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Freitag, 6. November 2009

Unterlassene Rückstellungsbildung

Haftung der Geschäftsleitung

Dem Kassationsgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gesellschaft A war für die vorzeitige Aufkündigung von drei Lizenzverträgen zu einem Schadensersatz gegenüber dem Lizenzgeber B verurteilt worden. Die Forderung wurde nicht bezahlt, A fiel in Konkurs. Die Gesellschaft B erhob nunmehr Klage gegen die gesetzlichen Vertreter (Präsident und Generaldirektor) von A mit der Begründung, weder die geschuldeten Lizenzen noch die aus dem Urteil zugesprochenen Schadensersatzforderungen zurückgestellt zu haben.

Das angerufene Gericht lehnte die Klage gegenüber den gesetzlichen Vertretern ab, da die Entscheidungen, d.h. Rückstellungen zu bilden oder nicht, vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. Darüber hinaus könne in dem Verhalten der gesetzlichen Vertreter – selbst unterstellt es würde sich dabei um einen Fehler gegenüber der Gesellschaft A handeln – kein von ihrer Funktion trennbarer Fehler („faute détachable“) gesehen werden.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und wies es an das Basisgericht zur nochmaligen Überprüfung zurück. Das Gericht soll nunmehr untersuchen, ob die Nichtbildung der Rückstellung durch die gesetzlichen Vertreter, selbst wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben handelten, nicht einen wissentlich begangenen Fehler von einer solchen Tragweite darstelle, der deshalb auch nicht durch ihre normalen Geschäfts funktionen abgedeckt werden könne.

Es kommt also im vorliegenden Tatbestand darauf an, ob ein von der Funktion des Präsidenten und Generaldirektor abtrennbarer Fehler nachgewiesen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so könnte ein Dritter, die Gesellschaft B, direkt die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters – ohne gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen – für die Nichtbildung von Rückstellungen beanspruchen.

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Samstag, 17. Oktober 2009

Eigentumsvorbehalt aus Kauf

Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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Mittwoch, 7. Oktober 2009

Automatische Fälligkeit von Strafzinsen

Weitere Zahlungsaufforderung nicht erforderlich

Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einer Entscheidung vom 3. März 2009, dass die Zinsen wegen verspäteter Rechnungsbegleichung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen automatisch geschuldet werden. Hierzu bedürfe es keiner nochmaligen Zahlungsaufforderung. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung nicht vorsehen.

Die Strafzinsen sind beim Schuldner mit Eintritt der verspäteten Rechnungsbegleichung zu verbuchen. Gleichzeitig entsteht beim Gläubiger eine entsprechende Forderung, die ebenfalls bei ihm zu aktivieren ist. Soweit der Gläubiger feststellt, dass die Beitreibung der Strafzinsen auf Schwierigkeiten stößt, bzw. er der Meinung ist, dass er z.B. aus kommerziellen Gründen die Zinsen nicht reklamieren kann, muss er eine entsprechende Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen.

Steuerlich sind die Strafzinsen erst bei Erhalt beim Gläubiger zu erfassen. Insoweit sind die zum Bilanzstichtag verbuchten, aber noch nicht beglichenen Zinsforderungen aus dem steuerlichen Ergebnis zu eliminieren. Aus den gleichen Gründen können Wertberichtigungen auf entsprechende Zinsforderungen nicht mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt der vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung ging davon aus, dass die zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen keine zusätzliche Zahlungsaufforderung („mise en demeure“) vorsah, um die Fälligkeit der Strafzinsen geltend zu machen. Zu diesem Ergebnis müsste das Gericht aber auch dann kommen, wenn gegebenenfalls die Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel enthielten. Eine zusätzliche Zahlungsaufforderung wäre aber auch in diesem Fall nicht erforderlich.

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