Mittwoch, 9. März 2011
Schwerer Fehler des Handelsvertreters in der Kündigungsperiode
Auswirkung auf Entschädigung
Soweit ein freier Handelsvertreter einen schweren Fehler („faute grave") in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit begeht, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Berücksichtigung irgendwelcher Fristen. Darüber hinaus entfällt jeglicher Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung, die einem Betrag von zwei Jahresbezügen entsprechen kann, wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Im umgekehrten Falle hingegen, d.h. die Vertragsaufkündigung des Handelsvertreters erfolgt ohne Vorliegen irgendwelcher fehlerhaften Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung wegen Vertragsauflösung. Dieser Anspruch wird auch nicht durch den Umstand, dass der Handelsvertreter einen schweren Fehler während der Aufhebungsfrist des Vertrages begeht, aufgehoben.
Soweit ein freier Handelsvertreter einen schweren Fehler („faute grave") in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit begeht, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Berücksichtigung irgendwelcher Fristen. Darüber hinaus entfällt jeglicher Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung, die einem Betrag von zwei Jahresbezügen entsprechen kann, wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Im umgekehrten Falle hingegen, d.h. die Vertragsaufkündigung des Handelsvertreters erfolgt ohne Vorliegen irgendwelcher fehlerhaften Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung wegen Vertragsauflösung. Dieser Anspruch wird auch nicht durch den Umstand, dass der Handelsvertreter einen schweren Fehler während der Aufhebungsfrist des Vertrages begeht, aufgehoben.