SAP Beratung führte, sich dabei aber immer im deutsch-französischen und europäischen Umfeld abspielte. Vorrangiges berufliches und außerberufliches Ziel sei immer gewesen und werde es auch weiterhin sein, über die rein professionelle Beratung hinaus ein Mittler zwischen den unterschiedlichen Kulturen und Sensibilitäten zu sein und damit zum gegenseitigen Verständnis beizutragen.

Dienstag, 20. Oktober 2009

Seminarhinweis

Wir möchten Sie auf das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung,
Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss
sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxis-Erfahrung
hinweisen.

Es findet am 17. November 2009, dieses Mal in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie wie immer unter www.coffra.de oder www.forum-institut.de

Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr

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Montag, 19. Oktober 2009

Tipps und Tricks zur Optimierung von SAP

Vielleicht hat Ihre französische Tochtergesellschaft ähnlich vieler anderer Unternehmen das eine oder andere Problem in der Handhabung von SAP, dessen Lösung zu erheblicher Erleichterung in der täglichen Arbeit der Mitarbeiter führen würde.

Nachstehend werden einige Themen aufgeführt, welche gerade in der letzten Zeit zu häufigen Anpassungen bestehender SAP-Lösungen geführt haben.

Einige Beispiele aus dem Finanzbereich
Einführen eines neuen Abschreibungssatzes für Anlagengüter, die zwischen dem 04.12.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder produziert werden. Damit wird die Anlagenbuchhaltung konform mit dem französischen Finanzgesetz vom 10.12.2008 und vereinfacht die Ausnutzung eines Steuervorteils im Rahmen des Plans zur Ankurbelung der Wirtschaft.

Abstimmung von Haupt- und Anlagenbuchhaltung im Hinblick auf Zuführung und Auflösung von steuerrechtlichen Sonderabschreibungen: Durch eine einfache Systemeinstellung ist es möglich, die bei Zwischenbilanzen auftretenden Unterschiede zwischen Haupt- und Anlagenbuchhaltung aufzuheben und damit die Arbeit von Buchhaltung und Controlling beim Zwischenabschluss zu vereinfachen.

Auskunft über die Gegenkonten beim Anzeigen der Posten von Haupt-, Lieferanten- und Kundenkonten: Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der täglichen Arbeit von Buchhaltern und Controllern.

Einige Beispiel aus Vertrieb und Logistik
Optimierung des Lagerbestands anhand von Indikatoren über Umschlag, Vorratsmengen, tote Produkte usw., die aus Ihrem SAP-System auf einfache Weise erhalten werden können. Dies ist durch Standardtransaktionen und die Erstellung eines Berichtes mit den SAP-Standardwerkzeugen LIS und/oder Query möglich.

Einführung eines einfachen Freigabeverfahrens für Ihren Einkauf. Dies führt zu einer vereinfachten Verfolgung und Kontrolle von Bestellanforderungen, Bestellungen, Wareneingang und Rechnungen und entlastet die zuständigen Mitarbeiter.

Mehr Informationen: info@coffra.fr

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Samstag, 17. Oktober 2009

Eigentumsvorbehalt aus Kauf

Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Donnerstag, 15. Oktober 2009

Aufhebung eines Prüfungsbescheides

Annullierung nur insgesamt möglich

Im Anschluss an eine Sozialversicherungsprüfung erging ein Berichtigungsbescheid, der für das Unternehmen sowohl Nachzahlungen als auch Rückerstattungen zur Folge hatte. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte aufgrund von Verfahrensfehlern zur Annullierung des Bescheids. Im Berufungsverfahren beantragte das Unternehmen, nur die Teile des Verfahrens, die im Bescheid zu Nachzahlungen führten, zu annullieren, dagegen die festgelegten Rückerstattungen aufrechtzuerhalten.

Die Berufung wurde abgelehnt. Der Kassationsgerichtshof kam zu der Auffassung, dass eine teilweise Validierung des Prüfungsverfahrens im Widerspruch zu dem Gerichtsbeschluss stünde: Wenn eine Berichtigung insgesamt annulliert würde, dann würde sich diese Annullierung auch auf alle Elemente der Prüfung beziehen.

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Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Obligatorischer Seniorenbeschäftigungsplan

Dringender Handlungsbedarf

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, oder die einer Gruppe mit mindestens 50 Mitarbeitern angehören, müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Unternehmensplan vorlegen, der Maßnahmen zu Gunsten der Beschäftigung von „Senioren“ vorsieht. Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 300 Mitarbeitern sind – soweit sie durch ein Branchenabkommen gedeckt sind – von dieser Vorschrift befreit. Dabei ergibt sich die Beschäftigungszahl eines Unternehmens, die sich aus dem effektiven, monatlichen Mitarbeiterbestand ermittelt, auf der Basis des zum 31. Dezember kalkulierten durchschnittlichen Personalbestands des Kalenderjahres.

