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Montag, 23. November 2009

Inkassomanagement in SAP

Die Beitreibung von Forderungen ist in der derzeitigen Wirtschaftslage ein sehr wichtiges Thema. SAP ECC6.0 kann mit Hilfe des Financial Supply Chain Management (FSCM) das Inkassomanagement erleichtern.

Die innerhalb von FSCM enthaltene Komponente SAP Collections Management unterstützt bei der Durchführung eines proaktiven Forderungsmanagements.

Mit Hilfe vordefinierter Kriterien können Kunden aus Sicht des Forderungsmanagements bewertet und nach Prioritäten katalogisiert werden. Kundenforderungen werden gemäß diesen Regeln auf Arbeitslisten verteilt. Diese dienen den Forderungs sachbearbeitern des Unternehmens als Grundlage, um die Kunden in der Reihenfolge ihrer Priorität zu kontaktieren und die ausstehenden Forderungen einzuholen.

Die Komponente Collections Management ist vollständig in das Kreditmanagement und die klassische Debitorenbuchhaltung integriert.

Mehr Informationen hierzu können Sie erfragen unter info@coffra.fr.

Mehr zum Financial Supply Chain Management (FSCM)

http://www.sap.com

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Freitag, 20. November 2009

Bericht des Präsidenten von börsennotierten Gesellschaften

Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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Donnerstag, 19. November 2009

Fortbildungsrecht („DIF”) wird teuer

Unternehmen sind beunruhigt

Das bereits seit 2004 bestehende individuelle Fortbildungsrecht der Arbeit nehmer („droit individuel à la formation” – „DIF”), beginnt nunmehr, die Unternehmen zu beunruhigen.

Nach dem „DIF” steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Fortbildungsanspruch in Höhe von 20 Stunden zu (wir berichteten bereits mehrmals ausführlich über diesen Anspruch in den vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben). Die Arbeitnehmer haben danach seit fünf Jahren die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, oder aber auch, ihn bis zu einer Höchststundenzahl von 120 zu kumulieren. In den meisten Unternehmen wurde der „DIF”-Anspruch bisher vorgetragen. In 2010, also nach sechs Jahren (entspricht 120 Stunden), entfällt diese Möglichkeit. Es ist also davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer massiv vor dem Verfall von alten „DIF”- Rechten die gesetzlich ihnen zustehenden Fortbildungsstunden beantragen werden. Die „DIF”-Ansprüche mussten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zurückgestellt werden; eine entsprechende bilanzielle Vorsorge ist deshalb auch in den meisten Unternehmen nicht vorgenommen worden. Eine Geltendmachung der „DIF”-Ansprüche wird demnach zu erheblichen Zeitausfällen und Kosten für die Fortbildungsaktionen bei den Gesellschaften führen. Berechtigte Gründe für viele Firmen, sich in Krisenzeiten zu beunruhigen.

Der französische Rechnungshof schätzt den gesamten „DIF”-Aufwand für sechs Jahre auf 77 Mrd. €.


Weitergehende Erläuterungen zum DIF:

http://www.travail-solidarite.gouv.fr

Stellungnahme des französischen Rechnungslegungsrates CNC:
http://www.focuspcg.com

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Mittwoch, 18. November 2009

Elektronischer Gehaltszettel

Einzuhaltende Bedingungen

Das Rechtsvereinfachungsgesetz vom 12. Mai 2009 räumt nunmehr für die Unternehmen die Möglichkeit ein, ihren Mitarbeitern die monatliche Gehaltsabrechnung in elektronischer Form vorzulegen. Damit entfällt ein immer noch sehr zeitaufwendiger Vorgang, der bisher vorsah, die Gehaltszettel per Post oder auch eigenhändig dem Begüns tigten zukommen zu lassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsmaßnahme nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen kann.

Es bedarf also zunächst der Einzelzustimmung jedes Arbeitnehmers. Eine generelle Entscheidung des Unternehmens, diese neue Gehaltsübermittlung einzuführen, setzt damit zwingend die Einzelzustimmung oder eine Kollektivvereinbarung, der alle Mitarbeiter beigetreten sind, voraus. Des Weiteren müssen sämtliche Angaben, die bisher der Papier-Gehaltszettel enthielt, auch auf dem elektronischen Ausdruck enthalten sein, d.h. die generelle Unveränderbarkeit muss gesichert sein. Die Unternehmen unterliegen für die elektronischen Gehaltszettel den gleichen Aufbewahrungsfristen wie für die Papierform, d.h. fünf Jahre.


