Montag, 5. Oktober 2009

Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung

Grundsatz auch auf Prämien anwendbar

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Gewährung von Prämien, deren Beträge unterschiedlich zwischen den Mitarbeitern festgelegt werden können. Die Tatsache, dass diese Sonderbezüge vertraulich erteilt werden, befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von dem Grundsatz: „Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung“. Er ist deshalb verpflichtet zu erklären, und zwar in objektiver Weise, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter keine oder nur eine wesentlich geringere Prämie als dessen Kollege, der sich in einer vergleichbaren Stelle im Unternehmen befindet, erhielt. So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 2009.

Für die Unternehmen empfiehlt sich, ein detailliertes Bewertungssystem für die Besoldung der Mitarbeiter einzurichten. Darüber hinaus sollten die Bezüge auf der Basis von qualitativen und quantitativen Kriterien, die im Rahmen von individuellen Jahresgesprächen festgelegt und diskutiert wurden, beruhen. Damit könnte im Falle eines Gerichtsverfahrens, das durch einen „sich ungerecht behandelten“ Arbeitnehmer eingeleitet wurde, nachgewiesen werden, dass die Prämiengewährung auf speziellen, objektiv nachvollziehbaren Maßstäben aufbaut.


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