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Montag, 23. November 2009

Inkassomanagement in SAP

Die Beitreibung von Forderungen ist in der derzeitigen Wirtschaftslage ein sehr wichtiges Thema. SAP ECC6.0 kann mit Hilfe des Financial Supply Chain Management (FSCM) das Inkassomanagement erleichtern.

Die innerhalb von FSCM enthaltene Komponente SAP Collections Management unterstützt bei der Durchführung eines proaktiven Forderungsmanagements.

Mit Hilfe vordefinierter Kriterien können Kunden aus Sicht des Forderungsmanagements bewertet und nach Prioritäten katalogisiert werden. Kundenforderungen werden gemäß diesen Regeln auf Arbeitslisten verteilt. Diese dienen den Forderungs sachbearbeitern des Unternehmens als Grundlage, um die Kunden in der Reihenfolge ihrer Priorität zu kontaktieren und die ausstehenden Forderungen einzuholen.

Die Komponente Collections Management ist vollständig in das Kreditmanagement und die klassische Debitorenbuchhaltung integriert.

Mehr Informationen hierzu können Sie erfragen unter info@coffra.fr.

Mehr zum Financial Supply Chain Management (FSCM)

http://www.sap.com

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Freitag, 20. November 2009

Bericht des Präsidenten von börsennotierten Gesellschaften

Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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Donnerstag, 19. November 2009

Fortbildungsrecht („DIF”) wird teuer

Unternehmen sind beunruhigt

Das bereits seit 2004 bestehende individuelle Fortbildungsrecht der Arbeit nehmer („droit individuel à la formation” – „DIF”), beginnt nunmehr, die Unternehmen zu beunruhigen.

Nach dem „DIF” steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Fortbildungsanspruch in Höhe von 20 Stunden zu (wir berichteten bereits mehrmals ausführlich über diesen Anspruch in den vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben). Die Arbeitnehmer haben danach seit fünf Jahren die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, oder aber auch, ihn bis zu einer Höchststundenzahl von 120 zu kumulieren. In den meisten Unternehmen wurde der „DIF”-Anspruch bisher vorgetragen. In 2010, also nach sechs Jahren (entspricht 120 Stunden), entfällt diese Möglichkeit. Es ist also davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer massiv vor dem Verfall von alten „DIF”- Rechten die gesetzlich ihnen zustehenden Fortbildungsstunden beantragen werden. Die „DIF”-Ansprüche mussten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zurückgestellt werden; eine entsprechende bilanzielle Vorsorge ist deshalb auch in den meisten Unternehmen nicht vorgenommen worden. Eine Geltendmachung der „DIF”-Ansprüche wird demnach zu erheblichen Zeitausfällen und Kosten für die Fortbildungsaktionen bei den Gesellschaften führen. Berechtigte Gründe für viele Firmen, sich in Krisenzeiten zu beunruhigen.

Der französische Rechnungshof schätzt den gesamten „DIF”-Aufwand für sechs Jahre auf 77 Mrd. €.


Weitergehende Erläuterungen zum DIF:

http://www.travail-solidarite.gouv.fr

Stellungnahme des französischen Rechnungslegungsrates CNC:
http://www.focuspcg.com

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Mittwoch, 18. November 2009

Elektronischer Gehaltszettel

Einzuhaltende Bedingungen

Das Rechtsvereinfachungsgesetz vom 12. Mai 2009 räumt nunmehr für die Unternehmen die Möglichkeit ein, ihren Mitarbeitern die monatliche Gehaltsabrechnung in elektronischer Form vorzulegen. Damit entfällt ein immer noch sehr zeitaufwendiger Vorgang, der bisher vorsah, die Gehaltszettel per Post oder auch eigenhändig dem Begüns tigten zukommen zu lassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsmaßnahme nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen kann.

Es bedarf also zunächst der Einzelzustimmung jedes Arbeitnehmers. Eine generelle Entscheidung des Unternehmens, diese neue Gehaltsübermittlung einzuführen, setzt damit zwingend die Einzelzustimmung oder eine Kollektivvereinbarung, der alle Mitarbeiter beigetreten sind, voraus. Des Weiteren müssen sämtliche Angaben, die bisher der Papier-Gehaltszettel enthielt, auch auf dem elektronischen Ausdruck enthalten sein, d.h. die generelle Unveränderbarkeit muss gesichert sein. Die Unternehmen unterliegen für die elektronischen Gehaltszettel den gleichen Aufbewahrungsfristen wie für die Papierform, d.h. fünf Jahre.


