Donnerstag, 3. März 2011
Schadensersatzklage gegenüber dem Geschäftsführer
Beginn der Verjährung
Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.
Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.
Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.
Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.