Montag, 2. Mai 2011

Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit

Heranzuziehende Elemente

Der Antrag auf Konkurs ist nach französischem Handelsrecht erst bei Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Die Überschuldung des Unternehmens ist nicht ausreichend. Deshalb ist es umso wichtiger zu wissen, welche Elemente den Zustand der Zahlungsunfähigkeit charakterisieren.

So befindet sich laut Urteil vom 15. Februar 2011 der Handelskammer des Kassationsgerichtshofes ein Unternehmen noch nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, wenn es seinen fälligen Schulden eine Kreditreserve oder auch ein Moratorium entgegenhalten kann. Es ist also laut Gericht nicht entscheidend, inwieweit die fälligen Passiva tatsächlich eingefordert werden können, sondern vielmehr welche anderen Aktivpositionen und sonstigen Rechte der Zahlungsunfähigkeit gegenüber stehen. Ein noch nicht verkaufter Geschäftswert („fonds de commerce") oder auch ein nicht veräußertes Betriebsgebäude stellen hingegen keinen verfügbaren Aktivposten dar und, so der Kassationsgerichtshof, können damit auch nicht als Konkursaufschiebungsgrund geltend gemacht werden.