Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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