Mittwoch, 20. April 2011

Obligatorische Mindestsubvention des Betriebsrats

Verjährung des Anspruchsrechts

Die obligatorische Mindestsubvention, die ein Unternehmen an seinen Betriebsrat („comité d'entreprise" oder „CE") für dessen Verwaltungs- und Funktionskosten jährlich zu entrichten hat, beläuft sich auf 0,20% der Bruttolohnsumme der Gesellschaft. Darüber hinaus - wir berichteten bereits hierüber - unterstützt das Unternehmen in der Regel durch weitere Beträge, die jedoch keiner gesetzlichen Mindestregelung unterliegen, sein „CE".

Der Betriebsrat verfügt über eine Einspruchsfrist von fünf Jahren, innerhalb derer er die Höhe dieser obligatorischen Zuwendung anfechten kann.

Der Beginn der Fünfjahresfrist startet nicht bereits mit der Zahlung, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente, die dem Betriebsrat die Überprüfung der Richtigkeit des Geldbetrages ermöglichen. Bei einem möglichen Streitfall kann dadurch eine erhebliche Verlängerung der Einspruchsfrist eintreten.

Um jegliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, bzw. zeitlich zu limitieren, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber deshalb, dem „CE" jährlich die Unterlagen auszuhändigen, die die Berechnung der „subvention de fonctionnement", bzw. gegebenenfalls des beanspruchten Differenzbetrags ermöglichen. Damit wird zumindest eine Verlängerung der fünfjährigen Einspruchsfrist verhindert, so das Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes vom 1. Februar 2011.