Donnerstag, 12. November 2009

Festlegung für Probezeiten

Änderungen seit dem 1. Juli 2009

Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden. Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.

Allerdings sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet werden.

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