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Dienstag, 24. November 2009

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Bei der Fortsetzung unserer Serie über wichtige Steuerthemen möchten wir heute zur Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen einige Informationen und Verhaltensregeln geben. Zweifelsohne stellen sie eine interessante „Kriegskasse“ für das betroffene Unternehmen dar, ihre Nutzung ist jedoch nicht absolut sicher. Eine gute Verwaltung und gewissenhafte zeitliche Überwachung sind deshalb angeraten.

Der Verlustrücktrag („Carry back”)
Steuerverluste sind in Frankreich rücktragbar und können mit den Gewinnen der drei letzten Geschäftsjahre verrechnet werden („carry back“). Damit entsteht eine Forderung gegenüber der Staatskasse, die zunächst auf zukünftige Körperschaftsteuerzahlungen angerechnet, unter gewissen Bedingungen, aber spätestens nach fünf Jahren, ausbezahlt wird. Im Rahmen des derzeitigen staatlichen Konjunkturprogramms ist sogar eine sofortige Rückerstattung vorgesehen.

Der Verlustvortrag
In der Regel werden steuerliche Verluste vorgetragen, um sie mit den zukünftigen Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre zu verrechnen. Dabei besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit. Eine Limitierung tritt lediglich im Falle der Geschäftsaufgabe oder bei tiefgreifenden Änderungen in der Gesellschaftsaktivität ein. Gesellschaftsrechtlich bedingte Umstrukturierungen wie Wechsel der Obergesellschaft oder auch Fusionen, Einbringungen etc. haben, solange damit keine Aufgabe der bestehenden Gesellschaftstätigkeit verbunden ist, keinen Wegfall der Verlustvorträge zur Folge. Der Übergang der Verlustvorträge auf eine andere Gesellschaft und damit ihr Fortbestand sind zwar an eine Genehmigung durch die Steuerbehörde gebunden; diese wird jedoch im Regelfall, soweit die Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit, in der die Verluste entstanden sind, nachgewiesen wird, erteilt.


Infragestellung der Steuerverluste durch die Finanzverwaltung
Im Gegenzug zu der Möglichkeit der Unternehmen, ihre Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt vortragen zu können, ist die Finanzverwaltung befugt, und zwar ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung, die Begründetheit der Verluste nachzuprüfen.

Dabei steht die normale steuerliche Verjährungsfrist von drei Jahren – d.h. in 2009 können nur noch die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Geschäftjahre überprüft werden – dem Prüfungsrecht der Verwaltung nicht entgegen. So kann der Steuerprüfer zeitlich unbegrenzt auf das Geschäftsjahr zurückgehen, in dem der noch nicht verrechnete Verlust entstanden ist, und ihn in Frage stellen, d.h. die vor 2006 gelegenen Geschäftsjahre können weiterhin überprüft werden, soweit der vorgetragene Verlust in dieser Periode begründet wurde.

Es ist also festzuhalten: Dem Fiskus steht im Hinblick auf die Verlustvorträge ein zeitlich unverfallbares Überprüfungsrecht zu.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das nach französischem Steuerrecht generell bestehende Verbot einer nochmaligen Überprüfung eines bereits verifizierten Geschäftsjahres für Verlustvorträge nicht besteht. So können die Verlustvorträge unabhängig davon, ob die Geschäftsperiode, in der sie eintraten, schon geprüft wurde, nochmals von der Finanzverwaltung kontrolliert werden.

Die Werthaltigkeit des Verlustvortrages ist damit erst dann begründet, wenn er auch tatsächlich verrechnet wurde und darüber hinaus von der Finanzverwaltung nicht wieder in Frage gestellt werden kann, d.h. nach einer weiteren Frist von drei Jahren. Dies ist insbesondere beim Aufkauf eines defizitären Unternehmens und bei der Bewertung des Verlustvortrages für die Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Strukturelle/permanente Verlust situationen und Verrechnungspreise
Französische Steuerprüfungen werden nur selten rein zufällig, sondern in den meisten Fällen durch bestimmte Faktoren/ Ereignisse, die beim steuerpflichtigen Unternehmen vorliegen, ausgelöst. Hierzu gehören u.a. die Verbuchung von hohen und außergewöhnlichen Belastungen, aber auch insbesondere der Fortbestand einer chronischen Verlustsituation.

Die richtige Unternehmenspolitik sollte deshalb darin bestehen, die Steuerverluste regelmäßig auszugleichen, um die Angriffsfläche gegenüber der Steuerverwaltung zu begrenzen. Das Halten von Verlustvorträgen über drei Jahre hinaus sollte deshalb grundsätzlich vermieden werden. In der Praxis erweist sich das permanente Halten von steuerlichen Verlustvorträgen als eine schlechte Betriebsführung. Insbesondere die Finanzverwaltung erblickt hierin häufig eine Praxis der Ergebnisverlagerung, die im Widerspruch zu dem Prinzip des freien Wettbewerbs steht.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Montag, 2. November 2009

Haushaltsgesetz 2009

Einige Antikrisenmaßnahmen

Nachstehend zusammengefasst einige interessante Maßnahmen aus dem Haushaltsgesetz 2009, die in vorangegangenen DiagnostikNews-Ausgaben teilweise erläutert wurden und deren Anwendungen bereits im Jahresabschluss 2008, bzw. im Verlauf von 2009 steuerrelevant vorgenommen werden können:

  • Erhöhung der degressiven Abschreibungssätze. Die bisher bestehenden Koeffizienten werden für Investitionen, die zwischen dem 4. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2009 getätigt werden, um 0,5 Punkte erhöht.
  • Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge bei Ausscheiden aus einem Organschaftsverhältnis. Dabei ist Voraussetzung, dass der Vorgang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
  • Befreiung von der Gewerbesteuer für alle Investitionen, die zwischen dem 23. Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
  • Erweiterung der bestehenden Steuergutschrift für Forschungskosten (bestehende und aus 2008 zu bildende) auf fakturierte Kosten von Unterlieferanten.
  • Vorzeitige Rückzahlung von Forderungen gegenüber der Staatskasse aus folgenden Vorgängen:
    • Verlustrücktrag (bestehender und aus 2008 zu bildender)
    • Steuergutschrift aus Forschung (bestehende und aus 2008 zu bildende)
    • Verringerung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Mehrwertsteuerguthaben
  • Verlustübernahme von ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Montag, 5. Oktober 2009

Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung

Grundsatz auch auf Prämien anwendbar

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Gewährung von Prämien, deren Beträge unterschiedlich zwischen den Mitarbeitern festgelegt werden können. Die Tatsache, dass diese Sonderbezüge vertraulich erteilt werden, befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von dem Grundsatz: „Gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Entlohnung“. Er ist deshalb verpflichtet zu erklären, und zwar in objektiver Weise, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter keine oder nur eine wesentlich geringere Prämie als dessen Kollege, der sich in einer vergleichbaren Stelle im Unternehmen befindet, erhielt. So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 2009.

Für die Unternehmen empfiehlt sich, ein detailliertes Bewertungssystem für die Besoldung der Mitarbeiter einzurichten. Darüber hinaus sollten die Bezüge auf der Basis von qualitativen und quantitativen Kriterien, die im Rahmen von individuellen Jahresgesprächen festgelegt und diskutiert wurden, beruhen. Damit könnte im Falle eines Gerichtsverfahrens, das durch einen „sich ungerecht behandelten“ Arbeitnehmer eingeleitet wurde, nachgewiesen werden, dass die Prämiengewährung auf speziellen, objektiv nachvollziehbaren Maßstäben aufbaut.


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