Samstag, 31. Oktober 2009

Das französische Chapter 11

Anpassungen des bestehenden „Sauvegarde“-Verfahrens

Das in 2005 eingeführte Vorinsolvenzverfahren („Sauvegarde“) hat bisher nur geringen Zulauf gefunden. So wurden in 2006 507, in 2007 520 und in 2008 702 Verfahren dieser Art eingeleitet; vergleichs weise wurde in 2006 über insgesamt 45.000 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Dabei hatte sich das „Sauvegarde“- Verfahren gerade zum Ziel gesetzt, noch rechtzeitig vor einem Konkurs eine Rettungsmaßnahme einzuleiten, um einen definitiven Zusammenbruch, der in den meisten Fällen zur Zerschlagung des Unternehmens führt, zu vermeiden.

Durch einige wichtige Änderungen, die durch eine Ordonanz vom 18. Dezember 2008 bei dem bestehenden Gesetz eingeführt wurden, soll das französische „Chapter 11-Verfahren“ besser an die Realität angepasst werden.

Danach ist der Nachweis, dass eine Zahlungseinstellung dicht bevorsteht, nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend darzulegen, dass Schwierigkeiten bestehen, die nicht mehr aus eigener Kraft beseitigt werden können. Die Gefahr, dass von Seiten des Handelsgerichts die Entfernung des derzeitigen Unternehmenschefs angeordnet wird, ist ebenfalls beseitigt. In der Vergangenheit bestand in dieser automatischen Folge ein nicht unerhebliches Hemmnis für die Geschäftsleitung, die oft auch gleichzeitig identisch mit dem Eigentümer war. Die amtierende Unternehmensleitung soll vielmehr durch das Gericht in ihrer Vorgehensweise unterstützt werden und selbst auch die Auswahl des „Insolvenzverwalters“ („administrateur judiciaire“) bestimmen dürfen. Der Sanierungsplan und die damit verbundenen Maßnahmen sind von ihr eigenverantwortlich zu erarbeiten, natürlich unter Mithilfe des bestellten „Administrateur“. So soll die bisherige Geschäftsführung weiterhin im Amt bleiben und auch die Möglichkeit bekommen, eine Kehrtwende des Unternehmens herbeizuführen.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Donnerstag, 29. Oktober 2009

Gleichwertiges Diplom - gleichwertiger Lohn

Abschluss an einer „Eliteschule“

Der Abgang von einer Eliteschule („grande école“) stellt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einstieg in die höheren Etagen der französischen Wirtschaft dar. Entsprechend werden auch die Absolventen dieser Schulen bei ihrem Anfangsgehalt gegenüber ihren Wettstreitern, die „nur“ einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben, begünstigt.

Eine neuere Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 könnte auf den ersten Blick dieser Handhabung ein Ende bereitet haben. Danach galt bisher der Grundsatz, dass ein gleichwertiges Diplom grundsätzlich zur gleichen Besoldung führen müsse. Mit dieser Begründung hatte das oberste Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz, die einen Qualifikationsunter schied zwischen dem Diplom der bekannten Universität „Paris Dauphine“ und einer anderen Universität sah, aufgehoben.

Trotz dieses Bekenntnisses des Kassationsgerichtshofes zu dem gleichwertigen Ausbildungsniveau der französischen Universitäten könnte sich aus der Urteilsbegründung eine Abweichung zugunsten der Eliteschulen ableiten lassen. Laut Gericht wäre dies u.a. dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Besitz eines bestimmten Diploms (Abgang von einer bestimmten Hochschule) zur Erlangung spezifischer Kenntnisse führt, die für die in Frage kommende Anfangsposition von besonderer Bedeutung sind.

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Mittwoch, 28. Oktober 2009

Unterbrechung eines Zeitarbeitsverhältnisses

Definition von „höherer Gewalt“

Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis („contrat de travail à durée déterminée“ – „CDD“) kann vorzeitig nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens („faute grave“) oder auf Grund höherer Gewalt beendet werden.

