Sonntag, 1. November 2009

Hauptversammlung in der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)

Einberufungsrecht

Häufig sieht die Satzung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) vor, dass alle Kollektiventscheidungen von der Hauptversammlung vorzunehmen sind. Dabei wird jedoch zuweilen vergessen, das für die Einladung zur Hauptversammlung zuständige Organ zu bestimmen. Soweit nun die Einladung durch die Gesellschafter erfolgt, ist dies als rechtsgültig anzusehen. So entschied das Verwaltungsgericht Paris am 18. Juni 2008.

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, bei der Abfassung der Statuten einer SAS nicht allzu lapidar zu verfahren. Der Vorteil einer SAS besteht gerade darin, dass sie ihre Organisation und Funktionsweise selbst festlegen kann – und dies auch weitgehend abweichend von den rigiden Bestimmungen für die normalen Aktiengesellschaften („SA“). Dies sollte dann aber auch ausführlich und klar in den Statuten erfolgen. Wenn deshalb die Statuten grundsätzlich die Abhaltung einer Hauptversammlung vorsehen, so sollten darüber hinaus auch die Modalitäten hierzu festgelegt sein wie: Einladungskompetenz, Form und Frist der Einladung, Vertretungsmöglichkeiten, Beschlussformen etc.

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