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Donnerstag, 12. November 2009

Festlegung für Probezeiten

Änderungen seit dem 1. Juli 2009

Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden. Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.

Allerdings sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet werden.

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Dienstag, 10. November 2009

Fiskus begünstigt Rückkauf von Bankschulden

Entschuldung wird steuerlich belohnt

Die bei einem Rückkauf von mittel- und langfristigen Bankschulden erzielten Erträge, die aus einer niedrigeren Rückzahlung gegenüber der Nominalverbindlichkeit resultieren, können über sechs Jahre steuerlich verteilt werden. Für den Charakter der zurückgekauften Schulden ist es ausreichend, dass es sich ursprünglich um Bankverbindlichkeiten handelte.

Um in den Genuss der zeitlichen Verschiebung der zu versteuernden Erträge gelangen zu können, sind von dem rückkaufenden Unternehmen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
• das Gesellschaftskapital am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückkauf stattfindet, muss größer sein als zu Beginn der Jahresperiode
• die mittel- und langfristige Verschuldung muss am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Vorgang erfolgt, um 10% geringer sein als zu Beginn des Jahres.

Bei der Besteuerung des erzielten Ertrages ist zwischen dem Ertragsanteil, der sich aus der Aktualisierung der Verbindlichkeit (Barwert) ergibt und dem darüber hinausgehenden Anteil zu unterscheiden. Der „Aktualisierungsertrag“ ist sofort zu besteuern, wohingegen der verbleibende Ertrag über die fünf folgenden Geschäftsjahre steuerlich verteilt werden kann. Auf den zu versteuernden Teil sind jeweils die gesetzlichen Verzugszinsen (1,5-fache des geltenden Satzes) zuzüglich anzusetzen.

Zum besseren Verständnis nachstehend folgendes Beispiel: Ein Unternehmen A erhält in 2001 von einem Finanzinstitut ein Darlehen über 10 Mio. €, das nach Ablauf von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. In 2010 kauft das Unternehmen A seine Verbindlichkeit zu einem Wert von 8 Mio. € zurück. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Barwert der Schuld 9 Mio. €. Der Gesamtertrag von A durch den Rückkauf beträgt damit 2 Mio. €. Der Ertragsanteil, der steuerlich verteilt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der Verbind lichkeit (9 Mio. €) und dem Rückkaufswert (8 Mio. €). Das Unternehmen muss damit in 2010 den Betrag, der auf die Abzinsung der Verbindlichkeit entfällt (d.h. 1 Mio. €) sofort versteuern. Der Teil, der über diesen Betrag hinausgeht (d. h. 1 Mio. €), ist über die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 zu verteilen und um die gesetzlichen Verzugszinsen jeweils erhöht zu versteuern.

Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 20. April 2009 und beschränkt sich auf entsprechende Rückkäufe vor dem 31. Dezember 2010.

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Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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Donnerstag, 5. November 2009

Kritik an Managerbezügen

Unternehmenskodex des französischen Arbeitnehmerverbandes

Die teilweise überhöhten Managergehälter führen in Krisenzeiten zu starker Kritik in der Öffentlichkeit. Heftige Kritik wird auch von Staats präsident Sarkozy erhoben. Um einer immer wieder angedrohten gesetzlichen Regelung zu entgehen, erarbeitete bereits vor einigen Monaten der französische Arbeitgeberverband („MEDEF“) einen Unternehmenskodex, der für die Managerbezüge beachtet werden soll. Inwieweit diese Verhaltensregeln in den einzelnen Firmen umgesetzt wurden, soll in einer für Juli 2009 angekündigten Präsentation dargelegt werden.

Zusammengefasst behandelt der Unternehmenskodex folgende Punkte:

1. Position: Sobald ein Manager im Unternehmen gesetzlicher Vertreter wird, soll er auf die Fortführung des bestehenden Arbeitsvertrages verzichten und sich auf die Rechte aus der Organstellung beschränken.

2. Abfindungen (Golden Parachute): Trennungsent schädigungen sollen nur genehmigt wer den, wenn die Entlassung im Aktionärs wechsel oder in einer Strategieänderung des Unternehmens begründet sind. Die Maximalhöhe soll auf zwei Jahresgehälter begrenzt sein. Steuerlich wurde in der Zwischenzeit bei Überschreitung von ca. 1 Mio. D die Abzugsfähigkeit verneint.

3. Zusätzliche Rentenzusagen („retraite chapeau“) sollen jährlich auf einen begrenzten Prozentsatz des Fixgehaltes beschränkt sein.

