Dienstag, 10. November 2009

Fiskus begünstigt Rückkauf von Bankschulden

Entschuldung wird steuerlich belohnt

Die bei einem Rückkauf von mittel- und langfristigen Bankschulden erzielten Erträge, die aus einer niedrigeren Rückzahlung gegenüber der Nominalverbindlichkeit resultieren, können über sechs Jahre steuerlich verteilt werden. Für den Charakter der zurückgekauften Schulden ist es ausreichend, dass es sich ursprünglich um Bankverbindlichkeiten handelte.

Um in den Genuss der zeitlichen Verschiebung der zu versteuernden Erträge gelangen zu können, sind von dem rückkaufenden Unternehmen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
• das Gesellschaftskapital am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückkauf stattfindet, muss größer sein als zu Beginn der Jahresperiode
• die mittel- und langfristige Verschuldung muss am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vorgang erfolgt, um 10% geringer sein als zu Beginn des Jahres.

Bei der Besteuerung des erzielten Ertrages ist zwischen dem Ertragsanteil, der sich aus der Aktualisierung der Verbindlichkeit (Barwert) ergibt und dem darüber hinausgehenden Anteil zu unterscheiden. Der „Aktualisierungsertrag“ ist sofort zu besteuern, wohingegen der verbleibende Ertrag über die fünf folgenden Geschäftsjahre steuerlich verteilt werden kann. Auf den zu versteuernden Teil sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen (1,5-fache des geltenden Satzes) zuzüglich anzusetzen.

Zum besseren Verständnis nachstehend folgendes Beispiel: Ein Unternehmen A erhält in 2001 von einem Finanzinstitut ein Darlehen über 10 Mio. €, das nach Ablauf von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. In 2010 kauft das Unternehmen A seine Verbindlichkeit zu einem Wert von 8 Mio. € zurück. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Schuld 9 Mio. €. Der Gesamtertrag von A durch den Rückkauf beträgt damit 2 Mio. €. Der Ertragsanteil, der steuerlich verteilt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Verbind lichkeit (9 Mio. €) und dem Rückkaufswert (8 Mio. €). Das Unternehmen muss damit in 2010 den Betrag, der auf die Abzinsung der Verbindlichkeit entfällt (d.h. 1 Mio. €) sofort versteuern. Der Teil, der über diesen Betrag hinausgeht (d. h. 1 Mio. €), ist über die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu verteilen und um die gesetzlichen Verzugszinsen jeweils erhöht zu versteuern.

Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 20. April 2009 und beschränkt sich auf entsprechende Rückkäufe vor dem 31. Dezember 2010.

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