Mehr Informationen zum Gehaltszettel in Frankreich

http://www.editions-tissot.fr

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Freitag, 13. November 2009

Sofortige Ausschüttung der gesetzlichen Gewinnbeteiligung möglich

Aufgabe der bisherigen fünfjährigen Haltefrist

Bei der französischen Gewinnbeteiligung („participation aux résultats“), die für alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich angeordnet ist, konnte bisher grundsätzlich erst nach einer Frist von fünf Jahren der Gewinnanteil an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden. Das Gesetz sah einige Ausnahmefälle vor, wie z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen, Heirat, Todesfall des Begünstigten etc., bei denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann. Darüber hinaus wurde auch in der Vergangenheit mehrmals von Regierungsseite, insbesondere um den privaten Konsum anzustoßen, eine vorgezogene Ausschüttung angeordnet.

Die obligatorische fünfjährige Haltefrist vor Auszahlung wird nunmehr aufgegeben. Die Arbeitnehmer können ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 3. Dezember 2008 endet, unverzüglich ihre Rechte auf die Auszahlung der Gewinnbeteiligung geltend machen. Allerdings verzichten sie im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung auch auf die bisher geltende Freistellung von der Einkom mensbesteuerung.

Um dieses Verfahren einzuleiten, ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ausschüttbaren Betrag anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von 15 Tagen, in der der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann. Das Unternehmen wiederum muss dann, sobald die Auszahlung beantragt wird, spätestens aber vor dem ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres die Zahlung tätigen.

Die Unternehmen sind nunmehr angewiesen, die bestehenden Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nach vorausgegangener Befragung des Betriebsrates entsprechend anzupassen.

Des Weiteren ist es seit dem 5. Dezember 2008 möglich, die gesetzliche Gewinnbeteiligung auch auf die Leitungsorgane (Präsident, Geschäftsführer etc.) des Unternehmens auszudehnen, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Hierzu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Änderung der bestehenden Vereinbarung.


Hintergrundinformationen zur Gewinnbeteiligung:

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/dossiers/epargne-salariale/index.shtml

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Mittwoch, 11. November 2009

Stress am Arbeitsplatz

Umsetzung der europäischen Rahmenvorschrift

Durch Verwaltungserlass vom 23. April 2009 wurden die europäischen Rahmenbestimmungen zum Stress am Arbeitsplatz (8. Oktober 2004) in die französischen Branchenabkommen und damit in nationales Recht übernommen. Damit soll ein besseres Verständnis für die bestehenden Gefahren aus dem „Stress am Arbeitsplatz“ sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber erreicht werden. Die Bestimmungen schlagen eine Reihe von Verhaltensregeln vor, wodurch das Stressproblem aufgedeckt, vorausgesehen und beseitigt werden soll.

Stress ist ein subjektives Phänomen, wobei die Betroffenen in gleichen Situationen unterschiedlich reagieren. Sobald ein Stressproblem am Arbeitsplatz wahrgenommen wird, muss ein Aktionsplan eingeleitet werden, um es zu eliminieren, oder aber zumindest zu reduzieren. Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, die körperliche und mentale Gesundheit des Mitarbeiters zu sichern. Gleichzeitig ist aber auch der Arbeitnehmer verpflichtet, sich den entsprechenden Schutzvorschriften, die vom Arbeitgeber erlassen werden, zu unterwerfen.

Die beim Kampf gegen den Stress am Arbeitplatz ergriffenen Maßnahmen können kollektiver oder auch individueller Art sein. Sie sollen darauf abzielen, die Arbeitsorganisation und die Bedingungen zu verbessern. Die Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und deren Vertretern auszuarbeiten. Sie sind regelmäßig zu bewerten und an die Gegebenheiten anzupassen.

Weiterführende Links:

Europäische Rahmenbestimmung vom 8. Oktober 2004
http://www.ueapme.com/docs/various/2004/Accord-cadre%20STRESSfinal.pdf

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Montag, 9. November 2009

Wegfall der Gewerbesteuer ab 2010

Einführung einer Ersatzabgabe

(„cotisation économique territoriale” – „CET”)
Die seit Bestehen der Gewerbesteuer an ihr geübte Kritik, die sich insbesondere auf ihre Berechnungsbasis bezog (Lohnsumme und Investitionen) und damit eine äußerst wirtschaftsfeindliche Abgabe entstehen ließ, kann nunmehr verstummen. Die alte Gewerbesteuer wird definitiv ab 1. Januar 2010 wegfallen. Eine völlige Befreiung von dieser Belastung wird jedoch nicht eintreten, da – erfindungsreich wie die französische Steuergesetzgebung nun mal ist – an ihre Stelle eine neue Abgabe, die „cotisation économique territoriale” treten wird.