Mehr Informationen zum Gehaltszettel in Frankreich

http://www.editions-tissot.fr

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Freitag, 13. November 2009

Sofortige Ausschüttung der gesetzlichen Gewinnbeteiligung möglich

Aufgabe der bisherigen fünfjährigen Haltefrist

Bei der französischen Gewinnbeteiligung („participation aux résultats“), die für alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich angeordnet ist, konnte bisher grundsätzlich erst nach einer Frist von fünf Jahren der Gewinnanteil an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden. Das Gesetz sah einige Ausnahmefälle vor, wie z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen, Heirat, Todesfall des Begünstigten etc., bei denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann. Darüber hinaus wurde auch in der Vergangenheit mehrmals von Regierungsseite, insbesondere um den privaten Konsum anzustoßen, eine vorgezogene Ausschüttung angeordnet.

Die obligatorische fünfjährige Haltefrist vor Auszahlung wird nunmehr aufgegeben. Die Arbeitnehmer können ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 3. Dezember 2008 endet, unverzüglich ihre Rechte auf die Auszahlung der Gewinnbeteiligung geltend machen. Allerdings verzichten sie im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung auch auf die bisher geltende Freistellung von der Einkom mensbesteuerung.

Um dieses Verfahren einzuleiten, ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ausschüttbaren Betrag anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von 15 Tagen, in der der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann. Das Unternehmen wiederum muss dann, sobald die Auszahlung beantragt wird, spätestens aber vor dem ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres die Zahlung tätigen.

Die Unternehmen sind nunmehr angewiesen, die bestehenden Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nach vorausgegangener Befragung des Betriebsrates entsprechend anzupassen.

Des Weiteren ist es seit dem 5. Dezember 2008 möglich, die gesetzliche Gewinnbeteiligung auch auf die Leitungsorgane (Präsident, Geschäftsführer etc.) des Unternehmens auszudehnen, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Hierzu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Änderung der bestehenden Vereinbarung.


Hintergrundinformationen zur Gewinnbeteiligung:

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/dossiers/epargne-salariale/index.shtml

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Donnerstag, 12. November 2009

Festlegung für Probezeiten

Änderungen seit dem 1. Juli 2009

Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden. Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.

Allerdings sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet werden.

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Mittwoch, 11. November 2009

Stress am Arbeitsplatz

Umsetzung der europäischen Rahmenvorschrift

Durch Verwaltungserlass vom 23. April 2009 wurden die europäischen Rahmenbestimmungen zum Stress am Arbeitsplatz (8. Oktober 2004) in die französischen Branchenabkommen und damit in nationales Recht übernommen. Damit soll ein besseres Verständnis für die bestehenden Gefahren aus dem „Stress am Arbeitsplatz“ sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber erreicht werden. Die Bestimmungen schlagen eine Reihe von Verhaltensregeln vor, wodurch das Stressproblem aufgedeckt, vorausgesehen und beseitigt werden soll.

Stress ist ein subjektives Phänomen, wobei die Betroffenen in gleichen Situationen unterschiedlich reagieren. Sobald ein Stressproblem am Arbeitsplatz wahrgenommen wird, muss ein Aktionsplan eingeleitet werden, um es zu eliminieren, oder aber zumindest zu reduzieren. Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, die körperliche und mentale Gesundheit des Mitarbeiters zu sichern. Gleichzeitig ist aber auch der Arbeitnehmer verpflichtet, sich den entsprechenden Schutzvorschriften, die vom Arbeitgeber erlassen werden, zu unterwerfen.

Die beim Kampf gegen den Stress am Arbeitplatz ergriffenen Maßnahmen können kollektiver oder auch individueller Art sein. Sie sollen darauf abzielen, die Arbeitsorganisation und die Bedingungen zu verbessern. Die Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und deren Vertretern auszuarbeiten. Sie sind regelmäßig zu bewerten und an die Gegebenheiten anzupassen.

Weiterführende Links:

Europäische Rahmenbestimmung vom 8. Oktober 2004
http://www.ueapme.com/docs/various/2004/Accord-cadre%20STRESSfinal.pdf

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Montag, 9. November 2009

Wegfall der Gewerbesteuer ab 2010

Einführung einer Ersatzabgabe

(„cotisation économique territoriale” – „CET”)
Die seit Bestehen der Gewerbesteuer an ihr geübte Kritik, die sich insbesondere auf ihre Berechnungsbasis bezog (Lohnsumme und Investitionen) und damit eine äußerst wirtschaftsfeindliche Abgabe entstehen ließ, kann nunmehr verstummen. Die alte Gewerbesteuer wird definitiv ab 1. Januar 2010 wegfallen. Eine völlige Befreiung von dieser Belastung wird jedoch nicht eintreten, da – erfindungsreich wie die französische Steuergesetzgebung nun mal ist – an ihre Stelle eine neue Abgabe, die „cotisation économique territoriale” treten wird.

