Donnerstag, 3. März 2011

Hindernisgründe für die Geltendmachung der Passivgarantie

Wortlaut der Erklärung entscheidend

Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.

Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.