Freitag, 25. März 2011

Gewinn einer OHG („SNC")

Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnanspruches

Ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft („société en nom collectif" - „SNC") klagte gegen die Gesellschaft auf Auszahlung seines Gewinnanteils aus früheren Geschäftsjahren.

Der Klage wurde in erster Instanz entsprochen. Dabei wurde von Seiten des Gerichts als Begründung angeführt, dass die Gewinne einer OHG bereits zum Zeitpunkt ihrer Realisierung bei der Gesellschaft zu versteuern wären, obwohl noch keine Dividendenausschüttung erfolgt sei.

Der angerufene Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 14. Dezember 2010 die obige Entscheidung. Danach sind ganz generell die Gewinne einer Gesellschaft erst mit der Zuteilung in Form von Dividenden konkretisiert. Die Dividenden wiederum hätten vor der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft keine rechtliche Grundlage. Das Gleiche gelte auch für eine OHG. Die Gewinne würden nicht tagtäglich entstehen - die juristische Basis, d.h. der Gewinnanspruch, würde erst durch den kollektiven Verteilungsbeschluss der Gesellschafter begründet.

Aufklärungspflichten des Vergleichsverwalters

Persönlicher Fehler / Regressanspruch

Der Vergleichsverwalter ist persönlich für alle im Rahmen seiner Tätigkeit verursachten Mängel verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, den zukünftigen Erwerber auf die maßgebenden Gesetze, die bei der zu übernehmenden Geschäftsaktivität zur Anwendung kommen, hinzuweisen.

Im vorliegenden Sachverhalt bedurfte es für die sich im Vergleichsverfahren befindende Aktivität - die Produktion von Futtermitteln für Hunde - einer Verwaltungsgenehmigung im Hinblick auf die bestehenden Umweltschutzvorschriften.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2010 erblickte in dem Verhalten des Vergleichsverwalters, der weder bei der Präfektur über die spezielle gesetzliche Lage des Unternehmens nachgefragt hatte, noch den Übernehmer darüber informierte, dass besondere Umweltschutznormen zu erfüllen waren, einen persönlichen schadensersatzpflichtigen Fehler.

Nach unseren Informationen handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung um das erste Urteil des Kassationsgerichtshofes zu den Pflichten eines Vergleichsverwalters bei Umweltschutzfragen; das Urteil erinnert daran, dass den Vergleichsverwalter eine quasi strafrechtliche Verantwortung trifft, soweit er einen persönlichen Fehler in der Ausübung seiner von gerichtswegen übertragenen Tätigkeit begeht.

Montag, 14. März 2011

Vertretungsrecht des Generaldirektors einer SAS

Satzungsänderung und Hinterlegung beim Handelsgericht

Dem Generaldirektor einer SAS („société par actions simplifiée") kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung das allumfassende, gegenüber Dritten wirksame Vertretungsrecht der Gesellschaft eingeräumt werden. Für die Wirksamkeit dieses Beschlusses bedarf es einer Satzungsänderung und der Hinterlegung der berichtigten Satzung beim Handelsgericht.

Im dem Kassationsgerichtshof vom 14. Dezember 2010 Sachverhalt war dem vorliegenden amtierenden Generaldirektor („DG") eine entsprechende Generalvertretungsvollmacht ohne Satzungseintragung und Hinterlegung beim Handelsgericht erteilt worden. Nach Auffassung des hohen Gerichts war damit keine gegenüber Dritten wirksame Vertretungsberechtigung des „DG" der Gesellschaft eingetreten. Die im obigen Fall durchgeführten Maßnahmen des „DG" gegenüber Dritten waren zu annullieren. Nur der in den Statuten ausgewiesene Präsident war deshalb vertretungsbefugt.

Freitag, 11. März 2011

Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen

Berücksichtigung von Elementen nach Übertragung

Der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d'Etat") vom 10. Dezember 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Muttergesellschaft A veräußert eine von ihr gehaltene Handelsmarke zum Erinnerungswert von 1 Franc an ihr Tochterunternehmen (B). Einige Tage später tritt sie (A) ebenfalls die Beteiligung an B, deren wesentlicher Wert in der zuvor erworbenen Handelsmarke liegt, zum Preis von 11 Mio. Francs an eine Drittgesellschaft (C) ab. Im darauffolgenden Jahr wird B mit C verschmolzen.