Die Abgabe wird sich aus zwei verschiedenen Elementen, nämlich einer lokalen Aktivitätsabgabe („cotisation locale d’activité”, „CLA”) und einer Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”, „CC”) zusammensetzen. Ganz generell kann hierzu angemerkt werden, dass die „cotisation locale d’activité” einen Teil der alten Gewerbesteuer, nämlich den, der sich auf die Mietwerte des Grundvermögens bezieht, übernimmt. Der weitaus größere Anteil der ehemaligen Gewerbesteuer, der die Investitionen auf das bewegliche Anlagevermögen betrifft, wird hingegen völlig wegfallen.

Die Zusatzabgabe („cotisation complémentaire”) entspricht der derzeitigen „Mindestgewerbesteuer”, die sich auf den erzeugten Mehrwert des Unternehmens bezieht. Die Berechnungsgrundlage wird erweitert und der bisherige Prozentsatz verändert. So werden zukünftig alle gewerbetreibenden Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 500.000 € (bisher erst ab 7,6 Mio. €) dieser Abgabe unterliegen. Auch soll sich die Ermittlung des erzeugten Mehrwertes („valeur ajoutée”) des Unternehmens ändern und mit einem progressiven Prozentsatz von 1,5% belastet werden. Insgesamt soll jedoch die „CET”, d.h. die Summe von „CLA” und „CC” sich auf 3% der „valeur ajoutée” begrenzen.

Die Reform soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten, d.h. die Unternehmen werden bereits in 2010 in den Genuss einer wesentlich geringeren „neuen Gewerbesteuer” kommen.

Das Loch im Haushaltsbudget 2010 wird sich unter Berücksichtigung einer noch genau festzulegenden neuen „CO2-Steuer” („taxe carbone”) auf geschätzte 2,8 Mrd. € belaufen. Ein Teil hiervon soll durch eine vorgeschobene Körperschaftsteuervorauszahlung auf der Basis der Unternehmensergebnisse 2010 vor dem 31. Dezember 2010 finanziert werden. Die Regierung schätzt den „Vorwegbetrag” auf ca. 1,5 Mrd. €.


Weiterführende Links:

Ausführungen des Finanzministeriums zum französischen Haushalt :
http://www.budget.gouv.fr/presse/dossiers_de_presse/plf2009/plf2009_som.php

Regierungserklärung zur Reform der Gewerbesteuer:
http://www.gouvernement.fr/gouvernement/la-reforme-de-la-taxe-professionnelle

Französische Finanzverwaltung
www.impots.gouv.fr

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Montag, 19. Oktober 2009

Tipps und Tricks zur Optimierung von SAP

Vielleicht hat Ihre französische Tochtergesellschaft ähnlich vieler anderer Unternehmen das eine oder andere Problem in der Handhabung von SAP, dessen Lösung zu erheblicher Erleichterung in der täglichen Arbeit der Mitarbeiter führen würde.

Nachstehend werden einige Themen aufgeführt, welche gerade in der letzten Zeit zu häufigen Anpassungen bestehender SAP-Lösungen geführt haben.

Einige Beispiele aus dem Finanzbereich
Einführen eines neuen Abschreibungssatzes für Anlagengüter, die zwischen dem 04.12.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder produziert werden. Damit wird die Anlagenbuchhaltung konform mit dem französischen Finanzgesetz vom 10.12.2008 und vereinfacht die Ausnutzung eines Steuervorteils im Rahmen des Plans zur Ankurbelung der Wirtschaft.

Abstimmung von Haupt- und Anlagenbuchhaltung im Hinblick auf Zuführung und Auflösung von steuerrechtlichen Sonderabschreibungen: Durch eine einfache Systemeinstellung ist es möglich, die bei Zwischenbilanzen auftretenden Unterschiede zwischen Haupt- und Anlagenbuchhaltung aufzuheben und damit die Arbeit von Buchhaltung und Controlling beim Zwischenabschluss zu vereinfachen.

Auskunft über die Gegenkonten beim Anzeigen der Posten von Haupt-, Lieferanten- und Kundenkonten: Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der täglichen Arbeit von Buchhaltern und Controllern.