Der Seniorenbeschäftigungsplan muss eine zahlenmäßige Zielvorgabe entweder für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 55 Jahren oder für die Einstellung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 50 Jahren beinhalten.

Darüber hinaus sind in dem Plan begünstigende Maßnahmen für den Erhalt von bestehenden Seniorenarbeitsplätzen oder für die Einstellung von Senioren anzusetzen. Dabei nennt das Gesetz sechs verschiedene Domänen (z.B.: Entwicklung der Berufskarrieren, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, Entwicklung/Übertragung von Berufskompetenzen etc. ...), auf die sich die Maßnahmen beziehen müssen.

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Unternehmen, die über keinen entsprechenden Seniorenbeschäftigungsplan verfügen, bzw. keinem Branchenabkommen angehören, für jeden Monat der Nichteinhaltung dieser Vorschrift eine Strafe in Höhe von 1% der Lohnund Gehaltssumme zahlen. Die Sozialversicherungsträger sind aus Gründen der Toleranz angewiesen, im Rahmen der Prüfung für die ersten drei Monate, seitdem das Unternehmen der 1%-Abgabe unterliegt, die Strafvorschrift nicht anzuwenden.

Buchhalterisch ist diese Strafe monatlich zu verbuchen und im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Steuerlich ist der Betrag,

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Montag, 12. Oktober 2009

Oktoberausgabe von DiagnosticNews

Neue Ausgabe von DiagnosticNews erschienen, mit den folgenden Artikeln:

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Samstag, 10. Oktober 2009

Deutsch Französischer Kontenplan

Ein unentbehrliches Arbeitsinstrument für das Rechnungswesen, die Bilanzerstellung oder andere Finanzausweise in deutsch-französischen Unternehmen

Der französische Kontenplan ist ein wichtiges Hilfsmittel für den täglichen Gebrauch aller Personen, die mit dem Rechnungswesen, der Bilanzerstellung oder sonstigen Finanzausweisen französischer Gesellschaften beschäftigt sind. Er ist durch Gesetz erlassen und für Unternehmen in Frankreich verbindlich.

Auch die französische Tochtergesellschaft einer ausländischen Gruppe ist hieran gebunden; der Kontenplan der Mutter kann nur parallel hierzu benutzt werden.

Die jetzt vorliegende zweite Auflage (Stand 1. Dezember 2006) gibt Einsicht in den Aufbau und die Funktionalität dieses stark reglementierten Instrumentariums. In der direkten Gegenüberstellung werden die französischen Kontenbezeichnungen und deren deutsche Übersetzung aufgeführt.

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Freitag, 9. Oktober 2009

SAP-Optimierung mit DMS

Visibilität, Qualität und Effizienz für die Unternehmen

Wussten Sie, dass es möglich ist, die Dokumente Ihres Unternehmens, (Pläne, Spezifikationen, Rechnungen, Bestellungen ...) auf einfache Weise mit SAP zu verknüpfen?

DMS / EASY DMS
Das Dokument-Management-System (DMS), eine Umgebung für die Verwaltung von Spezifikationen, Stücklisten, Arbeitsplänen, technischer Dokumentation und anderen Dokumenten des Unternehmens ist eine modulübergreifende SAP-Standardfunktion zur:

  • durchgängigen Anbindung der Originaldokumente (Format : PDF, JPG, TIF...) an SAP-Objekte (Artikel, Bestellungen, Produktionsaufträge ...),
  • Speicherung, Handhabung, Visualisierung, Verteilung der Originaldateien via SAP,
  • Suche nach Dokumenten mittels Klassifizierung,
  • Zugangskontrolle,
  • Verwaltung der Dokumenten nomenklatur.

Darüber hinaus erlaubt die Windows Explorer basierte Anwendung Easy DMS, die an die SAP-Dokumentenverwaltung angeschlossen ist, einen einfachen und direkten Zugang zu den Dokumenten unter Windowsanwendungen (Word, Excel, Powerpoint ...). Sie erreichen so mit relativ wenig Aufwand eine integrierte, unternehmensübergreifende Behandlung Ihrer Geschäftsabläufe und erhöhen damit Visibilität, Qualität und Effizienz Ihres Unternehmens – Faktoren, die gerade in der heutigen Lage entscheidend für den Erfolg sein können. Falls Ihre französische Tochter von diesem Thema betroffen ist, würden wir uns freuen, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Falls Sie darüber hinaus weitere SAP-spezifische Fragen erörtern möchten, können Sie selbstverständlich ebenfalls gerne auf uns zukommen (info@coffra.fr)

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