Donnerstag, 3. März 2011
Verletzung von Steuervorschriften
Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.
Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.
Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.
Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.
Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.
Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.
Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.
Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.