In der dem Kassationsgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2008) zugrundeliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag eine Klausel vorsehen dürfe, die den Tatbestand „höhere Gewalt“ definiere. Danach sollte die nicht erfolgreiche Absolvierung eines Examens als „höhere Gewalt“ angesetzt werden können. Dies – und so sah es der vorliegende Arbeitsvertrag vor – hätte dann bei einem Examensmisserfolg zur Folge, die vorzeitige Vertragsbeendigung vornehmen zu können. Da diese Vorgehensweise bereits im Arbeitsvertrag festgelegt worden sei, sollte sie auch als eine gemeinsam getroffene Entscheidung zwischen Arbeitgeber und -nehmer angesehen werden können. Das Gericht verneinte die Rechtsgültigkeit einer solchen Klausel.

Nach Auffassung der Richter obliegt es allein dem Gericht, beurteilen zu können, wann die Kriterien von „höherer Gewalt“ vorliegen (wie z.B. Unvor hersehbarkeit, Unmöglichkeit der Abwendigkeit des Ereignisses, nicht beeinflussbare Außeneinflüsse etc.). Deswegen könne z.B. ein Vertrag, der auf Grund höherer Gewalt aufgehoben wurde, auch niemals als eine Vertragsbeendigung in beiderseitigem Einvernehmen betrachtet werden. Die vorliegenden Vertragsbedingungen seien deshalb doppelt unrichtig.

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Dienstag, 27. Oktober 2009

Kündigung wird noch teuerer

Fortbestand der Kranken- und Vorsorgeunterstützung nach Entlassung

Ab dem 1. Mai 2009 werden sich die Kündigungskosten für zu entlassende Mit arbeiter erhöhen. Eine nationale Vereinbarung für alle Berufssparten, die bereits Anfang 2008 getroffen wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten sollte, wird nunmehr zu dem obigen Zeitpunkt verbindlich. Sie sieht vor, dass die in den Unternehmen bestehenden zusätzlichen Kranken- und Vorsorgekassen („couverture complémentaire santé et prévoyance“), die teilweise auch auf freiwilligen Zusagen beruhen, für die entlassenen Arbeitnehmer mindestens drei bis maximal 12 Monate weiter fortgeführt werden müssen. Nur wenn die Kündigung wegen eines schweren Fehlers („faute lourde“) ausgesprochen wurde, entfällt dieser Anspruch. Die Finanzierung dieser Maßnahme ist gemeinsam vom ehemaligen Arbeitgeber und entlassenen Mitarbeiter zu tragen. Als Aufteilungsschlüssel wird die gleiche Relation, die während des alten Arbeitsvertrages bestand, zu Grunde gelegt oder aber auch eine neue, noch abzuschließende Vereinbarung.

Die tatsächliche Umsetzung der neuen Verpflichtungen ist im Augenblick trotz mehrfachen Verschiebens des Zeitpunktes immer noch unklar. Eine Antwort wird insbesondere auch von den ausführenden Versicherungen erwartet.

Die in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 zurückgestellten Sozialpläne sind, unabhängig davon, dass die Maßnahme erst zum 1. Mai 2009 verbindlich wird, um die sich hieraus ergebenden Kosten zu erhöhen.

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Montag, 26. Oktober 2009

Kurzarbeit in Frankreich

Höhere Erstattungen durch den Staat

Eine schwache Konjunktur, rückläufige Auftragslagen und vielerorts stillstehende Produktionsanlagen zwingen die Unter nehmen, die Personalkosten zu senken. Um eine generelle Entlassungswelle vorerst noch abzuwenden, wurden von der französischen Regierung die Bestimmungen zur Kurzarbeit reformiert und deren Erstattung verbessert.

Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist relativ einfach. Es genügt, den Betriebsrat zu konsultieren – ohne dass dessen Meinung in irgendeiner Weise bindend für das beantragende Unternehmen wäre. Anschließend muss eine entsprechende Genehmigung bei der lokalen Arbeitsbehörde („DDTEFP“ „Direction départementale du Travail, de l’Emploi et de la Formation Professionnelle“) eingeholt werden. Die „DDTEFP“ hat auf diesen Antrag binnen einer Frist von 20 Tagen zu antworten, wobei derzeit vielerorts auch mit kürzeren Fristen zu rechnen ist. In den meisten Fällen wird die „DDTEFP“ jedoch darauf achten, ob bereits alle anderen Möglichkeiten (z.B. Aufbrauch von Urlaub bzw. „RTT“-Ansprüchen) ausgeschöpft wurden.

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer durch die neue Regelung eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60% der bisherigen Bezüge (bisher 50%), wobei inoffiziell eine weitere Erhöhung auf 80% angekündigt wurde. Der Erstattungsbetrag muss auf jeden Fall mindestens 6,84 € (bisher 4,42 €) betragen. Hiervon übernimmt der Staat einen Anteil in Höhe von 3,84 € pro Stunde, den Rest trägt der Arbeitgeber. Die Lohnerstattung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Zum besseren Verständnis nachstehend eine schematische Darstellung der Auswirkung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) mit folgenden Zahlenangaben:

  • Bruttostundenlohn: 10 € + 30 €
  • Sozialabgabenanteil: AG 25%/40% AN 22%
  • Garantielohnfortzahlung bei Kurzarbeit 60% des letzten Stundensatzes, mindestens 6,84 €

Sowohl bei sehr niedrigen Löhnen (z.B. 10 €-Stundensatz) als auch bei hohen Entlohnungen bringt die Kurzarbeit erhebliche Einsparungen beim AG, ohne zu dramatischen Reduzierungen beim AN zu führen. Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist allerdings auf maximal 800 Stunden (in einigen Branchen 1.000 Stunden) jährlich beschränkt, davon maximal sechs Wochen (früher vier Wochen) fortlaufend. Des Weiteren wird der staatliche Zuschuss (3,84 €) erst nachträglich ausgezahlt.


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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Hohe Auszeichnung für Dr. Ulla Schlotthauer


Am 21. September wurde Frau Dr. Ulla Schlotthauer, Präsident von Coffra Conseil, der SAP-Beratungsgesellschaft der Coffra Gruppe, zum „Chevalier de l’Ordre du Mérite“ ernannt.

Diese hohe französische Auszeichnung wurde ihr vom ehemaligen französischen Finanz- und Wirtschaftsminister Francis Mer in Anerkennung ihrer langjährigen beruflichen und außerberuflichen Karriere in Frankreich verliehen. Die Verleihung fand im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der prachtvollen Residenz des deutschen Botschafters in Paris, dem geschichtsträchtigen Hôtel Beauharnais in Anwesenheit von fast hundert Geschäftspartnern, Mandanten, Freunden und Mitarbeitern statt.

Der Hausherr, seine Exzellenz Herr Botschafter Dr. Schäfers wies in seiner Begrüßung auf die allseitig anerkannte Bedeutung der Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich hin, betonte aber auch, dass die Kulturen beider Länder sehr unterschiedlich seien, und dass oft noch die Sprachbarrieren erschwerend hinzukämen.

Herr Minister Mer würdigte in seiner Ansprache den Werdegang von Frau Dr. Schlotthauer, der über die Kernphysik und die Nuklearindustrie zur Gründung der Coffra Conseil und zur SAP Beratung führte, sich dabei aber immer im deutsch-französischen und europäischen Umfeld abspielte. Vorrangiges berufliches und außerberufliches Ziel sei immer gewesen und werde es auch weiterhin sein, über die rein professionelle Beratung hinaus ein Mittler zwischen den unterschiedlichen Kulturen und Sensibilitäten zu sein und damit zum gegenseitigen Verständnis beizutragen.

Dienstag, 20. Oktober 2009

Seminarhinweis

Wir möchten Sie auf das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung,
Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss
sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxis-Erfahrung
hinweisen.

