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Freitag, 20. November 2009

Bericht des Präsidenten von börsennotierten Gesellschaften

Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Freitag, 13. November 2009

Sofortige Ausschüttung der gesetzlichen Gewinnbeteiligung möglich

Aufgabe der bisherigen fünfjährigen Haltefrist

Bei der französischen Gewinnbeteiligung („participation aux résultats“), die für alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich angeordnet ist, konnte bisher grundsätzlich erst nach einer Frist von fünf Jahren der Gewinnanteil an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden. Das Gesetz sah einige Ausnahmefälle vor, wie z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen, Heirat, Todesfall des Begünstigten etc., bei denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann. Darüber hinaus wurde auch in der Vergangenheit mehrmals von Regierungsseite, insbesondere um den privaten Konsum anzustoßen, eine vorgezogene Ausschüttung angeordnet.

Die obligatorische fünfjährige Haltefrist vor Auszahlung wird nunmehr aufgegeben. Die Arbeitnehmer können ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 3. Dezember 2008 endet, unverzüglich ihre Rechte auf die Auszahlung der Gewinnbeteiligung geltend machen. Allerdings verzichten sie im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung auch auf die bisher geltende Freistellung von der Einkom mensbesteuerung.

Um dieses Verfahren einzuleiten, ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ausschüttbaren Betrag anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von 15 Tagen, in der der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann. Das Unternehmen wiederum muss dann, sobald die Auszahlung beantragt wird, spätestens aber vor dem ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres die Zahlung tätigen.

Die Unternehmen sind nunmehr angewiesen, die bestehenden Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nach vorausgegangener Befragung des Betriebsrates entsprechend anzupassen.

Des Weiteren ist es seit dem 5. Dezember 2008 möglich, die gesetzliche Gewinnbeteiligung auch auf die Leitungsorgane (Präsident, Geschäftsführer etc.) des Unternehmens auszudehnen, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Hierzu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Änderung der bestehenden Vereinbarung.


Hintergrundinformationen zur Gewinnbeteiligung:

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/dossiers/epargne-salariale/index.shtml

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Donnerstag, 12. November 2009

Festlegung für Probezeiten

Änderungen seit dem 1. Juli 2009

Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden. Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.

Allerdings sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet werden.

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Montag, 2. November 2009

Obligatorischer "Audit-Ausschuss" in der AG

Umsetzung der europäischen „Audit-Richtlinie“

Durch den Regierungserlass vom 8. Dezember 2008 wurde die europäische „Audit-Richtlinie“ vom 17. Mai 2006 nunmehr in französisches Recht umgesetzt. Sie erweitert erheblich den Wirkungskreis der vorausgegangenen 8. Richtlinie, die die Rechte der Handelsgesellschaften regelte, und zielt auf eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung innerhalb der EU ab.

Die „Audit-Richtlinie“ behandelt im Wesentlichen folgende Aspekte:

Bildung eines Audit-Ausschusses

Ab dem 31. August 2009, bzw. ab dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Aufsichts-, bzw. Verwaltungsrates ist die Bildung eines sogenannten Audit- Ausschusses innerhalb des bestehenden Überwachungsgremiums (Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates) für die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Unternehmen obligatorisch. Die Verpflichtung betrifft alle börsennotierten Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und Rentenversorgungsinstitutionen.

Die wesentlichen Aufgaben dieses Audit-Ausschusses bestehen darin:
  • den Finanzinformationsfluss innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen
  • die Effizienz des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements zu überwachen
  • die gesetzliche Abschlussprüfung zu begleiten und die Unabhängigkeit des Prüfers zu garantieren
  • Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers auszusprechen.
Die Aufgaben des Abschlussprüfers gegenüber dem Audit-Ausschuss be in halten u.a.:
  • ihn über seine Abschlussarbeiten und Ergebnisse zu informieren
  • ihm eine Unabhängigkeitserklärung vorzulegen.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Donnerstag, 29. Oktober 2009

Gleichwertiges Diplom - gleichwertiger Lohn

Abschluss an einer „Eliteschule“

Der Abgang von einer Eliteschule („grande école“) stellt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einstieg in die höheren Etagen der französischen Wirtschaft dar. Entsprechend werden auch die Absolventen dieser Schulen bei ihrem Anfangsgehalt gegenüber ihren Wettstreitern, die „nur“ einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben, begünstigt.