Bei diesem Vorgang wird die Handelsmarke vom Einbringungsprüfer mit 11 Mio. Francs bewertet.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Wert einer veräußerten Gesellschaft im direkten Vergleich zu seinem wesentlichen Aktivposten zu suchen sei. Andere Bewertungsmethoden oder auch spezifische Umstände, die einen signifikanten Unterschied zwischen dem separaten Aktivwert und dem Gesamtwert der Beteiligungsgesellschaft hätten begründen können, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Der „Conseil d'Etat" verwarf die Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Nach seiner Auffassung seien die wirtschaftlichen Beweggründe des Aufkäufers, die diesen zur Zahlung des Kaufpreises von 11 Mio. Francs veranlasst hätten, entscheidend. Danach wäre es dem Erwerber um die Übernahme eines Konkurrenten und um eine Verstärkung seiner Marktposition gegangen. Der hohe Unterschiedsbetrag, bestehend aus dem Erwerbspreis für die Handelsmarke zu einem Franc und dem Verkaufspreis der Gesellschaft B für ca. 11 Mio. Francs würde aus Elementen resultieren - hier das besondere Interesse des Aufkäufers - die sich nach dem ersten Erwerbsvorgang ergeben hätten. Damit stelle auch die vorangegangene Veräußerung der Handelsmarke für einen Franc keinen unzulässigen Geschäftsvorgang („acte anormal de gestion") dar.

Donnerstag, 10. März 2011

EDF leistet sich den teuersten Betriebsrat Frankreichs

Verlust von 90 Mio. p in 2010

Die französischen Betriebsräte („Comité d'Entreprise" oder „CE") verfügen über beträchtliche Jahresbudgets, um ihre zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen und teilweise auch freiwilligen sozialen Engagements erfüllen zu können. Laut Gesetz ist jedes Unternehmen angehalten, mindestens 0,20% seiner Lohn- und Gehaltssumme für die Verwaltung des „CE" zu entrichten; darüber hinaus obliegt es der Gesellschaft, dem „CE" jedes Jahr einen Fonds für soziale gesellschaftliche Aktivitäten, der auf freier Basis zwischen beiden Parteien ausgehandelt wird, zur Verfügung zu stellen. So stattete der französische Stromriese EDF seinen Betriebsrat für 2010 mit einem gigantischen Jahresbudget von 470 Mio. D aus, das aber trotzdem nicht ausreichte, um den gewaltigen Verpflichtungen dieser Mammutorganisation Herr zu werden.

Zur Information: Das „Comité d'Entreprise" von EDF ist u.a. verantwortlich für die Verwaltung von Kantinen, Feriendörfern und Freizeitzentren, die den 700.000 Mitarbeitern und deren Familien zur Verfügung stehen. Hierfür sind ca. 4.000 permanente Mitarbeiter und ca. 3.400 Saisonarbeiter, die aus den Mitteln des „CE" zu bezahlen sind, verantwortlich. Des Weiteren ist der EDF- etriebsrat Eigentümer von 204 Ferienzentren, in denen jährlich ca. 6 Mio. Essen angerichtet werden.

Das „CE" von EDF ist bekannt für seine äußerst schlecht gemanagte Organisation und steht deshalb auch unter ständiger Kritik des französischen Rechnungshofes („Cour des Comptes"). Besonders heftig wurde die Anfang 2010 lancierte Übernahme des französischen Campingausstatters Trigano angeprangert.

Mittwoch, 9. März 2011

Schwerer Fehler des Handelsvertreters in der Kündigungsperiode

Auswirkung auf Entschädigung

Soweit ein freier Handelsvertreter einen schweren Fehler („faute grave") in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit begeht, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Berücksichtigung irgendwelcher Fristen. Darüber hinaus entfällt jeglicher Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung, die einem Betrag von zwei Jahresbezügen entsprechen kann, wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Im umgekehrten Falle hingegen, d.h. die Vertragsaufkündigung des Handelsvertreters erfolgt ohne Vorliegen irgendwelcher fehlerhaften Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung wegen Vertragsauflösung. Dieser Anspruch wird auch nicht durch den Umstand, dass der Handelsvertreter einen schweren Fehler während der Aufhebungsfrist des Vertrages begeht, aufgehoben.