Es findet am 17. November 2009, dieses Mal in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie wie immer unter www.coffra.de oder www.forum-institut.de

Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr

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Montag, 19. Oktober 2009

Tipps und Tricks zur Optimierung von SAP

Vielleicht hat Ihre französische Tochtergesellschaft ähnlich vieler anderer Unternehmen das eine oder andere Problem in der Handhabung von SAP, dessen Lösung zu erheblicher Erleichterung in der täglichen Arbeit der Mitarbeiter führen würde.

Nachstehend werden einige Themen aufgeführt, welche gerade in der letzten Zeit zu häufigen Anpassungen bestehender SAP-Lösungen geführt haben.

Einige Beispiele aus dem Finanzbereich
Einführen eines neuen Abschreibungssatzes für Anlagengüter, die zwischen dem 04.12.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder produziert werden. Damit wird die Anlagenbuchhaltung konform mit dem französischen Finanzgesetz vom 10.12.2008 und vereinfacht die Ausnutzung eines Steuervorteils im Rahmen des Plans zur Ankurbelung der Wirtschaft.

Abstimmung von Haupt- und Anlagenbuchhaltung im Hinblick auf Zuführung und Auflösung von steuerrechtlichen Sonderabschreibungen: Durch eine einfache Systemeinstellung ist es möglich, die bei Zwischenbilanzen auftretenden Unterschiede zwischen Haupt- und Anlagenbuchhaltung aufzuheben und damit die Arbeit von Buchhaltung und Controlling beim Zwischenabschluss zu vereinfachen.

Auskunft über die Gegenkonten beim Anzeigen der Posten von Haupt-, Lieferanten- und Kundenkonten: Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der täglichen Arbeit von Buchhaltern und Controllern.

Einige Beispiel aus Vertrieb und Logistik
Optimierung des Lagerbestands anhand von Indikatoren über Umschlag, Vorratsmengen, tote Produkte usw., die aus Ihrem SAP-System auf einfache Weise erhalten werden können. Dies ist durch Standardtransaktionen und die Erstellung eines Berichtes mit den SAP-Standardwerkzeugen LIS und/oder Query möglich.

Einführung eines einfachen Freigabeverfahrens für Ihren Einkauf. Dies führt zu einer vereinfachten Verfolgung und Kontrolle von Bestellanforderungen, Bestellungen, Wareneingang und Rechnungen und entlastet die zuständigen Mitarbeiter.

Mehr Informationen: info@coffra.fr

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Samstag, 17. Oktober 2009

Eigentumsvorbehalt aus Kauf

Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Donnerstag, 15. Oktober 2009

Aufhebung eines Prüfungsbescheides

Annullierung nur insgesamt möglich

Im Anschluss an eine Sozialversicherungsprüfung erging ein Berichtigungsbescheid, der für das Unternehmen sowohl Nachzahlungen als auch Rückerstattungen zur Folge hatte. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte aufgrund von Verfahrensfehlern zur Annullierung des Bescheids. Im Berufungsverfahren beantragte das Unternehmen, nur die Teile des Verfahrens, die im Bescheid zu Nachzahlungen führten, zu annullieren, dagegen die festgelegten Rückerstattungen aufrechtzuerhalten.

Die Berufung wurde abgelehnt. Der Kassationsgerichtshof kam zu der Auffassung, dass eine teilweise Validierung des Prüfungsverfahrens im Widerspruch zu dem Gerichtsbeschluss stünde: Wenn eine Berichtigung insgesamt annulliert würde, dann würde sich diese Annullierung auch auf alle Elemente der Prüfung beziehen.

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Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Obligatorischer Seniorenbeschäftigungsplan

Dringender Handlungsbedarf

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, oder die einer Gruppe mit mindestens 50 Mitarbeitern angehören, müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Unternehmensplan vorlegen, der Maßnahmen zu Gunsten der Beschäftigung von „Senioren“ vorsieht. Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 300 Mitarbeitern sind – soweit sie durch ein Branchenabkommen gedeckt sind – von dieser Vorschrift befreit. Dabei ergibt sich die Beschäftigungszahl eines Unternehmens, die sich aus dem effektiven, monatlichen Mitarbeiterbestand ermittelt, auf der Basis des zum 31. Dezember kalkulierten durchschnittlichen Personalbestands des Kalenderjahres.

