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Dienstag, 24. November 2009

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Bei der Fortsetzung unserer Serie über wichtige Steuerthemen möchten wir heute zur Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen einige Informationen und Verhaltensregeln geben. Zweifelsohne stellen sie eine interessante „Kriegskasse“ für das betroffene Unternehmen dar, ihre Nutzung ist jedoch nicht absolut sicher. Eine gute Verwaltung und gewissenhafte zeitliche Überwachung sind deshalb angeraten.

Der Verlustrücktrag („Carry back”)
Steuerverluste sind in Frankreich rücktragbar und können mit den Gewinnen der drei letzten Geschäftsjahre verrechnet werden („carry back“). Damit entsteht eine Forderung gegenüber der Staatskasse, die zunächst auf zukünftige Körperschaftsteuerzahlungen angerechnet, unter gewissen Bedingungen, aber spätestens nach fünf Jahren, ausbezahlt wird. Im Rahmen des derzeitigen staatlichen Konjunkturprogramms ist sogar eine sofortige Rückerstattung vorgesehen.

Der Verlustvortrag
In der Regel werden steuerliche Verluste vorgetragen, um sie mit den zukünftigen Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre zu verrechnen. Dabei besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit. Eine Limitierung tritt lediglich im Falle der Geschäftsaufgabe oder bei tiefgreifenden Änderungen in der Gesellschaftsaktivität ein. Gesellschaftsrechtlich bedingte Umstrukturierungen wie Wechsel der Obergesellschaft oder auch Fusionen, Einbringungen etc. haben, solange damit keine Aufgabe der bestehenden Gesellschaftstätigkeit verbunden ist, keinen Wegfall der Verlustvorträge zur Folge. Der Übergang der Verlustvorträge auf eine andere Gesellschaft und damit ihr Fortbestand sind zwar an eine Genehmigung durch die Steuerbehörde gebunden; diese wird jedoch im Regelfall, soweit die Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit, in der die Verluste entstanden sind, nachgewiesen wird, erteilt.


Infragestellung der Steuerverluste durch die Finanzverwaltung
Im Gegenzug zu der Möglichkeit der Unternehmen, ihre Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt vortragen zu können, ist die Finanzverwaltung befugt, und zwar ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung, die Begründetheit der Verluste nachzuprüfen.

Dabei steht die normale steuerliche Verjährungsfrist von drei Jahren – d.h. in 2009 können nur noch die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Geschäftjahre überprüft werden – dem Prüfungsrecht der Verwaltung nicht entgegen. So kann der Steuerprüfer zeitlich unbegrenzt auf das Geschäftsjahr zurückgehen, in dem der noch nicht verrechnete Verlust entstanden ist, und ihn in Frage stellen, d.h. die vor 2006 gelegenen Geschäftsjahre können weiterhin überprüft werden, soweit der vorgetragene Verlust in dieser Periode begründet wurde.

Es ist also festzuhalten: Dem Fiskus steht im Hinblick auf die Verlustvorträge ein zeitlich unverfallbares Überprüfungsrecht zu.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das nach französischem Steuerrecht generell bestehende Verbot einer nochmaligen Überprüfung eines bereits verifizierten Geschäftsjahres für Verlustvorträge nicht besteht. So können die Verlustvorträge unabhängig davon, ob die Geschäftsperiode, in der sie eintraten, schon geprüft wurde, nochmals von der Finanzverwaltung kontrolliert werden.

Die Werthaltigkeit des Verlustvortrages ist damit erst dann begründet, wenn er auch tatsächlich verrechnet wurde und darüber hinaus von der Finanzverwaltung nicht wieder in Frage gestellt werden kann, d.h. nach einer weiteren Frist von drei Jahren. Dies ist insbesondere beim Aufkauf eines defizitären Unternehmens und bei der Bewertung des Verlustvortrages für die Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Strukturelle/permanente Verlust situationen und Verrechnungspreise
Französische Steuerprüfungen werden nur selten rein zufällig, sondern in den meisten Fällen durch bestimmte Faktoren/ Ereignisse, die beim steuerpflichtigen Unternehmen vorliegen, ausgelöst. Hierzu gehören u.a. die Verbuchung von hohen und außergewöhnlichen Belastungen, aber auch insbesondere der Fortbestand einer chronischen Verlustsituation.

Die richtige Unternehmenspolitik sollte deshalb darin bestehen, die Steuerverluste regelmäßig auszugleichen, um die Angriffsfläche gegenüber der Steuerverwaltung zu begrenzen. Das Halten von Verlustvorträgen über drei Jahre hinaus sollte deshalb grundsätzlich vermieden werden. In der Praxis erweist sich das permanente Halten von steuerlichen Verlustvorträgen als eine schlechte Betriebsführung. Insbesondere die Finanzverwaltung erblickt hierin häufig eine Praxis der Ergebnisverlagerung, die im Widerspruch zu dem Prinzip des freien Wettbewerbs steht.

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Dienstag, 10. November 2009

Fiskus begünstigt Rückkauf von Bankschulden

Entschuldung wird steuerlich belohnt

Die bei einem Rückkauf von mittel- und langfristigen Bankschulden erzielten Erträge, die aus einer niedrigeren Rückzahlung gegenüber der Nominalverbindlichkeit resultieren, können über sechs Jahre steuerlich verteilt werden. Für den Charakter der zurückgekauften Schulden ist es ausreichend, dass es sich ursprünglich um Bankverbindlichkeiten handelte.

Um in den Genuss der zeitlichen Verschiebung der zu versteuernden Erträge gelangen zu können, sind von dem rückkaufenden Unternehmen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
• das Gesellschaftskapital am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückkauf stattfindet, muss größer sein als zu Beginn der Jahresperiode
• die mittel- und langfristige Verschuldung muss am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vorgang erfolgt, um 10% geringer sein als zu Beginn des Jahres.

Bei der Besteuerung des erzielten Ertrages ist zwischen dem Ertragsanteil, der sich aus der Aktualisierung der Verbindlichkeit (Barwert) ergibt und dem darüber hinausgehenden Anteil zu unterscheiden. Der „Aktualisierungsertrag“ ist sofort zu besteuern, wohingegen der verbleibende Ertrag über die fünf folgenden Geschäftsjahre steuerlich verteilt werden kann. Auf den zu versteuernden Teil sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen (1,5-fache des geltenden Satzes) zuzüglich anzusetzen.

Zum besseren Verständnis nachstehend folgendes Beispiel: Ein Unternehmen A erhält in 2001 von einem Finanzinstitut ein Darlehen über 10 Mio. €, das nach Ablauf von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. In 2010 kauft das Unternehmen A seine Verbindlichkeit zu einem Wert von 8 Mio. € zurück. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Schuld 9 Mio. €. Der Gesamtertrag von A durch den Rückkauf beträgt damit 2 Mio. €. Der Ertragsanteil, der steuerlich verteilt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Verbind lichkeit (9 Mio. €) und dem Rückkaufswert (8 Mio. €). Das Unternehmen muss damit in 2010 den Betrag, der auf die Abzinsung der Verbindlichkeit entfällt (d.h. 1 Mio. €) sofort versteuern. Der Teil, der über diesen Betrag hinausgeht (d. h. 1 Mio. €), ist über die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu verteilen und um die gesetzlichen Verzugszinsen jeweils erhöht zu versteuern.

Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 20. April 2009 und beschränkt sich auf entsprechende Rückkäufe vor dem 31. Dezember 2010.

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