Montag, 18. April 2011

Berechnung des individuellen Fortbildungsanspruches („DIF")

Einbeziehung eines Zeitarbeitsverhältnisses

Der französische Arbeitnehmer hat ein Recht auf 20 Stunden pro Jahr individueller Fortbildung („droit individuel à la formation", „DIF"). Der Anspruch entsteht nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit und beschränkt sich auf zeitlich unbegrenzte Arbeitsverhältnisse.

Bei Kündigung sind im Entlassungsschreiben die noch bestehenden „DIF"- Ansprüche anzugeben, die in der Kündigungszeit geltend gemacht werden können.

In dem zugrundeliegenden Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes vom 27. Januar 2011 handelte es sich um ein zunächst zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das anschließend in ein unbegrenztes umgewandelt wurde.

Dabei erhob sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Fortbildungsanspruch entstand. Der Kassationsgerichtshof vertrat im Gegensatz zum Vorgericht die Meinung, dass für die gesamte - also sowohl für die befristete als auch unbefristete - Arbeitsvertragsdauer ein Anspruch gegeben war. Dem entlassenen Mitarbeiter hätten deshalb im Kündigungsschreiben die noch bestehenden „DIF"-Rechte, die aus der vollen Anstellungszeit resultieren, angegeben werden müssen.