Dienstag, 8. März 2011

Nicht motivierte Rücknahme eines Anstellungsversprechens

Kündigung aus nichtigem Grunde

Im Gegensatz zu einem bloßen Anstellungsvorschlag („proposition d'emploi") verpflichtet ein Anstellungsversprechen („promesse d'emploi") beide Parteien; weder Anwärter noch Arbeitgeber können sich ohne berechtigte Gründe hiervon schadensersatzlos befreien. Das Anstellungsversprechen stellt ein definitives, verpflichtendes Angebot auf Einstellung dar, das normalerweise die angebotene Arbeitsstelle beschreibt und die Bezüge, den Arbeitsort sowie den Beginn der Arbeit angibt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war dem Kandidaten schriftlich ein monatliches Gehalt (7.600 D) als stellvertretender Direktor in Guadeloupe zugesichert worden. Ein Monat später wurde ihm mitgeteilt, dass das ausgesprochene Anstellungsversprechen hinfällig sei.

Der Kassationsgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Dezember 2010, dass das obige Versprechen einem Arbeitsvertrag gleichzustellen sei und seine Rücknahme die Folgen einer Kündigung mangels tatsächlich bestehender ernsthafter Gründe habe. Gleichzeitig lehnte das Gericht das Vorbringen des Unternehmens ab, die Rücknahme als Abbruch eines Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit umzudeuten; der Arbeitnehmer habe ja mit seiner Arbeit noch nicht begonnen. Der Versuch, auf diese Weise einem Schadensersatzanspruch seitens des Arbeitnehmers zu entgehen, war damit untauglich.

Die obige Entscheidung sollte die Unternehmen vor leichtfertigen Anstellungsversprechen warnen und insbesondere eine Rücknahme vom Vorliegen berechtigter Gründe abhängig machen. Auch sollte nicht übersehen werden, dass der relativ schnelle Abbruch einer „künstlichen" Probezeit zwecks Vermeidung der obigen Folgen laut Rechtsprechung als missbräuchlich („abusif") angesehen werden kann.

Freitag, 4. März 2011

Geschwindigkeitsüberschreitung mit Firmenwagen

Strafbescheid zu Lasten des Arbeitgebers

Strafbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit auf eine Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen verursacht werden, sind von dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu tragen.

Eine Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung kann Letzterer nur durch die Benennung des wirklichen Straftatverursachers erreichen. Der zahlende Arbeitgeber kann jedoch in keinem Fall den Geldbetrag des Strafbescheides direkt vom Gehalt des straffälligen Arbeitnehmers abziehen.

SEPA-Umstellung in Frankreich Anpassung an SAP

Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Bis Ende 2011 müssen Unternehmen ihre Informationssysteme und ihre Tools zur Kommunikation mit den Banken auf die europäischen SEPA (Single European Payments Area) Vorschriften umgestellt haben. Anderenfalls droht ein erheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs und schlimmsten Falls können gewisse Transaktionen nur noch händisch durchgeführt werden.

Ende 2011 bedeutet das endgültige Aus der nationalen Normen und Vorschriften für den internationalen Euro Zahlungsverkehr in der EU. Diese müssen zwingend durch die europäische SEPA Vorschrift abgelöst werden. Betroffen sind transnationale Überweisungen, Bankeinzüge und Kartenzahlungen. Ziel ist es, den Zahlungsverkehr schneller und sicherer zu machen.

Für den nationalen Zahlungsverkehr gelten dieselben Regeln, doch sollen während einer begrenzten Übergangsfrist nationale und SEPA-Normen parallel verwendbar sein.

Diese Änderungen sind seit langem bekannt. So können zum Beispiel Überweisungen seit 2008 mit der SEPA Norm durchgeführt werden. Dennoch geht ein hoher Prozentsatz der französischen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, die Umstellung nur sehr zögerlich an. Viele sind sich der Dringlichkeit dieser Problematik nicht einmal bewusst.

Dabei muss in Frankreich nicht nur das französische CFONB Format auf das SEPA Format umgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das von der Mehrzahl aller Unternehmen in Frankreich benutzte Übertragungsprotokoll ETEBAC, das über eine veraltete X25-Modemverbindung läuft und nicht internetfähig ist, vom Provider nur noch bis Mitte des Jahres unterstützt wird. Abgelöst wird ETEBAC durch EBICS, den bereits in Deutschland benutzten Standard oder aber durch SWIFTNet.

