Mittwoch, 6. April 2011

Vorgespräch für Kündigungsverfahren

Ladungsmodalitäten

Es ist unabdingbares Recht, dass der Arbeitnehmer vor Einleitung Kündigungsverfahrens zunächst des zu einem Vorgespräch („entretien préalable"), in dem ihm die beabsichtigte Entlassung unterbreitet wird, durch den Arbeitgeber zu laden ist. Die Vorladung hat durch eingeschriebenen Brief oder auch durch persönliche Überreichung des Briefes an den zu kündigenden Arbeitnehmer, den dieser schriftlich zu bestätigen hat, zu erfolgen. In vorangegangenen höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen wurde bisher vertreten, dass diese Formvorschrift nur ein legales Mittel darstellt, um jeglicher späterer Einwendung hinsichtlich des Datums des Kündigungsbeginns vorzubeugen.

Durch Urteil des Kassationsgerichtshofes („Cour de Cassation") vom 8. Februar 2011 wurde diese Rechtsmeinung wiederum bestätigt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Arbeitgeber zu dem Kündigungsvorgespräch durch Chronopost aufgefordert worden. Das höchste Sozialgericht akzeptierte diesen Ladungsvorgang. Dabei sei unerheblich, so der Gerichtshof, dass diese Art der Aufforderung nicht in den Verwaltungsvorschriften erwähnt sei. Entscheidend wäre vielmehr, dass auch auf diese Weise die Daten des Versandes und des Zuganges des Ladungsschreibens nachgewiesen werden könnten.