Montag, 18. April 2011

Übertragung von CO 2-Rechten

Mehrwertsteuererklärungspflicht des Empfängers

In der Verwaltungsanweisung vom 24. Januar 2011 (BO 3A-1-11) wird die Selbstdeklarierungspflicht zur Mehrwertsteuer bei der entgeltlichen Abtretung von nicht genutzten CO 2-Rechten an einen anderen innerhalb der EU arbeitenden „Umweltverschmutzer" kommentiert. Die zugeteilten Ausstoßquoten und die entsprechenden Reduktionseinheiten stellen übertragbare immaterielle Rechte dar. Die entgeltliche Abtretung dieser Rechte ist eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung.

Die Mehrwertsteuer ist vom Empfänger der Leistung im Selbstdeklarierungsverfahren („Reverse-Charge-Verfahren") zu begleichen. Auf der Rechnung, bzw. auf dem für die Abtretung der Rechte zu erstellenden Dokument, wird keine fällige MwSt.(-Pflicht) ausgewiesen. Es ist jedoch hierauf anzuzeigen, dass der Empfänger Mehrwertsteuerschuldner ist und dieser Verpflichtung entsprechend den Vorschriften von Art. 283-2 CGI nachzukommen hat.