Die Abgabe wird sich aus zwei verschiedenen Elementen, nämlich einer lokalen Aktivitätsabgabe („cotisation locale d’activité”, „CLA”) und einer Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”, „CC”) zusammensetzen. Ganz generell kann hierzu angemerkt werden, dass die „cotisation locale d’activité” einen Teil der alten Gewerbesteuer, nämlich den, der sich auf die Mietwerte des Grundvermögens bezieht, übernimmt. Der weitaus größere Anteil der ehemaligen Gewerbesteuer, der die Investitionen auf das bewegliche Anlagevermögen betrifft, wird hingegen völlig wegfallen.

Die Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”) entspricht der derzeitigen „Mindestgewerbesteuer”, die sich auf den erzeugten Mehrwert des Unternehmens bezieht. Die Berechnungsgrundlage wird erweitert und der bisherige Prozentsatz verändert. So werden zukünftig alle gewerbetreibenden Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 500.000 € (bisher erst ab 7,6 Mio. €) dieser Abgabe unterliegen. Auch soll sich die Ermittlung des erzeugten Mehrwertes („valeur ajoutée”) des Unternehmens ändern und mit einem progressiven Prozentsatz von 1,5% belastet werden. Insgesamt soll jedoch die „CET”, d.h. die Summe von „CLA” und „CC” sich auf 3% der „valeur ajoutée” begrenzen.

Die Reform soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten, d.h. die Unternehmen werden bereits in 2010 in den Genuss einer wesentlich geringeren „neuen Gewerbesteuer” kommen.

Das Loch im Haushaltsbudget 2010 wird sich unter Berücksichtigung einer noch genau festzulegenden neuen „CO2-Steuer” („taxe carbone”) auf geschätzte 2,8 Mrd. € belaufen. Ein Teil hiervon soll durch eine vorgeschobene Körperschaftsteuervorauszahlung auf der Basis der Unternehmensergebnisse 2010 vor dem 31. Dezember 2010 finanziert werden. Die Regierung schätzt den „Vorwegbetrag” auf ca. 1,5 Mrd. €.


Weiterführende Links:

Ausführungen des Finanzministeriums zum französischen Haushalt :
http://www.budget.gouv.fr/presse/dossiers_de_presse/plf2009/plf2009_som.php

Regierungserklärung zur Reform der Gewerbesteuer:
http://www.gouvernement.fr/gouvernement/la-reforme-de-la-taxe-professionnelle

Französische Finanzverwaltung
www.impots.gouv.fr

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Mittwoch, 4. November 2009

Verkürzte Zahlungsfristen

Überwachung durch Abschlussprüfer

In unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom Februar 2009 informierten wir eingehend über die neuen kürzeren Zahlungsziele für Lieferantenrechnungen und die Folgen bei Nichteinhaltung. Dabei wurde auch bereits erwähnt, dass der Gesetzgeber den bestehenden Abschlussprüfer hierzu als Garant einzusetzen beabsichtigt. Das hierzu erforderliche Dekret wurde nunmehr erlassen. Danach müssen die Unternehmen in ihrem Geschäftsbericht die Fälligkeitsdaten ihrer Lieferantenschulden zum Bilanzstichtag und zwar jeweils für die beiden letzten Geschäftsjahre aufführen.

Der gesetzliche Abschlussprüfer muss die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen. Im dritten Teil seines Prüfungsberichtes hat er die Übereinstimmung mit den Zahlen des Jahresabschusses festzustellen und gegebenenfalls hierzu seine Erläuterungen abzugeben.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle seit dem 1. Januar 2009 begonnenen Geschäftsjahre, d.h. dass in der Regel – außer Rumpfgeschäftsjahren – die erforderlichen Angaben erstmalig in den Geschäftsberichten zum Jahr 2009 zu veröffentlichen sind. Für die Vergleichbarkeit sind ebenfalls die entsprechenden Fälligkeitsdaten aus 2008 anzugeben.

Sobald neue Informationen und insbesondere Anweisungen der Berufsinstanzen der Abschlussprüfer („commissaires aux comptes“) vorliegen, werden wir hierüber berichten.

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Sonntag, 1. November 2009

Hauptversammlung in der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)

Einberufungsrecht

Häufig sieht die Satzung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) vor, dass alle Kollektiventscheidungen von der Hauptversammlung vorzunehmen sind. Dabei wird jedoch zuweilen vergessen, das für die Einladung zur Hauptversammlung zuständige Organ zu bestimmen. Soweit nun die Einladung durch die Gesellschafter erfolgt, ist dies als rechtsgültig anzusehen. So entschied das Verwaltungsgericht Paris am 18. Juni 2008.

