Posts mit dem Label Schlotthauer werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Schlotthauer werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

——————–

DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de

http://coffra.over-blog.de/

http://frankreichnews.blogspot.com/

http://coffra.wordpress.com/

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Hohe Auszeichnung für Dr. Ulla Schlotthauer


Am 21. September wurde Frau Dr. Ulla Schlotthauer, Präsident von Coffra Conseil, der SAP-Beratungsgesellschaft der Coffra Gruppe, zum „Chevalier de l’Ordre du Mérite“ ernannt.

Diese hohe französische Auszeichnung wurde ihr vom ehemaligen französischen Finanz- und Wirtschaftsminister Francis Mer in Anerkennung ihrer langjährigen beruflichen und außerberuflichen Karriere in Frankreich verliehen. Die Verleihung fand im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der prachtvollen Residenz des deutschen Botschafters in Paris, dem geschichtsträchtigen Hôtel Beauharnais in Anwesenheit von fast hundert Geschäftspartnern, Mandanten, Freunden und Mitarbeitern statt.

Der Hausherr, seine Exzellenz Herr Botschafter Dr. Schäfers wies in seiner Begrüßung auf die allseitig anerkannte Bedeutung der Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich hin, betonte aber auch, dass die Kulturen beider Länder sehr unterschiedlich seien, und dass oft noch die Sprachbarrieren erschwerend hinzukämen.

Herr Minister Mer würdigte in seiner Ansprache den Werdegang von Frau Dr. Schlotthauer, der über die Kernphysik und die Nuklearindustrie zur Gründung der Coffra Conseil und zur SAP Beratung führte, sich dabei aber immer im deutsch-französischen und europäischen Umfeld abspielte. Vorrangiges berufliches und außerberufliches Ziel sei immer gewesen und werde es auch weiterhin sein, über die rein professionelle Beratung hinaus ein Mittler zwischen den unterschiedlichen Kulturen und Sensibilitäten zu sein und damit zum gegenseitigen Verständnis beizutragen.

Dienstag, 20. Oktober 2009

Seminarhinweis

Wir möchten Sie auf das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung,
Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss
sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxis-Erfahrung
hinweisen.

Es findet am 17. November 2009, dieses Mal in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie wie immer unter www.coffra.de oder www.forum-institut.de

Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr

——————–

DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de

Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

——————–

DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de
——————–

DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de

Dienstag, 6. Oktober 2009

Eingriffsrechte des Arbeitgebers in die Gewissensfreiheit von Arbeitnehmern

Können Zeichen von Religionszugehörigkeit verboten werden?

Stellungnahme der „HALDE“
Die oberste französische Behörde zum Schutz gegen Diskriminierungen „HALDE“ („Haute Autorité de Lutte contre les Discriminations“) war jüngst zur Rechtmäßigkeit von internen Betriebsanweisungen, die das Tragen von religiösen Zeichen reglementieren sollten, angerufen worden. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 berief sich die „HALDE“ zunächst auf Art. 9 der europäischen Menschenrechte, der sowohl die Gewissens- als auch die Meinungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Auf dieser Grundlage ist das Tragen von Bekleidungsstücken oder von Zeichen, die die Zugehörigkeit zu einer religiösen oder politisch/philosophischen Bewegung öffentlich zum Ausdruck bringen, Ausfluss des Rechtes auf Religions- und Gewissensfreiheit.

Das Laizitätsprinzip, das durch europäisches und französisches Recht sowie die Rechtsprechung garantiert ist, fordert von den öffentlichen Angestellten eine strikte Neutralität in deren Auftritt (Kleidung) und Äußerungen bei der Ausübung ihrer Funktionen. Dies gilt ebenfalls grundsätzlich für Privatunternehmen. Aber auch die Arbeitnehmer müssen gewisse Begrenzungen akzeptieren und zwar:
• Jeglicher Bekehrungseifer, der den normalen Betriebsablauf behindert, kann vom Arbeitgeber verboten und bestraft werden.
• Die Redefreiheit darf nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
• Jegliches Unterdrucksetzen oder Aggressionen gegenüber den anderen Mitarbeitern sind verboten.
• Forderungen auf Teilnahme an religiösen Festen oder von speziellen Arbeitszeiten müssen sich mit der Notwendigkeit des betrieblichen Ablaufes vereinbaren lassen.

Dem Arbeitgeber steht darüber hinaus das Recht zu, das sich z.B. aus Gründen der Sicherheit ergibt, weitere Einschränkungen vorzusehen. So kann z.B. das Tragen eines Kleidungsstückes mit der obligatorischen Arbeitsschutzkleidung im Widerspruch stehen. Ebenfalls kann sich aus dem Inhalt der Arbeit, insbesondere bei ihrer Ausführung, eine Rechtfertigung für eine weitere Einschränkung der obigen Rechte des Arbeitnehmers ableiten. Der bloße Kontakt zum Kunden kann jedoch für sich allein keine entsprechende Limitierung begründen. Hier ist vielmehr auf die Häufigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit abzustellen.

Schließlich empfiehlt die „HALDE“ den Arbeitgebern, die in ihren internen Betriebsregelungen die Ausübung der Religions- und Gewissensfreiheit ihrer Mitarbeiter einschränken möchten, die entsprechenden Vorschriften sehr präzise und eindeutig zu beschreiben, um eine generelle und absolute Untersagung zu vermeiden. Die Klausel sollte sich laut „HALDE“ auf Art. L1121-1 des Arbeitsrechtes beziehen und auf die Umstände, die eine entsprechende Limitierung erforderlich machen, hinweisen. Letztlich sollte die Klausel mit den Betroffenen diskutiert werden.


——————–

DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

Alle Artikel aus DiagnosticNews www.coffra.de