Eine neuere Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 könnte auf den ersten Blick dieser Handhabung ein Ende bereitet haben. Danach galt bisher der Grundsatz, dass ein gleichwertiges Diplom grundsätzlich zur gleichen Besoldung führen müsse. Mit dieser Begründung hatte das oberste Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz, die einen Qualifikationsunter schied zwischen dem Diplom der bekannten Universität „Paris Dauphine“ und einer anderen Universität sah, aufgehoben.

Trotz dieses Bekenntnisses des Kassationsgerichtshofes zu dem gleichwertigen Ausbildungsniveau der französischen Universitäten könnte sich aus der Urteilsbegründung eine Abweichung zugunsten der Eliteschulen ableiten lassen. Laut Gericht wäre dies u.a. dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Besitz eines bestimmten Diploms (Abgang von einer bestimmten Hochschule) zur Erlangung spezifischer Kenntnisse führt, die für die in Frage kommende Anfangsposition von besonderer Bedeutung sind.

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Dienstag, 27. Oktober 2009

Kündigung wird noch teuerer

Fortbestand der Kranken- und Vorsorgeunterstützung nach Entlassung

Ab dem 1. Mai 2009 werden sich die Kündigungskosten für zu entlassende Mit arbeiter erhöhen. Eine nationale Vereinbarung für alle Berufssparten, die bereits Anfang 2008 getroffen wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten sollte, wird nunmehr zu dem obigen Zeitpunkt verbindlich. Sie sieht vor, dass die in den Unternehmen bestehenden zusätzlichen Kranken- und Vorsorgekassen („couverture complémentaire santé et prévoyance“), die teilweise auch auf freiwilligen Zusagen beruhen, für die entlassenen Arbeitnehmer mindestens drei bis maximal 12 Monate weiter fortgeführt werden müssen. Nur wenn die Kündigung wegen eines schweren Fehlers („faute lourde“) ausgesprochen wurde, entfällt dieser Anspruch. Die Finanzierung dieser Maßnahme ist gemeinsam vom ehemaligen Arbeitgeber und entlassenen Mitarbeiter zu tragen. Als Aufteilungsschlüssel wird die gleiche Relation, die während des alten Arbeitsvertrages bestand, zu Grunde gelegt oder aber auch eine neue, noch abzuschließende Vereinbarung.

Die tatsächliche Umsetzung der neuen Verpflichtungen ist im Augenblick trotz mehrfachen Verschiebens des Zeitpunktes immer noch unklar. Eine Antwort wird insbesondere auch von den ausführenden Versicherungen erwartet.

Die in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 zurückgestellten Sozialpläne sind, unabhängig davon, dass die Maßnahme erst zum 1. Mai 2009 verbindlich wird, um die sich hieraus ergebenden Kosten zu erhöhen.

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Samstag, 17. Oktober 2009

Eigentumsvorbehalt aus Kauf

Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Donnerstag, 15. Oktober 2009

Aufhebung eines Prüfungsbescheides

Annullierung nur insgesamt möglich

Im Anschluss an eine Sozialversicherungsprüfung erging ein Berichtigungsbescheid, der für das Unternehmen sowohl Nachzahlungen als auch Rückerstattungen zur Folge hatte. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte aufgrund von Verfahrensfehlern zur Annullierung des Bescheids. Im Berufungsverfahren beantragte das Unternehmen, nur die Teile des Verfahrens, die im Bescheid zu Nachzahlungen führten, zu annullieren, dagegen die festgelegten Rückerstattungen aufrechtzuerhalten.

Die Berufung wurde abgelehnt. Der Kassationsgerichtshof kam zu der Auffassung, dass eine teilweise Validierung des Prüfungsverfahrens im Widerspruch zu dem Gerichtsbeschluss stünde: Wenn eine Berichtigung insgesamt annulliert würde, dann würde sich diese Annullierung auch auf alle Elemente der Prüfung beziehen.