Einige Beispiel aus Vertrieb und Logistik
Optimierung des Lagerbestands anhand von Indikatoren über Umschlag, Vorratsmengen, tote Produkte usw., die aus Ihrem SAP-System auf einfache Weise erhalten werden können. Dies ist durch Standardtransaktionen und die Erstellung eines Berichtes mit den SAP-Standardwerkzeugen LIS und/oder Query möglich.

Einführung eines einfachen Freigabeverfahrens für Ihren Einkauf. Dies führt zu einer vereinfachten Verfolgung und Kontrolle von Bestellanforderungen, Bestellungen, Wareneingang und Rechnungen und entlastet die zuständigen Mitarbeiter.

Mehr Informationen: info@coffra.fr

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Obligatorischer Seniorenbeschäftigungsplan

Dringender Handlungsbedarf

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, oder die einer Gruppe mit mindestens 50 Mitarbeitern angehören, müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Unternehmensplan vorlegen, der Maßnahmen zu Gunsten der Beschäftigung von „Senioren“ vorsieht. Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 300 Mitarbeitern sind – soweit sie durch ein Branchenabkommen gedeckt sind – von dieser Vorschrift befreit. Dabei ergibt sich die Beschäftigungszahl eines Unternehmens, die sich aus dem effektiven, monatlichen Mitarbeiterbestand ermittelt, auf der Basis des zum 31. Dezember kalkulierten durchschnittlichen Personalbestands des Kalenderjahres.

Der Seniorenbeschäftigungsplan muss eine zahlenmäßige Zielvorgabe entweder für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 55 Jahren oder für die Einstellung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 50 Jahren beinhalten.

Darüber hinaus sind in dem Plan begünstigende Maßnahmen für den Erhalt von bestehenden Seniorenarbeitsplätzen oder für die Einstellung von Senioren anzusetzen. Dabei nennt das Gesetz sechs verschiedene Domänen (z.B.: Entwicklung der Berufskarrieren, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, Entwicklung/Übertragung von Berufskompetenzen etc. ...), auf die sich die Maßnahmen beziehen müssen.

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Unternehmen, die über keinen entsprechenden Seniorenbeschäftigungsplan verfügen, bzw. keinem Branchenabkommen angehören, für jeden Monat der Nichteinhaltung dieser Vorschrift eine Strafe in Höhe von 1% der Lohnund Gehaltssumme zahlen. Die Sozialversicherungsträger sind aus Gründen der Toleranz angewiesen, im Rahmen der Prüfung für die ersten drei Monate, seitdem das Unternehmen der 1%-Abgabe unterliegt, die Strafvorschrift nicht anzuwenden.

Buchhalterisch ist diese Strafe monatlich zu verbuchen und im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Steuerlich ist der Betrag,

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Freitag, 9. Oktober 2009

SAP-Optimierung mit DMS

Visibilität, Qualität und Effizienz für die Unternehmen

Wussten Sie, dass es möglich ist, die Dokumente Ihres Unternehmens, (Pläne, Spezifikationen, Rechnungen, Bestellungen ...) auf einfache Weise mit SAP zu verknüpfen?

DMS / EASY DMS
Das Dokument-Management-System (DMS), eine Umgebung für die Verwaltung von Spezifikationen, Stücklisten, Arbeitsplänen, technischer Dokumentation und anderen Dokumenten des Unternehmens ist eine modulübergreifende SAP-Standardfunktion zur:

  • durchgängigen Anbindung der Originaldokumente (Format : PDF, JPG, TIF...) an SAP-Objekte (Artikel, Bestellungen, Produktionsaufträge ...),
  • Speicherung, Handhabung, Visualisierung, Verteilung der Originaldateien via SAP,
  • Suche nach Dokumenten mittels Klassifizierung,
  • Zugangskontrolle,
  • Verwaltung der Dokumenten nomenklatur.

Darüber hinaus erlaubt die Windows Explorer basierte Anwendung Easy DMS, die an die SAP-Dokumentenverwaltung angeschlossen ist, einen einfachen und direkten Zugang zu den Dokumenten unter Windowsanwendungen (Word, Excel, Powerpoint ...). Sie erreichen so mit relativ wenig Aufwand eine integrierte, unternehmensübergreifende Behandlung Ihrer Geschäftsabläufe und erhöhen damit Visibilität, Qualität und Effizienz Ihres Unternehmens – Faktoren, die gerade in der heutigen Lage entscheidend für den Erfolg sein können. Falls Ihre französische Tochter von diesem Thema betroffen ist, würden wir uns freuen, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Falls Sie darüber hinaus weitere SAP-spezifische Fragen erörtern möchten, können Sie selbstverständlich ebenfalls gerne auf uns zukommen (info@coffra.fr)