Der Seniorenbeschäftigungsplan muss eine zahlenmäßige Zielvorgabe entweder für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 55 Jahren oder für die Einstellung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 50 Jahren beinhalten.

Darüber hinaus sind in dem Plan begünstigende Maßnahmen für den Erhalt von bestehenden Seniorenarbeitsplätzen oder für die Einstellung von Senioren anzusetzen. Dabei nennt das Gesetz sechs verschiedene Domänen (z.B.: Entwicklung der Berufskarrieren, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, Entwicklung/Übertragung von Berufskompetenzen etc. ...), auf die sich die Maßnahmen beziehen müssen.

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Unternehmen, die über keinen entsprechenden Seniorenbeschäftigungsplan verfügen, bzw. keinem Branchenabkommen angehören, für jeden Monat der Nichteinhaltung dieser Vorschrift eine Strafe in Höhe von 1% der Lohnund Gehaltssumme zahlen. Die Sozialversicherungsträger sind aus Gründen der Toleranz angewiesen, im Rahmen der Prüfung für die ersten drei Monate, seitdem das Unternehmen der 1%-Abgabe unterliegt, die Strafvorschrift nicht anzuwenden.

Buchhalterisch ist diese Strafe monatlich zu verbuchen und im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Steuerlich ist der Betrag,

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Montag, 12. Oktober 2009

Oktoberausgabe von DiagnosticNews

Neue Ausgabe von DiagnosticNews erschienen, mit den folgenden Artikeln:

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Samstag, 10. Oktober 2009

Deutsch Französischer Kontenplan

Ein unentbehrliches Arbeitsinstrument für das Rechnungswesen, die Bilanzerstellung oder andere Finanzausweise in deutsch-französischen Unternehmen

Der französische Kontenplan ist ein wichtiges Hilfsmittel für den täglichen Gebrauch aller Personen, die mit dem Rechnungswesen, der Bilanzerstellung oder sonstigen Finanzausweisen französischer Gesellschaften beschäftigt sind. Er ist durch Gesetz erlassen und für Unternehmen in Frankreich verbindlich.

Auch die französische Tochtergesellschaft einer ausländischen Gruppe ist hieran gebunden; der Kontenplan der Mutter kann nur parallel hierzu benutzt werden.

Die jetzt vorliegende zweite Auflage (Stand 1. Dezember 2006) gibt Einsicht in den Aufbau und die Funktionalität dieses stark reglementierten Instrumentariums. In der direkten Gegenüberstellung werden die französischen Kontenbezeichnungen und deren deutsche Übersetzung aufgeführt.

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Freitag, 9. Oktober 2009

SAP-Optimierung mit DMS

Visibilität, Qualität und Effizienz für die Unternehmen

Wussten Sie, dass es möglich ist, die Dokumente Ihres Unternehmens, (Pläne, Spezifikationen, Rechnungen, Bestellungen ...) auf einfache Weise mit SAP zu verknüpfen?

DMS / EASY DMS
Das Dokument-Management-System (DMS), eine Umgebung für die Verwaltung von Spezifikationen, Stücklisten, Arbeitsplänen, technischer Dokumentation und anderen Dokumenten des Unternehmens ist eine modulübergreifende SAP-Standardfunktion zur:

  • durchgängigen Anbindung der Originaldokumente (Format : PDF, JPG, TIF...) an SAP-Objekte (Artikel, Bestellungen, Produktionsaufträge ...),
  • Speicherung, Handhabung, Visualisierung, Verteilung der Originaldateien via SAP,
  • Suche nach Dokumenten mittels Klassifizierung,
  • Zugangskontrolle,
  • Verwaltung der Dokumenten nomenklatur.