4. Stockoption und Gratisaktien: Soweit nicht alle Belegschaftsmitglieder einbezogen werden, müssen andere Ansprüche bestehen, um die Arbeitnehmer an der Performance des Unternehmens zu beteiligen.

Es scheint, dass die Regierung unter dem Druck der Straße und aufgrund einiger in den letzten Tagen angekündigter Stock-Options-Gewährungen an Spitzenmanager, die jedoch unverzüglich von diesen wieder zurückgenommen wurden, nun doch umgehend eine rechtliche Begrenzung erlassen wird.

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Montag, 2. November 2009

Obligatorischer "Audit-Ausschuss" in der AG

Umsetzung der europäischen „Audit-Richtlinie“

Durch den Regierungserlass vom 8. Dezember 2008 wurde die europäische „Audit-Richtlinie“ vom 17. Mai 2006 nunmehr in französisches Recht umgesetzt. Sie erweitert erheblich den Wirkungskreis der vorausgegangenen 8. Richtlinie, die die Rechte der Handelsgesellschaften regelte, und zielt auf eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung innerhalb der EU ab.

Die „Audit-Richtlinie“ behandelt im Wesentlichen folgende Aspekte:

Bildung eines Audit-Ausschusses

Ab dem 31. August 2009, bzw. ab dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Aufsichts-, bzw. Verwaltungsrates ist die Bildung eines sogenannten Audit- Ausschusses innerhalb des bestehenden Überwachungsgremiums (Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates) für die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Unternehmen obligatorisch. Die Verpflichtung betrifft alle börsennotierten Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und Rentenversorgungsinstitutionen.

Die wesentlichen Aufgaben dieses Audit-Ausschusses bestehen darin:
  • den Finanzinformationsfluss innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen
  • die Effizienz des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements zu überwachen
  • die gesetzliche Abschlussprüfung zu begleiten und die Unabhängigkeit des Prüfers zu garantieren
  • Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers auszusprechen.
Die Aufgaben des Abschlussprüfers gegenüber dem Audit-Ausschuss be in halten u.a.:
  • ihn über seine Abschlussarbeiten und Ergebnisse zu informieren
  • ihm eine Unabhängigkeitserklärung vorzulegen.

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Sonntag, 1. November 2009

Hauptversammlung in der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)

Einberufungsrecht

Häufig sieht die Satzung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) vor, dass alle Kollektiventscheidungen von der Hauptversammlung vorzunehmen sind. Dabei wird jedoch zuweilen vergessen, das für die Einladung zur Hauptversammlung zuständige Organ zu bestimmen. Soweit nun die Einladung durch die Gesellschafter erfolgt, ist dies als rechtsgültig anzusehen. So entschied das Verwaltungsgericht Paris am 18. Juni 2008.

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, bei der Abfassung der Statuten einer SAS nicht allzu lapidar zu verfahren. Der Vorteil einer SAS besteht gerade darin, dass sie ihre Organisation und Funktionsweise selbst festlegen kann – und dies auch weitgehend abweichend von den rigiden Bestimmungen für die normalen Aktiengesellschaften („SA“). Dies sollte dann aber auch ausführlich und klar in den Statuten erfolgen. Wenn deshalb die Statuten grundsätzlich die Abhaltung einer Hauptversammlung vorsehen, so sollten darüber hinaus auch die Modalitäten hierzu festgelegt sein wie: Einladungskompetenz, Form und Frist der Einladung, Vertretungsmöglichkeiten, Beschlussformen etc.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Donnerstag, 29. Oktober 2009

Gleichwertiges Diplom - gleichwertiger Lohn

Abschluss an einer „Eliteschule“

Der Abgang von einer Eliteschule („grande école“) stellt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einstieg in die höheren Etagen der französischen Wirtschaft dar. Entsprechend werden auch die Absolventen dieser Schulen bei ihrem Anfangsgehalt gegenüber ihren Wettstreitern, die „nur“ einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben, begünstigt.

Eine neuere Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 könnte auf den ersten Blick dieser Handhabung ein Ende bereitet haben. Danach galt bisher der Grundsatz, dass ein gleichwertiges Diplom grundsätzlich zur gleichen Besoldung führen müsse. Mit dieser Begründung hatte das oberste Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz, die einen Qualifikationsunter schied zwischen dem Diplom der bekannten Universität „Paris Dauphine“ und einer anderen Universität sah, aufgehoben.

