Einzuhaltende Bedingungen
Das Rechtsvereinfachungsgesetz vom 12. Mai 2009 räumt nunmehr für die Unternehmen die Möglichkeit ein, ihren Mitarbeitern die monatliche Gehaltsabrechnung in elektronischer Form vorzulegen. Damit entfällt ein immer noch sehr zeitaufwendiger Vorgang, der bisher vorsah, die Gehaltszettel per Post oder auch eigenhändig dem Begüns tigten zukommen zu lassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsmaßnahme nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen kann.
Es bedarf also zunächst der Einzelzustimmung jedes Arbeitnehmers. Eine generelle Entscheidung des Unternehmens, diese neue Gehaltsübermittlung einzuführen, setzt damit zwingend die Einzelzustimmung oder eine Kollektivvereinbarung, der alle Mitarbeiter beigetreten sind, voraus. Des Weiteren müssen sämtliche Angaben, die bisher der Papier-Gehaltszettel enthielt, auch auf dem elektronischen Ausdruck enthalten sein, d.h. die generelle Unveränderbarkeit muss gesichert sein. Die Unternehmen unterliegen für die elektronischen Gehaltszettel den gleichen Aufbewahrungsfristen wie für die Papierform, d.h. fünf Jahre.
Mehr Informationen zum Gehaltszettel in Frankreich
http://www.editions-tissot.fr
——————–
DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra
Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.
Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de