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Donnerstag, 8. Oktober 2009

Staatliche Kreditausfallgarantie

Zusätzliche mögliche Absicherung für risikobehaftete Kundenforderungen

In der derzeitigen Krisensituation wird die Absicherung von Forderungen gegenüber bestimmten Unternehmen, die ein überhöhtes Ausfallrisiko darstellen, von den privaten Kreditversicherungen oft verweigert. Durch Dekret vom 12. Mai 2009 wurde nun ein staatlicher Absicherungsfonds eingerichtet, dessen oberste Aufgabe darin besteht, eine Kreditausfallgarantie für die Schuldner zu schaffen, deren Verbindlichkeiten als nicht mehr absicherungsfähig von den Listen der Kreditversicherer gestrichen wurden.

Diese zusätzliche öffentliche Ausfallgarantie übernimmt jedoch nicht alle notleidenden Forderungen. In erster Linie wird nur für solche Schuldner eine Garantie eingeräumt, bei denen von den privaten Kreditversicherern ein mögliches Ausfallrisiko während eines Jahres von 2 bis 6% errechnet wurde. Um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sind deshalb, vor jedem Vertragabschluss, die Voraussetzungen für einen Garantieeintritt des öffentlichen Absicherungsfonds zu prüfen.

Die neue staatliche Ausfallgarantie dürfte dazu führen, den Gesellschaften wieder den Zugang zu dem Markt der Unternehmensdarlehensfinanzierung zu eröffnen. Diese Kreditgeschäfte waren durch die Krise von den Kreditversicherern herabgestuft worden.

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Dienstag, 6. Oktober 2009

Eingriffsrechte des Arbeitgebers in die Gewissensfreiheit von Arbeitnehmern

Können Zeichen von Religionszugehörigkeit verboten werden?

Stellungnahme der „HALDE“
Die oberste französische Behörde zum Schutz gegen Diskriminierungen „HALDE“ („Haute Autorité de Lutte contre les Discriminations“) war jüngst zur Rechtmäßigkeit von internen Betriebsanweisungen, die das Tragen von religiösen Zeichen reglementieren sollten, angerufen worden. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 berief sich die „HALDE“ zunächst auf Art. 9 der europäischen Menschenrechte, der sowohl die Gewissens- als auch die Meinungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Auf dieser Grundlage ist das Tragen von Bekleidungsstücken oder von Zeichen, die die Zugehörigkeit zu einer religiösen oder politisch/philosophischen Bewegung öffentlich zum Ausdruck bringen, Ausfluss des Rechtes auf Religions- und Gewissensfreiheit.

Das Laizitätsprinzip, das durch europäisches und französisches Recht sowie die Rechtsprechung garantiert ist, fordert von den öffentlichen Angestellten eine strikte Neutralität in deren Auftritt (Kleidung) und Äußerungen bei der Ausübung ihrer Funktionen. Dies gilt ebenfalls grundsätzlich für Privatunternehmen. Aber auch die Arbeitnehmer müssen gewisse Begrenzungen akzeptieren und zwar:
• Jeglicher Bekehrungseifer, der den normalen Betriebsablauf behindert, kann vom Arbeitgeber verboten und bestraft werden.
• Die Redefreiheit darf nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
• Jegliches Unterdrucksetzen oder Aggressionen gegenüber den anderen Mitarbeitern sind verboten.
• Forderungen auf Teilnahme an religiösen Festen oder von speziellen Arbeitszeiten müssen sich mit der Notwendigkeit des betrieblichen Ablaufes vereinbaren lassen.

Dem Arbeitgeber steht darüber hinaus das Recht zu, das sich z.B. aus Gründen der Sicherheit ergibt, weitere Einschränkungen vorzusehen. So kann z.B. das Tragen eines Kleidungsstückes mit der obligatorischen Arbeitsschutzkleidung im Widerspruch stehen. Ebenfalls kann sich aus dem Inhalt der Arbeit, insbesondere bei ihrer Ausführung, eine Rechtfertigung für eine weitere Einschränkung der obigen Rechte des Arbeitnehmers ableiten. Der bloße Kontakt zum Kunden kann jedoch für sich allein keine entsprechende Limitierung begründen. Hier ist vielmehr auf die Häufigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit abzustellen.

