Dienstag, 26. April 2011

Sind Pausenzeiten Bestandteil der Gehaltsbezüge?

Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestlohn („SMIC")

Frankreich kennt seit vielen Jahren einen gesetzlichen Mindestlohn, der auf einem von der Regierung jährlich festgelegten Stundensatz basiert. In dem zugrundeliegenden Urteil des Strafsenats des Kassationsgerichtshofes vom 15. Februar 2011 ging es um die Frage, ob die bezahlten Pausenzeiten Bestandteil des Mindestlohnes sind und deshalb bei der Errechnung des „SMIC" berücksichtigt werden können.

Das Gericht verneinte die Frage. Danach stellen die Pausenzeiten keine effektiven Arbeitszeiten dar. Der Arbeitnehmer untersteht in dieser Zeit nicht den Weisungen des Arbeitgebers und kann frei seinen persönlichen Beschäftigungen nachgehen.

Für die Berechnungshöhe des „SMIC" ist von dem Stundenlohn für die effektiv geleistete Arbeitszeit auszugehen. Sachbezüge und sonstige Vorteile, die einen weiteren Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen, sind zusätzlich zu berücksichtigen und erhöhen den „SMIC". Der Ausgleich für die Pausenzeiten ist in gleicher Weise zu behandeln, d.h. er kann von dem Mindeststundenlohn („SMIC") nicht abgezogen werden.

Der angeklagte Arbeitgeber hatte deshalb zu Unrecht den zu zahlenden Mindeststundenlohn um die Pausenzeiten geschmälert und machte sich deshalb eines strafrechtlichen Vergehens des Arbeitsrechts schuldig.