Dienstag, 6. Oktober 2009

Erstattung von Autoschäden durch den Arbeitnehmer

Nur bei schwerem Verschulden möglich

Dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Mai 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angestellter Handelsvertreter konnte sein Dienstfahrzeug, das für alle Arten von Eigennutzung, auch während des Wochenendes und des Urlaubs versichert war, ohne Einschränkung benutzen. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines durch ihn oder durch einen nicht feststellbaren Dritten verursachten Autoschadens einen Grundbetrag von 250 D zu zahlen habe.

Diese Vertragsklausel wurde bei Ausscheiden des Arbeitnehmers für drei nicht identifizierbare Schadensverursacher angewendet und von der Endgehaltsabrechnung in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber wurde vom Kassationsgerichtshof verurteilt, die einbehaltene Summe an den Mitarbeiter zurückzuzahlen. Er führte dazu aus, dass die zahlungspflichtige Verantwortung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nur dann bestünde, wenn ein schweres Verschulden des Angestellten geltend gemacht werden könnte. Im vorliegenden Falle wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Fehlverhalten vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer vorgebracht worden; die strittige Klausel des Arbeitsvertrages könne somit nicht zur Anwendung kommen.

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