Darüber hinaus erlaubt die Windows Explorer basierte Anwendung Easy DMS, die an die SAP-Dokumentenverwaltung angeschlossen ist, einen einfachen und direkten Zugang zu den Dokumenten unter Windowsanwendungen (Word, Excel, Powerpoint ...). Sie erreichen so mit relativ wenig Aufwand eine integrierte, unternehmensübergreifende Behandlung Ihrer Geschäftsabläufe und erhöhen damit Visibilität, Qualität und Effizienz Ihres Unternehmens – Faktoren, die gerade in der heutigen Lage entscheidend für den Erfolg sein können. Falls Ihre französische Tochter von diesem Thema betroffen ist, würden wir uns freuen, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Falls Sie darüber hinaus weitere SAP-spezifische Fragen erörtern möchten, können Sie selbstverständlich ebenfalls gerne auf uns zukommen (info@coffra.fr)

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Donnerstag, 8. Oktober 2009

Staatliche Kreditausfallgarantie

Zusätzliche mögliche Absicherung für risikobehaftete Kundenforderungen

In der derzeitigen Krisensituation wird die Absicherung von Forderungen gegenüber bestimmten Unternehmen, die ein überhöhtes Ausfallrisiko darstellen, von den privaten Kreditversicherungen oft verweigert. Durch Dekret vom 12. Mai 2009 wurde nun ein staatlicher Absicherungsfonds eingerichtet, dessen oberste Aufgabe darin besteht, eine Kreditausfallgarantie für die Schuldner zu schaffen, deren Verbindlichkeiten als nicht mehr absicherungsfähig von den Listen der Kreditversicherer gestrichen wurden.

Diese zusätzliche öffentliche Ausfallgarantie übernimmt jedoch nicht alle notleidenden Forderungen. In erster Linie wird nur für solche Schuldner eine Garantie eingeräumt, bei denen von den privaten Kreditversicherern ein mögliches Ausfallrisiko während eines Jahres von 2 bis 6% errechnet wurde. Um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sind deshalb, vor jedem Vertragabschluss, die Voraussetzungen für einen Garantieeintritt des öffentlichen Absicherungsfonds zu prüfen.

Die neue staatliche Ausfallgarantie dürfte dazu führen, den Gesellschaften wieder den Zugang zu dem Markt der Unternehmensdarlehensfinanzierung zu eröffnen. Diese Kreditgeschäfte waren durch die Krise von den Kreditversicherern herabgestuft worden.

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Mittwoch, 7. Oktober 2009

Automatische Fälligkeit von Strafzinsen

Weitere Zahlungsaufforderung nicht erforderlich

Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einer Entscheidung vom 3. März 2009, dass die Zinsen wegen verspäteter Rechnungsbegleichung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen automatisch geschuldet werden. Hierzu bedürfe es keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung nicht vorsehen.

Die Strafzinsen sind beim Schuldner mit Eintritt der verspäteten Rechnungsbegleichung zu verbuchen. Gleichzeitig entsteht beim Gläubiger eine entsprechende Forderung, die ebenfalls bei ihm zu aktivieren ist. Soweit der Gläubiger feststellt, dass die Beitreibung der Strafzinsen auf Schwierigkeiten stößt, bzw. er der Meinung ist, dass er z.B. aus kommerziellen Gründen die Zinsen nicht reklamieren kann, muss er eine entsprechende Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen.

Steuerlich sind die Strafzinsen erst bei Erhalt beim Gläubiger zu erfassen. Insoweit sind die zum Bilanzstichtag verbuchten, aber noch nicht beglichenen Zinsforderungen aus dem steuerlichen Ergebnis zu eliminieren. Aus den gleichen Gründen können Wertberichtigungen auf entsprechende Zinsforderungen nicht mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen keine zusätzliche Zahlungsaufforderung („mise en demeure“) vorsah, um die Fälligkeit der Strafzinsen geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis müsste das Gericht aber auch dann kommen, wenn gegebenenfalls die Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel enthielten. Eine zusätzliche Zahlungsaufforderung wäre aber auch in diesem Fall nicht erforderlich.