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, bei der Abfassung der Statuten einer SAS nicht allzu lapidar zu verfahren. Der Vorteil einer SAS besteht gerade darin, dass sie ihre Organisation und Funktionsweise selbst festlegen kann – und dies auch weitgehend abweichend von den rigiden Bestimmungen für die normalen Aktiengesellschaften („SA“). Dies sollte dann aber auch ausführlich und klar in den Statuten erfolgen. Wenn deshalb die Statuten grundsätzlich die Abhaltung einer Hauptversammlung vorsehen, so sollten darüber hinaus auch die Modalitäten hierzu festgelegt sein wie: Einladungskompetenz, Form und Frist der Einladung, Vertretungsmöglichkeiten, Beschlussformen etc.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Dienstag, 20. Oktober 2009

Seminarhinweis

Wir möchten Sie auf das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung,
Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss
sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxis-Erfahrung
hinweisen.

Es findet am 17. November 2009, dieses Mal in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie wie immer unter www.coffra.de oder www.forum-institut.de

Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr

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Montag, 19. Oktober 2009

Tipps und Tricks zur Optimierung von SAP

Vielleicht hat Ihre französische Tochtergesellschaft ähnlich vieler anderer Unternehmen das eine oder andere Problem in der Handhabung von SAP, dessen Lösung zu erheblicher Erleichterung in der täglichen Arbeit der Mitarbeiter führen würde.

Nachstehend werden einige Themen aufgeführt, welche gerade in der letzten Zeit zu häufigen Anpassungen bestehender SAP-Lösungen geführt haben.

Einige Beispiele aus dem Finanzbereich
Einführen eines neuen Abschreibungssatzes für Anlagengüter, die zwischen dem 04.12.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder produziert werden. Damit wird die Anlagenbuchhaltung konform mit dem französischen Finanzgesetz vom 10.12.2008 und vereinfacht die Ausnutzung eines Steuervorteils im Rahmen des Plans zur Ankurbelung der Wirtschaft.

Abstimmung von Haupt- und Anlagenbuchhaltung im Hinblick auf Zuführung und Auflösung von steuerrechtlichen Sonderabschreibungen: Durch eine einfache Systemeinstellung ist es möglich, die bei Zwischenbilanzen auftretenden Unterschiede zwischen Haupt- und Anlagenbuchhaltung aufzuheben und damit die Arbeit von Buchhaltung und Controlling beim Zwischenabschluss zu vereinfachen.

Auskunft über die Gegenkonten beim Anzeigen der Posten von Haupt-, Lieferanten- und Kundenkonten: Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der täglichen Arbeit von Buchhaltern und Controllern.

Einige Beispiel aus Vertrieb und Logistik
Optimierung des Lagerbestands anhand von Indikatoren über Umschlag, Vorratsmengen, tote Produkte usw., die aus Ihrem SAP-System auf einfache Weise erhalten werden können. Dies ist durch Standardtransaktionen und die Erstellung eines Berichtes mit den SAP-Standardwerkzeugen LIS und/oder Query möglich.

Einführung eines einfachen Freigabeverfahrens für Ihren Einkauf. Dies führt zu einer vereinfachten Verfolgung und Kontrolle von Bestellanforderungen, Bestellungen, Wareneingang und Rechnungen und entlastet die zuständigen Mitarbeiter.

Mehr Informationen: info@coffra.fr

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Obligatorischer Seniorenbeschäftigungsplan

Dringender Handlungsbedarf

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, oder die einer Gruppe mit mindestens 50 Mitarbeitern angehören, müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Unternehmensplan vorlegen, der Maßnahmen zu Gunsten der Beschäftigung von „Senioren“ vorsieht. Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 300 Mitarbeitern sind – soweit sie durch ein Branchenabkommen gedeckt sind – von dieser Vorschrift befreit. Dabei ergibt sich die Beschäftigungszahl eines Unternehmens, die sich aus dem effektiven, monatlichen Mitarbeiterbestand ermittelt, auf der Basis des zum 31. Dezember kalkulierten durchschnittlichen Personalbestands des Kalenderjahres.

Der Seniorenbeschäftigungsplan muss eine zahlenmäßige Zielvorgabe entweder für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 55 Jahren oder für die Einstellung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 50 Jahren beinhalten.

Darüber hinaus sind in dem Plan begünstigende Maßnahmen für den Erhalt von bestehenden Seniorenarbeitsplätzen oder für die Einstellung von Senioren anzusetzen. Dabei nennt das Gesetz sechs verschiedene Domänen (z.B.: Entwicklung der Berufskarrieren, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, Entwicklung/Übertragung von Berufskompetenzen etc. ...), auf die sich die Maßnahmen beziehen müssen.

