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Dienstag, 10. November 2009

Fiskus begünstigt Rückkauf von Bankschulden

Entschuldung wird steuerlich belohnt

Die bei einem Rückkauf von mittel- und langfristigen Bankschulden erzielten Erträge, die aus einer niedrigeren Rückzahlung gegenüber der Nominalverbindlichkeit resultieren, können über sechs Jahre steuerlich verteilt werden. Für den Charakter der zurückgekauften Schulden ist es ausreichend, dass es sich ursprünglich um Bankverbindlichkeiten handelte.

Um in den Genuss der zeitlichen Verschiebung der zu versteuernden Erträge gelangen zu können, sind von dem rückkaufenden Unternehmen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
• das Gesellschaftskapital am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückkauf stattfindet, muss größer sein als zu Beginn der Jahresperiode
• die mittel- und langfristige Verschuldung muss am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vorgang erfolgt, um 10% geringer sein als zu Beginn des Jahres.

Bei der Besteuerung des erzielten Ertrages ist zwischen dem Ertragsanteil, der sich aus der Aktualisierung der Verbindlichkeit (Barwert) ergibt und dem darüber hinausgehenden Anteil zu unterscheiden. Der „Aktualisierungsertrag“ ist sofort zu besteuern, wohingegen der verbleibende Ertrag über die fünf folgenden Geschäftsjahre steuerlich verteilt werden kann. Auf den zu versteuernden Teil sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen (1,5-fache des geltenden Satzes) zuzüglich anzusetzen.

Zum besseren Verständnis nachstehend folgendes Beispiel: Ein Unternehmen A erhält in 2001 von einem Finanzinstitut ein Darlehen über 10 Mio. €, das nach Ablauf von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. In 2010 kauft das Unternehmen A seine Verbindlichkeit zu einem Wert von 8 Mio. € zurück. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Schuld 9 Mio. €. Der Gesamtertrag von A durch den Rückkauf beträgt damit 2 Mio. €. Der Ertragsanteil, der steuerlich verteilt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Verbind lichkeit (9 Mio. €) und dem Rückkaufswert (8 Mio. €). Das Unternehmen muss damit in 2010 den Betrag, der auf die Abzinsung der Verbindlichkeit entfällt (d.h. 1 Mio. €) sofort versteuern. Der Teil, der über diesen Betrag hinausgeht (d. h. 1 Mio. €), ist über die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu verteilen und um die gesetzlichen Verzugszinsen jeweils erhöht zu versteuern.

Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 20. April 2009 und beschränkt sich auf entsprechende Rückkäufe vor dem 31. Dezember 2010.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Montag, 9. November 2009

Wegfall der Gewerbesteuer ab 2010

Einführung einer Ersatzabgabe

(„cotisation économique territoriale” – „CET”)
Die seit Bestehen der Gewerbesteuer an ihr geübte Kritik, die sich insbesondere auf ihre Berechnungsbasis bezog (Lohnsumme und Investitionen) und damit eine äußerst wirtschaftsfeindliche Abgabe entstehen ließ, kann nunmehr verstummen. Die alte Gewerbesteuer wird definitiv ab 1. Januar 2010 wegfallen. Eine völlige Befreiung von dieser Belastung wird jedoch nicht eintreten, da – erfindungsreich wie die französische Steuergesetzgebung nun mal ist – an ihre Stelle eine neue Abgabe, die „cotisation économique territoriale” treten wird.

Die Abgabe wird sich aus zwei verschiedenen Elementen, nämlich einer lokalen Aktivitätsabgabe („cotisation locale d’activité”, „CLA”) und einer Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”, „CC”) zusammensetzen. Ganz generell kann hierzu angemerkt werden, dass die „cotisation locale d’activité” einen Teil der alten Gewerbesteuer, nämlich den, der sich auf die Mietwerte des Grundvermögens bezieht, übernimmt. Der weitaus größere Anteil der ehemaligen Gewerbesteuer, der die Investitionen auf das bewegliche Anlagevermögen betrifft, wird hingegen völlig wegfallen.

Die Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”) entspricht der derzeitigen „Mindestgewerbesteuer”, die sich auf den erzeugten Mehrwert des Unternehmens bezieht. Die Berechnungsgrundlage wird erweitert und der bisherige Prozentsatz verändert. So werden zukünftig alle gewerbetreibenden Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 500.000 € (bisher erst ab 7,6 Mio. €) dieser Abgabe unterliegen. Auch soll sich die Ermittlung des erzeugten Mehrwertes („valeur ajoutée”) des Unternehmens ändern und mit einem progressiven Prozentsatz von 1,5% belastet werden. Insgesamt soll jedoch die „CET”, d.h. die Summe von „CLA” und „CC” sich auf 3% der „valeur ajoutée” begrenzen.

Die Reform soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten, d.h. die Unternehmen werden bereits in 2010 in den Genuss einer wesentlich geringeren „neuen Gewerbesteuer” kommen.

Das Loch im Haushaltsbudget 2010 wird sich unter Berücksichtigung einer noch genau festzulegenden neuen „CO2-Steuer” („taxe carbone”) auf geschätzte 2,8 Mrd. € belaufen. Ein Teil hiervon soll durch eine vorgeschobene Körperschaftsteuervorauszahlung auf der Basis der Unternehmensergebnisse 2010 vor dem 31. Dezember 2010 finanziert werden. Die Regierung schätzt den „Vorwegbetrag” auf ca. 1,5 Mrd. €.


Weiterführende Links:

Ausführungen des Finanzministeriums zum französischen Haushalt :
http://www.budget.gouv.fr/presse/dossiers_de_presse/plf2009/plf2009_som.php

Regierungserklärung zur Reform der Gewerbesteuer:
http://www.gouvernement.fr/gouvernement/la-reforme-de-la-taxe-professionnelle

Französische Finanzverwaltung
www.impots.gouv.fr

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Montag, 2. November 2009

Haushaltsgesetz 2009

Einige Antikrisenmaßnahmen

Nachstehend zusammengefasst einige interessante Maßnahmen aus dem Haushaltsgesetz 2009, die in vorangegangenen DiagnostikNews-Ausgaben teilweise erläutert wurden und deren Anwendungen bereits im Jahresabschluss 2008, bzw. im Verlauf von 2009 steuerrelevant vorgenommen werden können:

  • Erhöhung der degressiven Abschreibungssätze. Die bisher bestehenden Koeffizienten werden für Investitionen, die zwischen dem 4. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2009 getätigt werden, um 0,5 Punkte erhöht.
  • Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge bei Ausscheiden aus einem Organschaftsverhältnis. Dabei ist Voraussetzung, dass der Vorgang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
  • Befreiung von der Gewerbesteuer für alle Investitionen, die zwischen dem 23. Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
  • Erweiterung der bestehenden Steuergutschrift für Forschungskosten (bestehende und aus 2008 zu bildende) auf fakturierte Kosten von Unterlieferanten.
  • Vorzeitige Rückzahlung von Forderungen gegenüber der Staatskasse aus folgenden Vorgängen:
    • Verlustrücktrag (bestehender und aus 2008 zu bildender)
    • Steuergutschrift aus Forschung (bestehende und aus 2008 zu bildende)
    • Verringerung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Mehrwertsteuerguthaben
  • Verlustübernahme von ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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