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Dienstag, 6. Oktober 2009

Erstattung von Autoschäden durch den Arbeitnehmer

Nur bei schwerem Verschulden möglich

Dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Mai 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angestellter Handelsvertreter konnte sein Dienstfahrzeug, das für alle Arten von Eigennutzung, auch während des Wochenendes und des Urlaubs versichert war, ohne Einschränkung benutzen. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines durch ihn oder durch einen nicht feststellbaren Dritten verursachten Autoschadens einen Grundbetrag von 250 D zu zahlen habe.

Diese Vertragsklausel wurde bei Ausscheiden des Arbeitnehmers für drei nicht identifizierbare Schadensverursacher angewendet und von der Endgehaltsabrechnung in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber wurde vom Kassationsgerichtshof verurteilt, die einbehaltene Summe an den Mitarbeiter zurückzuzahlen. Er führte dazu aus, dass die zahlungspflichtige Verantwortung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nur dann bestünde, wenn ein schweres Verschulden des Angestellten geltend gemacht werden könnte. Im vorliegenden Falle wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Fehlverhalten vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer vorgebracht worden; die strittige Klausel des Arbeitsvertrages könne somit nicht zur Anwendung kommen.

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Eingriffsrechte des Arbeitgebers in die Gewissensfreiheit von Arbeitnehmern

Können Zeichen von Religionszugehörigkeit verboten werden?

Stellungnahme der „HALDE“
Die oberste französische Behörde zum Schutz gegen Diskriminierungen „HALDE“ („Haute Autorité de Lutte contre les Discriminations“) war jüngst zur Rechtmäßigkeit von internen Betriebsanweisungen, die das Tragen von religiösen Zeichen reglementieren sollten, angerufen worden. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 berief sich die „HALDE“ zunächst auf Art. 9 der europäischen Menschenrechte, der sowohl die Gewissens- als auch die Meinungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Auf dieser Grundlage ist das Tragen von Bekleidungsstücken oder von Zeichen, die die Zugehörigkeit zu einer religiösen oder politisch/philosophischen Bewegung öffentlich zum Ausdruck bringen, Ausfluss des Rechtes auf Religions- und Gewissensfreiheit.

Das Laizitätsprinzip, das durch europäisches und französisches Recht sowie die Rechtsprechung garantiert ist, fordert von den öffentlichen Angestellten eine strikte Neutralität in deren Auftritt (Kleidung) und Äußerungen bei der Ausübung ihrer Funktionen. Dies gilt ebenfalls grundsätzlich für Privatunternehmen. Aber auch die Arbeitnehmer müssen gewisse Begrenzungen akzeptieren und zwar:
• Jeglicher Bekehrungseifer, der den normalen Betriebsablauf behindert, kann vom Arbeitgeber verboten und bestraft werden.
• Die Redefreiheit darf nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
• Jegliches Unterdrucksetzen oder Aggressionen gegenüber den anderen Mitarbeitern sind verboten.
• Forderungen auf Teilnahme an religiösen Festen oder von speziellen Arbeitszeiten müssen sich mit der Notwendigkeit des betrieblichen Ablaufes vereinbaren lassen.

Dem Arbeitgeber steht darüber hinaus das Recht zu, das sich z.B. aus Gründen der Sicherheit ergibt, weitere Einschränkungen vorzusehen. So kann z.B. das Tragen eines Kleidungsstückes mit der obligatorischen Arbeitsschutzkleidung im Widerspruch stehen. Ebenfalls kann sich aus dem Inhalt der Arbeit, insbesondere bei ihrer Ausführung, eine Rechtfertigung für eine weitere Einschränkung der obigen Rechte des Arbeitnehmers ableiten. Der bloße Kontakt zum Kunden kann jedoch für sich allein keine entsprechende Limitierung begründen. Hier ist vielmehr auf die Häufigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit abzustellen.