Trotz dieses Bekenntnisses des Kassationsgerichtshofes zu dem gleichwertigen Ausbildungsniveau der französischen Universitäten könnte sich aus der Urteilsbegründung eine Abweichung zugunsten der Eliteschulen ableiten lassen. Laut Gericht wäre dies u.a. dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Besitz eines bestimmten Diploms (Abgang von einer bestimmten Hochschule) zur Erlangung spezifischer Kenntnisse führt, die für die in Frage kommende Anfangsposition von besonderer Bedeutung sind.

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Dienstag, 27. Oktober 2009

Kündigung wird noch teuerer

Fortbestand der Kranken- und Vorsorgeunterstützung nach Entlassung

Ab dem 1. Mai 2009 werden sich die Kündigungskosten für zu entlassende Mit arbeiter erhöhen. Eine nationale Vereinbarung für alle Berufssparten, die bereits Anfang 2008 getroffen wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten sollte, wird nunmehr zu dem obigen Zeitpunkt verbindlich. Sie sieht vor, dass die in den Unternehmen bestehenden zusätzlichen Kranken- und Vorsorgekassen („couverture complémentaire santé et prévoyance“), die teilweise auch auf freiwilligen Zusagen beruhen, für die entlassenen Arbeitnehmer mindestens drei bis maximal 12 Monate weiter fortgeführt werden müssen. Nur wenn die Kündigung wegen eines schweren Fehlers („faute lourde“) ausgesprochen wurde, entfällt dieser Anspruch. Die Finanzierung dieser Maßnahme ist gemeinsam vom ehemaligen Arbeitgeber und entlassenen Mitarbeiter zu tragen. Als Aufteilungsschlüssel wird die gleiche Relation, die während des alten Arbeitsvertrages bestand, zu Grunde gelegt oder aber auch eine neue, noch abzuschließende Vereinbarung.

Die tatsächliche Umsetzung der neuen Verpflichtungen ist im Augenblick trotz mehrfachen Verschiebens des Zeitpunktes immer noch unklar. Eine Antwort wird insbesondere auch von den ausführenden Versicherungen erwartet.

Die in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 zurückgestellten Sozialpläne sind, unabhängig davon, dass die Maßnahme erst zum 1. Mai 2009 verbindlich wird, um die sich hieraus ergebenden Kosten zu erhöhen.

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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Hohe Auszeichnung für Dr. Ulla Schlotthauer


Am 21. September wurde Frau Dr. Ulla Schlotthauer, Präsident von Coffra Conseil, der SAP-Beratungsgesellschaft der Coffra Gruppe, zum „Chevalier de l’Ordre du Mérite“ ernannt.

Diese hohe französische Auszeichnung wurde ihr vom ehemaligen französischen Finanz- und Wirtschaftsminister Francis Mer in Anerkennung ihrer langjährigen beruflichen und außerberuflichen Karriere in Frankreich verliehen. Die Verleihung fand im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der prachtvollen Residenz des deutschen Botschafters in Paris, dem geschichtsträchtigen Hôtel Beauharnais in Anwesenheit von fast hundert Geschäftspartnern, Mandanten, Freunden und Mitarbeitern statt.

Der Hausherr, seine Exzellenz Herr Botschafter Dr. Schäfers wies in seiner Begrüßung auf die allseitig anerkannte Bedeutung der Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich hin, betonte aber auch, dass die Kulturen beider Länder sehr unterschiedlich seien, und dass oft noch die Sprachbarrieren erschwerend hinzukämen.

Herr Minister Mer würdigte in seiner Ansprache den Werdegang von Frau Dr. Schlotthauer, der über die Kernphysik und die Nuklearindustrie zur Gründung der Coffra Conseil und zur SAP Beratung führte, sich dabei aber immer im deutsch-französischen und europäischen Umfeld abspielte. Vorrangiges berufliches und außerberufliches Ziel sei immer gewesen und werde es auch weiterhin sein, über die rein professionelle Beratung hinaus ein Mittler zwischen den unterschiedlichen Kulturen und Sensibilitäten zu sein und damit zum gegenseitigen Verständnis beizutragen.

Dienstag, 20. Oktober 2009

Seminarhinweis

Wir möchten Sie auf das nächste Intensiv-Seminar „Frankreich – Bilanzierung,
Besteuerung, Recht 2009“ mit allen Neuregelungen und Änderungen zum Jahresabschluss
sowie wertvollen Ratschlägen aus über 30 Jahren Praxis-Erfahrung
hinweisen.

