Freitag, 25. Februar 2011

Bürgschaft des Geschäftsführers

Inhalt der Bürgschaftserklärung entscheidend

Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwölf Jahre später forderte die Bank den inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführer dazu auf, einen Teil der Bankkredite der Gesellschaft zurückzuzahlen.

Kurze Zeit darauf wurde das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Der Bürge, der zur Zahlung aufgefordert worden war, lehnte eine Begleichung mit der Begründung ab, die Bank hätte sich gewisse Nachlässigkeiten ihm gegenüber vorhalten zu lassen.

Der Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 16. November 2010 die Verantwortung der Bank ab und verurteilte den Bürgen zur Zahlung, denn es sei aus der Bürgschaftserklärung nicht ausdrücklich hervorgegangen, dass die Haftung des Bürgens an die effektive Ausübung als Geschäftsführer gebunden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bank weder über die Abtretung der Anteile noch über eine Einstellung der Geschäftsführertätigkeit informiert worden.

Die Haftung aus der Bürgschaft war deshalb gegeben.