Schließlich empfiehlt die „HALDE“ den Arbeitgebern, die in ihren internen Betriebsregelungen die Ausübung der Religions- und Gewissensfreiheit ihrer Mitarbeiter einschränken möchten, die entsprechenden Vorschriften sehr präzise und eindeutig zu beschreiben, um eine generelle und absolute Untersagung zu vermeiden. Die Klausel sollte sich laut „HALDE“ auf Art. L1121-1 des Arbeitsrechtes beziehen und auf die Umstände, die eine entsprechende Limitierung erforderlich machen, hinweisen. Letztlich sollte die Klausel mit den Betroffenen diskutiert werden.


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Montag, 5. Oktober 2009

Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung

Grundsatz auch auf Prämien anwendbar

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Gewährung von Prämien, deren Beträge unterschiedlich zwischen den Mitarbeitern festgelegt werden können. Die Tatsache, dass diese Sonderbezüge vertraulich erteilt werden, befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von dem Grundsatz: „Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung“. Er ist deshalb verpflichtet zu erklären, und zwar in objektiver Weise, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter keine oder nur eine wesentlich geringere Prämie als dessen Kollege, der sich in einer vergleichbaren Stelle im Unternehmen befindet, erhielt. So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 2009.

Für die Unternehmen empfiehlt sich, ein detailliertes Bewertungssystem für die Besoldung der Mitarbeiter einzurichten. Darüber hinaus sollten die Bezüge auf der Basis von qualitativen und quantitativen Kriterien, die im Rahmen von individuellen Jahresgesprächen festgelegt und diskutiert wurden, beruhen. Damit könnte im Falle eines Gerichtsverfahrens, das durch einen „sich ungerecht behandelten“ Arbeitnehmer eingeleitet wurde, nachgewiesen werden, dass die Prämiengewährung auf speziellen, objektiv nachvollziehbaren Maßstäben aufbaut.


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Behandlung der Bilanzposition „Gewinnvortrag“

Ausschüttung auch unterjährig möglich?

Die französische Wirtschaftsprüferkammer („Compagnie Nationale des Commissaires aux Comptes“, „CNCC“) sprach sich in einer neueren Stellungnahme für eine Lösung aus, wie der „Gewinnvortrag“ unterjährig ausgeschüttet werden könnte. Die Tatsache, dass es sich bei dem „Gewinnvortrag“ um eine feststehende, bereits durch eine vorangegangene Hauptversammlung validierte Größe handele, würde für eine unterjährige Ausschüttungsform besonders sprechen, so die „CNCC“. Gleichzeitig erinnerte sie in ihrer Stellungnahme, dass derzeitig zwei gegensätzliche
Interpre tationen existieren und zwar:

• Der Gewinnvortrag gehört zu dem ausschüttbaren Gewinn, der nur
– im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt,
oder
– in Form einer Akonto-Dividende, auf der Basis eines in der Regel vom Abschlussprüfer testierten Zwischenabschlusses ausgezahlt werden kann.

• Der Gewinnvortrag kann jederzeit völlig unabhängig von anderen Gewinn ausschüttungssituationen im Laufe eines Geschäftsjahres verteilt werden. Diese Auffassung wird weitgehend in der Praxis vertreten, jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht bestätigt.

Die „CNCC“ empfiehlt nunmehr eine „Soft“-Lösung. Danach sollte der Gewinnvortrag zunächst in die Reser ven eingestellt werden, um dann, wenn dies gewünscht wird, jederzeit ausschüttbar zu sein. Dies würde jegliches Interpretationsrisiko, das sich aus der ersten Alternative ergibt, vermeiden.

Der vollständigkeitshalber ist jedoch bei dieser Lösung darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Nießbrauches an den Anteilen der Nießbrauchberechtigte keinen Anspruch auf die Reservenausschüttung hätte, die nur dem Anteilseigentümer zusteht.


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