Dienstag, 18. Januar 2011
Nichtigkeit der Entlassung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub
Unrechte Vorbereitungshandlungen
Die Entlassung einer Arbeitnehmerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs ist dann nichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits während ihner „geschützten" Abwesenheit vorbereitende Maßnahmen für die spätere Kündigung getroffen wurden. So der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2010. Damit geht das hohe Gericht über die arbeitsrechtlichen Vorschriften hinaus, nach denen während des Schwangerschaftsurlaubs zuzüglich vier Wochen keine Entlassung ausgesprochen werden kann. Es dehnt die obige Schutzperiode auf alle Maßnahmen aus, die innerhalb dieser Zeitspanne, um die spätere Entlassung durchführen zu können, getroffen werden, wie z.B. Suche und Planung für einen definitiven Ersatz des zu kündigenden Mitarbeiters.
Die bisherige Rechtsprechung erlaubte, dass bereits während des Schwangerschaftsurlaubs mit dem Kündigungsverfahren begonnen werden konnte; lediglich die definitive Entlassung durfte erst nach Ablauf der obigen Frist ausgesprochen werden.
Es ist nunmehr dringend zu empfehlen, von jeglichen vorbereitenden Entlassungsmaßnahmen während des Mutterschaftsurlaubs Abstand zu nehmen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Einstellung einer vorübergehenden Aushilfekraft für die schwangere Mitarbeiterin kein definitiver Charakter für ein geplantes späteres Engagement unterstellt werden kann.
Die Entlassung einer Arbeitnehmerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs ist dann nichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits während ihner „geschützten" Abwesenheit vorbereitende Maßnahmen für die spätere Kündigung getroffen wurden. So der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2010. Damit geht das hohe Gericht über die arbeitsrechtlichen Vorschriften hinaus, nach denen während des Schwangerschaftsurlaubs zuzüglich vier Wochen keine Entlassung ausgesprochen werden kann. Es dehnt die obige Schutzperiode auf alle Maßnahmen aus, die innerhalb dieser Zeitspanne, um die spätere Entlassung durchführen zu können, getroffen werden, wie z.B. Suche und Planung für einen definitiven Ersatz des zu kündigenden Mitarbeiters.
Die bisherige Rechtsprechung erlaubte, dass bereits während des Schwangerschaftsurlaubs mit dem Kündigungsverfahren begonnen werden konnte; lediglich die definitive Entlassung durfte erst nach Ablauf der obigen Frist ausgesprochen werden.
Es ist nunmehr dringend zu empfehlen, von jeglichen vorbereitenden Entlassungsmaßnahmen während des Mutterschaftsurlaubs Abstand zu nehmen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Einstellung einer vorübergehenden Aushilfekraft für die schwangere Mitarbeiterin kein definitiver Charakter für ein geplantes späteres Engagement unterstellt werden kann.