Montag, 17. Januar 2011

Verzicht auf Einhaltung des Wettbewerbsverbots

Zeitpunkt für den Ausspruch?

Es ist ständige Rechtsprechung, dass auf die Einhaltung der Wettbewerbsklausel, soweit eine solche im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, von Seiten des Arbeitgebers verzichtet werden kann. Damit entfällt die Zahlung des vorgesehenen Ausgleichsanspruches. Normalerweise sieht der Arbeitsvertrag oder die entsprechende Kollektivvereinbarung für diese Verzichtserklärung eine bestimmte Frist vor.

Indem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 13. Juli 2010 ging es um die Frage, innerhalb welcher Zeitperiode das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden konnte. Das Gericht entschied dazu, dass eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräume, jederzeit, also während der gesamten Laufzeit der Wettbewerbssperre, das Verbot aufzuheben, eine ungültige Vereinbarung darstelle. Sowohl die permanente Unsicherheit, ob der Arbeitgeber auf der Einhaltung der Klausel bestehen werde, als auch die Einschränkung bei der Auswahl seiner Berufstätigkeit könne dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden.

Der Kassationsgerichtshof geht in seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter und zwar für den Fall, in dem überhaupt keine Aufhebungsfrist im Vertrag vorgesehen ist. Bei einer solchen Sachlage müsse der Wettbewerbsverbotsverzicht gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochen werden, anderenfalls könne nicht rechtswirksam von den Ausgleichszahlungen Abstand genommen werden. Das oberste Gericht gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach innerhalb einer „vernünftigen" („raisonnable") Frist - nach Kündigung - noch eine Aufhebung möglich war.