Freitag, 4. März 2011

Erneuerungskosten für erworbene Markenrechte

Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung

Zunächst: Kosten für die Erneuerung, Eintragung von selbstgeschaffenen Marken sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht aktivierungsfähig, denn sie können nicht von den Entwicklungskosten der Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit getrennt werden.

Die Behandlung dieser Kosten für erworbene Marken ist weniger eindeutig. Das französische Handelsrecht sieht keine spezifische Regelung vor. In der einschlägigen Fachliteratur wird hierfür ebenfalls die Aktivierungsfähigkeit abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen:
Da die Marken im Regelfalle keine bestimmbare Nutzungsdauer hätten, würde diese auch durch die obigen Kosten nicht verlängert. Sie würden vielmehr die durch die Marke zu erzielenden zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aufrechterhalten.

Steuerlich wird ebenfalls eine sofortige Erfassung dieser Kosten im Aufwand von der Finanzverwaltung toleriert.