Es ist daher dringend anzuraten, sich auch in Frankreich schnellstens mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Betroffen hiervon sind der Aufbau einer neuen Kommunikation mit den verschiedenen Banken sowie die Anpassung des bestehenden Informationssystems wie z.B. SAP. Letzteres beinhaltet eine Analyse und Aktualisierung der Stammdaten (Banken, Kunden, Lieferanten, Personal), das Einrichten der neuen Zahlungswege, Tests und Schulung der Mitarbeiter.

Auch wenn diese Umstellung kein aufwendiges Projekt ist, sollten die Unternehmen sie dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern bald möglichst mit der Umsetzung beginnen.

Obligatorische Dokumentation der Verrechnungspreise

Auch Kleinstunternehmen können betroffen sein

Französische Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung müssen seit dem 1. Januar 2010 für alle Vorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen über eine Dokumentation der praktizierten Verrechnungspreise verfügen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde nunmehr durch eine Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen erläutert.

Von der Dokumentationspflicht sind alle Unternehmen („personne morale") mit Nettoumsätzen oder einer Bilanzsumme von mehr als 400 Mio. D betroffen. Gleichzeitig fallen aber auch alle Gesellschaften, die zu mehr als 50% eine andere Gesellschaft dieser Größenordnung halten oder umgekehrt gehalten werden, unter die obige Vorschrift, unabhängig davon, wo der Sitz der Obergesellschaft sich befindet. Davon sind damit auch französische Kleinstunternehmen, die einer ausländischen Gruppe mit den genannten Kriterien angehören, nicht ausgenommen. Das gleiche gilt laut Verordnung ebenfalls für unselbständige Niederlassungen.

Die schriftliche Dokumentation soll der französischen Finanzverwaltung ermöglichen, sich ein Bild über das wirtschaftliche, juristische, finanzielle und steuerliche Umfeld der Gruppe zu verschaffen. Entsprechend sind zu den obigen Fachbereichen generelle Angaben zu machen und insbesondere die Funktionen bzw. Risiken, die die verbundenen Unternehmen der Gruppe gegenüber der geprüften Gesellschaft abdecken, anzugeben. Des Weiteren sind die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Handelsbilanzen,
Know how, ¼), die eine Verbindung zur Zielgesellschaft haben, aufzuzeichnen.

Und letztlich ist eine generelle Beschrei- bung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe zu erstellen.

Die Dokumentation ist der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auszuhändigen. Im Falle der Abfassung in einer Fremdsprache - es liegt z.B. nur die Verrechnungspreisausarbeitung der deutschen Gruppe vor - kann der französische Prüfer eine Übersetzung verlangen.

Soweit keine entsprechende oder auch nur eine unvollständige Ausarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerprüfer bereitgestellt wird, macht sich das Unternehmen einer Strafe von 10.000 D schuldig, die maximal, in gravierenden Fällen, - bis auf 5% des durch die Prüfung festgestellten „transferierten Gewinns" ansteigen kann.

Erneuerungskosten für erworbene Markenrechte

Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung

Zunächst: Kosten für die Erneuerung, Eintragung von selbstgeschaffenen Marken sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht aktivierungsfähig, denn sie können nicht von den Entwicklungskosten der Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit getrennt werden.

Die Behandlung dieser Kosten für erworbene Marken ist weniger eindeutig. Das französische Handelsrecht sieht keine spezifische Regelung vor. In der einschlägigen Fachliteratur wird hierfür ebenfalls die Aktivierungsfähigkeit abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen:
Da die Marken im Regelfalle keine bestimmbare Nutzungsdauer hätten, würde diese auch durch die obigen Kosten nicht verlängert. Sie würden vielmehr die durch die Marke zu erzielenden zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aufrechterhalten.

Steuerlich wird ebenfalls eine sofortige Erfassung dieser Kosten im Aufwand von der Finanzverwaltung toleriert.

Donnerstag, 3. März 2011

Schadensersatzklage gegenüber dem Geschäftsführer

Beginn der Verjährung

Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.

Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.

Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.

Verletzung von Steuervorschriften

Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.

Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.

Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.

Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.

Hindernisgründe für die Geltendmachung der Passivgarantie

Wortlaut der Erklärung entscheidend

Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.

Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.