Freitag, 25. März 2011

Aufklärungspflichten des Vergleichsverwalters

Persönlicher Fehler / Regressanspruch

Der Vergleichsverwalter ist persönlich für alle im Rahmen seiner Tätigkeit verursachten Mängel verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, den zukünftigen Erwerber auf die maßgebenden Gesetze, die bei der zu übernehmenden Geschäftsaktivität zur Anwendung kommen, hinzuweisen.

Im vorliegenden Sachverhalt bedurfte es für die sich im Vergleichsverfahren befindende Aktivität - die Produktion von Futtermitteln für Hunde - einer Verwaltungsgenehmigung im Hinblick auf die bestehenden Umweltschutzvorschriften.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2010 erblickte in dem Verhalten des Vergleichsverwalters, der weder bei der Präfektur über die spezielle gesetzliche Lage des Unternehmens nachgefragt hatte, noch den Übernehmer darüber informierte, dass besondere Umweltschutznormen zu erfüllen waren, einen persönlichen schadensersatzpflichtigen Fehler.

Nach unseren Informationen handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung um das erste Urteil des Kassationsgerichtshofes zu den Pflichten eines Vergleichsverwalters bei Umweltschutzfragen; das Urteil erinnert daran, dass den Vergleichsverwalter eine quasi strafrechtliche Verantwortung trifft, soweit er einen persönlichen Fehler in der Ausübung seiner von gerichtswegen übertragenen Tätigkeit begeht.