Mittwoch, 7. Oktober 2009

Automatische Fälligkeit von Strafzinsen

Weitere Zahlungsaufforderung nicht erforderlich

Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einer Entscheidung vom 3. März 2009, dass die Zinsen wegen verspäteter Rechnungsbegleichung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen automatisch geschuldet werden. Hierzu bedürfe es keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung nicht vorsehen.

Die Strafzinsen sind beim Schuldner mit Eintritt der verspäteten Rechnungsbegleichung zu verbuchen. Gleichzeitig entsteht beim Gläubiger eine entsprechende Forderung, die ebenfalls bei ihm zu aktivieren ist. Soweit der Gläubiger feststellt, dass die Beitreibung der Strafzinsen auf Schwierigkeiten stößt, bzw. er der Meinung ist, dass er z.B. aus kommerziellen Gründen die Zinsen nicht reklamieren kann, muss er eine entsprechende Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen.

Steuerlich sind die Strafzinsen erst bei Erhalt beim Gläubiger zu erfassen. Insoweit sind die zum Bilanzstichtag verbuchten, aber noch nicht beglichenen Zinsforderungen aus dem steuerlichen Ergebnis zu eliminieren. Aus den gleichen Gründen können Wertberichtigungen auf entsprechende Zinsforderungen nicht mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen keine zusätzliche Zahlungsaufforderung („mise en demeure“) vorsah, um die Fälligkeit der Strafzinsen geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis müsste das Gericht aber auch dann kommen, wenn gegebenenfalls die Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel enthielten. Eine zusätzliche Zahlungsaufforderung wäre aber auch in diesem Fall nicht erforderlich.

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