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Donnerstag, 8. Oktober 2009

Staatliche Kreditausfallgarantie

Zusätzliche mögliche Absicherung für risikobehaftete Kundenforderungen

In der derzeitigen Krisensituation wird die Absicherung von Forderungen gegenüber bestimmten Unternehmen, die ein überhöhtes Ausfallrisiko darstellen, von den privaten Kreditversicherungen oft verweigert. Durch Dekret vom 12. Mai 2009 wurde nun ein staatlicher Absicherungsfonds eingerichtet, dessen oberste Aufgabe darin besteht, eine Kreditausfallgarantie für die Schuldner zu schaffen, deren Verbindlichkeiten als nicht mehr absicherungsfähig von den Listen der Kreditversicherer gestrichen wurden.

Diese zusätzliche öffentliche Ausfallgarantie übernimmt jedoch nicht alle notleidenden Forderungen. In erster Linie wird nur für solche Schuldner eine Garantie eingeräumt, bei denen von den privaten Kreditversicherern ein mögliches Ausfallrisiko während eines Jahres von 2 bis 6% errechnet wurde. Um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sind deshalb, vor jedem Vertragabschluss, die Voraussetzungen für einen Garantieeintritt des öffentlichen Absicherungsfonds zu prüfen.

Die neue staatliche Ausfallgarantie dürfte dazu führen, den Gesellschaften wieder den Zugang zu dem Markt der Unternehmensdarlehensfinanzierung zu eröffnen. Diese Kreditgeschäfte waren durch die Krise von den Kreditversicherern herabgestuft worden.

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Mittwoch, 7. Oktober 2009

Automatische Fälligkeit von Strafzinsen

Weitere Zahlungsaufforderung nicht erforderlich

Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einer Entscheidung vom 3. März 2009, dass die Zinsen wegen verspäteter Rechnungsbegleichung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen automatisch geschuldet werden. Hierzu bedürfe es keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung nicht vorsehen.

Die Strafzinsen sind beim Schuldner mit Eintritt der verspäteten Rechnungsbegleichung zu verbuchen. Gleichzeitig entsteht beim Gläubiger eine entsprechende Forderung, die ebenfalls bei ihm zu aktivieren ist. Soweit der Gläubiger feststellt, dass die Beitreibung der Strafzinsen auf Schwierigkeiten stößt, bzw. er der Meinung ist, dass er z.B. aus kommerziellen Gründen die Zinsen nicht reklamieren kann, muss er eine entsprechende Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen.

Steuerlich sind die Strafzinsen erst bei Erhalt beim Gläubiger zu erfassen. Insoweit sind die zum Bilanzstichtag verbuchten, aber noch nicht beglichenen Zinsforderungen aus dem steuerlichen Ergebnis zu eliminieren. Aus den gleichen Gründen können Wertberichtigungen auf entsprechende Zinsforderungen nicht mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen keine zusätzliche Zahlungsaufforderung („mise en demeure“) vorsah, um die Fälligkeit der Strafzinsen geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis müsste das Gericht aber auch dann kommen, wenn gegebenenfalls die Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel enthielten. Eine zusätzliche Zahlungsaufforderung wäre aber auch in diesem Fall nicht erforderlich.

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Dienstag, 6. Oktober 2009

Erstattung von Autoschäden durch den Arbeitnehmer

Nur bei schwerem Verschulden möglich

Dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Mai 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angestellter Handelsvertreter konnte sein Dienstfahrzeug, das für alle Arten von Eigennutzung, auch während des Wochenendes und des Urlaubs versichert war, ohne Einschränkung benutzen. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er im Falle eines durch ihn oder durch einen nicht feststellbaren Dritten verursachten Autoschadens einen Grundbetrag von 250 D zu zahlen habe.

Diese Vertragsklausel wurde bei Ausscheiden des Arbeitnehmers für drei nicht identifizierbare Schadensverursacher angewendet und von der Endgehaltsabrechnung in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber wurde vom Kassationsgerichtshof verurteilt, die einbehaltene Summe an den Mitarbeiter zurückzuzahlen. Er führte dazu aus, dass die zahlungspflichtige Verantwortung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nur dann bestünde, wenn ein schweres Verschulden des Angestellten geltend gemacht werden könnte. Im vorliegenden Falle wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Fehlverhalten vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer vorgebracht worden; die strittige Klausel des Arbeitsvertrages könne somit nicht zur Anwendung kommen.

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