Schließlich empfiehlt die „HALDE“ den Arbeitgebern, die in ihren internen Betriebsregelungen die Ausübung der Religions- und Gewissensfreiheit ihrer Mitarbeiter einschränken möchten, die entsprechenden Vorschriften sehr präzise und eindeutig zu beschreiben, um eine generelle und absolute Untersagung zu vermeiden. Die Klausel sollte sich laut „HALDE“ auf Art. L1121-1 des Arbeitsrechtes beziehen und auf die Umstände, die eine entsprechende Limitierung erforderlich machen, hinweisen. Letztlich sollte die Klausel mit den Betroffenen diskutiert werden.


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Montag, 5. Oktober 2009

Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung

Grundsatz auch auf Prämien anwendbar

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Gewährung von Prämien, deren Beträge unterschiedlich zwischen den Mitarbeitern festgelegt werden können. Die Tatsache, dass diese Sonderbezüge vertraulich erteilt werden, befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von dem Grundsatz: „Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung“. Er ist deshalb verpflichtet zu erklären, und zwar in objektiver Weise, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter keine oder nur eine wesentlich geringere Prämie als dessen Kollege, der sich in einer vergleichbaren Stelle im Unternehmen befindet, erhielt. So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 2009.

Für die Unternehmen empfiehlt sich, ein detailliertes Bewertungssystem für die Besoldung der Mitarbeiter einzurichten. Darüber hinaus sollten die Bezüge auf der Basis von qualitativen und quantitativen Kriterien, die im Rahmen von individuellen Jahresgesprächen festgelegt und diskutiert wurden, beruhen. Damit könnte im Falle eines Gerichtsverfahrens, das durch einen „sich ungerecht behandelten“ Arbeitnehmer eingeleitet wurde, nachgewiesen werden, dass die Prämiengewährung auf speziellen, objektiv nachvollziehbaren Maßstäben aufbaut.


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Behandlung der Bilanzposition „Gewinnvortrag“

Ausschüttung auch unterjährig möglich?

Die französische Wirtschaftsprüferkammer („Compagnie Nationale des Commissaires aux Comptes“, „CNCC“) sprach sich in einer neueren Stellungnahme für eine Lösung aus, wie der „Gewinnvortrag“ unterjährig ausgeschüttet werden könnte. Die Tatsache, dass es sich bei dem „Gewinnvortrag“ um eine feststehende, bereits durch eine vorangegangene Hauptversammlung validierte Größe handele, würde für eine unterjährige Ausschüttungsform besonders sprechen, so die „CNCC“. Gleichzeitig erinnerte sie in ihrer Stellungnahme, dass derzeitig zwei gegensätzliche
Interpre tationen existieren und zwar:

• Der Gewinnvortrag gehört zu dem ausschüttbaren Gewinn, der nur
– im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt,
oder
– in Form einer Akonto-Dividende, auf der Basis eines in der Regel vom Abschlussprüfer testierten Zwischenabschlusses ausgezahlt werden kann.

• Der Gewinnvortrag kann jederzeit völlig unabhängig von anderen Gewinn ausschüttungssituationen im Laufe eines Geschäftsjahres verteilt werden. Diese Auffassung wird weitgehend in der Praxis vertreten, jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht bestätigt.

Die „CNCC“ empfiehlt nunmehr eine „Soft“-Lösung. Danach sollte der Gewinnvortrag zunächst in die Reser ven eingestellt werden, um dann, wenn dies gewünscht wird, jederzeit ausschüttbar zu sein. Dies würde jegliches Interpretationsrisiko, das sich aus der ersten Alternative ergibt, vermeiden.

Der vollständigkeitshalber ist jedoch bei dieser Lösung darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Nießbrauches an den Anteilen der Nießbrauchberechtigte keinen Anspruch auf die Reservenausschüttung hätte, die nur dem Anteilseigentümer zusteht.


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Sonntag, 4. Oktober 2009

Intensiv Seminar Frankreich

Das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung, Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxiserfahrung findet am 17. November 2009 in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie hier
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Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr
Mehr Informationen unter http://www.forum-institut.de/home.asp