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Unternehmen, die über keinen entsprechenden Seniorenbeschäftigungsplan verfügen, bzw. keinem Branchenabkommen angehören, für jeden Monat der Nichteinhaltung dieser Vorschrift eine Strafe in Höhe von 1% der Lohnund Gehaltssumme zahlen. Die Sozialversicherungsträger sind aus Gründen der Toleranz angewiesen, im Rahmen der Prüfung für die ersten drei Monate, seitdem das Unternehmen der 1%-Abgabe unterliegt, die Strafvorschrift nicht anzuwenden.

Buchhalterisch ist diese Strafe monatlich zu verbuchen und im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Steuerlich ist der Betrag,

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Montag, 12. Oktober 2009

Oktoberausgabe von DiagnosticNews

Neue Ausgabe von DiagnosticNews erschienen, mit den folgenden Artikeln:

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Freitag, 9. Oktober 2009

SAP-Optimierung mit DMS

Visibilität, Qualität und Effizienz für die Unternehmen

Wussten Sie, dass es möglich ist, die Dokumente Ihres Unternehmens, (Pläne, Spezifikationen, Rechnungen, Bestellungen ...) auf einfache Weise mit SAP zu verknüpfen?

DMS / EASY DMS
Das Dokument-Management-System (DMS), eine Umgebung für die Verwaltung von Spezifikationen, Stücklisten, Arbeitsplänen, technischer Dokumentation und anderen Dokumenten des Unternehmens ist eine modulübergreifende SAP-Standardfunktion zur:

  • durchgängigen Anbindung der Originaldokumente (Format : PDF, JPG, TIF...) an SAP-Objekte (Artikel, Bestellungen, Produktionsaufträge ...),
  • Speicherung, Handhabung, Visualisierung, Verteilung der Originaldateien via SAP,
  • Suche nach Dokumenten mittels Klassifizierung,
  • Zugangskontrolle,
  • Verwaltung der Dokumenten nomenklatur.

Darüber hinaus erlaubt die Windows Explorer basierte Anwendung Easy DMS, die an die SAP-Dokumentenverwaltung angeschlossen ist, einen einfachen und direkten Zugang zu den Dokumenten unter Windowsanwendungen (Word, Excel, Powerpoint ...). Sie erreichen so mit relativ wenig Aufwand eine integrierte, unternehmensübergreifende Behandlung Ihrer Geschäftsabläufe und erhöhen damit Visibilität, Qualität und Effizienz Ihres Unternehmens – Faktoren, die gerade in der heutigen Lage entscheidend für den Erfolg sein können. Falls Ihre französische Tochter von diesem Thema betroffen ist, würden wir uns freuen, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Falls Sie darüber hinaus weitere SAP-spezifische Fragen erörtern möchten, können Sie selbstverständlich ebenfalls gerne auf uns zukommen (info@coffra.fr)

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Mittwoch, 7. Oktober 2009

Automatische Fälligkeit von Strafzinsen

Weitere Zahlungsaufforderung nicht erforderlich

Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einer Entscheidung vom 3. März 2009, dass die Zinsen wegen verspäteter Rechnungsbegleichung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen automatisch geschuldet werden. Hierzu bedürfe es keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung nicht vorsehen.

Die Strafzinsen sind beim Schuldner mit Eintritt der verspäteten Rechnungsbegleichung zu verbuchen. Gleichzeitig entsteht beim Gläubiger eine entsprechende Forderung, die ebenfalls bei ihm zu aktivieren ist. Soweit der Gläubiger feststellt, dass die Beitreibung der Strafzinsen auf Schwierigkeiten stößt, bzw. er der Meinung ist, dass er z.B. aus kommerziellen Gründen die Zinsen nicht reklamieren kann, muss er eine entsprechende Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen.

Steuerlich sind die Strafzinsen erst bei Erhalt beim Gläubiger zu erfassen. Insoweit sind die zum Bilanzstichtag verbuchten, aber noch nicht beglichenen Zinsforderungen aus dem steuerlichen Ergebnis zu eliminieren. Aus den gleichen Gründen können Wertberichtigungen auf entsprechende Zinsforderungen nicht mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen keine zusätzliche Zahlungsaufforderung („mise en demeure“) vorsah, um die Fälligkeit der Strafzinsen geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis müsste das Gericht aber auch dann kommen, wenn gegebenenfalls die Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel enthielten. Eine zusätzliche Zahlungsaufforderung wäre aber auch in diesem Fall nicht erforderlich.

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