Es findet am 17. November 2009, dieses Mal in Stuttgart statt.

Das ausführliche Programm finden Sie wie immer unter www.coffra.de oder www.forum-institut.de

Sonderkonditionen auf Anfrage erhältlich: info@coffra.fr

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Montag, 19. Oktober 2009

Tipps und Tricks zur Optimierung von SAP

Vielleicht hat Ihre französische Tochtergesellschaft ähnlich vieler anderer Unternehmen das eine oder andere Problem in der Handhabung von SAP, dessen Lösung zu erheblicher Erleichterung in der täglichen Arbeit der Mitarbeiter führen würde.

Nachstehend werden einige Themen aufgeführt, welche gerade in der letzten Zeit zu häufigen Anpassungen bestehender SAP-Lösungen geführt haben.

Einige Beispiele aus dem Finanzbereich
Einführen eines neuen Abschreibungssatzes für Anlagengüter, die zwischen dem 04.12.2008 und dem 31.12.2009 erworben oder produziert werden. Damit wird die Anlagenbuchhaltung konform mit dem französischen Finanzgesetz vom 10.12.2008 und vereinfacht die Ausnutzung eines Steuervorteils im Rahmen des Plans zur Ankurbelung der Wirtschaft.

Abstimmung von Haupt- und Anlagenbuchhaltung im Hinblick auf Zuführung und Auflösung von steuerrechtlichen Sonderabschreibungen: Durch eine einfache Systemeinstellung ist es möglich, die bei Zwischenbilanzen auftretenden Unterschiede zwischen Haupt- und Anlagenbuchhaltung aufzuheben und damit die Arbeit von Buchhaltung und Controlling beim Zwischenabschluss zu vereinfachen.

Auskunft über die Gegenkonten beim Anzeigen der Posten von Haupt-, Lieferanten- und Kundenkonten: Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der täglichen Arbeit von Buchhaltern und Controllern.

Einige Beispiel aus Vertrieb und Logistik
Optimierung des Lagerbestands anhand von Indikatoren über Umschlag, Vorratsmengen, tote Produkte usw., die aus Ihrem SAP-System auf einfache Weise erhalten werden können. Dies ist durch Standardtransaktionen und die Erstellung eines Berichtes mit den SAP-Standardwerkzeugen LIS und/oder Query möglich.

Einführung eines einfachen Freigabeverfahrens für Ihren Einkauf. Dies führt zu einer vereinfachten Verfolgung und Kontrolle von Bestellanforderungen, Bestellungen, Wareneingang und Rechnungen und entlastet die zuständigen Mitarbeiter.

Mehr Informationen: info@coffra.fr

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Sonntag, 18. Oktober 2009

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung

Mehrwertsteuer

Unser heutiges Thema behandelt einige ausgewählte Mehrwertsteuerfragen,
die in der Praxis häufi g falsch behandelt werden und im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung zu erheblichen Nachbelastungen einschließlich Steuerstrafen
führen können.

Unterbliebene Mehrwertsteuer-Erklärung von ausländischen Unternehmen
Das „Reverse-Charge-Verfahren“, das die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt, wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf fast alle B2B-Geschäfte ausländischer Unternehmen mit französischen Kunden erheblich ausgeweitet. Hiervon ausgenommen sind weiterhin ausländische Unternehmen, die in Frankreich an Privatpersonen oder an andere, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Unternehmen liefern.
Es ist immer wieder festzustellen, dass ausländische Unternehmen diese Ausnahmeregelung nicht kennen und ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung führt dies wegen Ausübung einer nicht deklarierten Aktivität zur Mehrwertsteuer-Nachzahlung zuzüglich hoher Steuerstrafen (bis 80%).

Unterlassene Selbstdeklarierung zur Mehrwertsteuer
Bei einer Vielzahl von Vorgängen ist der Empfänger (Kunde) von sich aus verpflichtet, die Selbstdeklarierung und Mehrwertsteuer-Bezahlung vorzunehmen (Reverse Charge/Autoliquidation).

Die „Autoliquidation“ ist grundsätzlich sowohl für das Unternehmen als auch die Finanzkasse ein neutraler Vorgang, da ja die Deklarierung zum sofortigen Abzug berechtigt. Des Weiteren führt auch die nicht vorgenommene „Autoliquidation“ gegenüber einer ordnungsgemäßen Selbstdeklarierung zu keinerlei Schaden bei der Finanzkasse. Trotzdem sieht das französische Steuerrecht für jede unterlassene Autoliquidation eine Steuerstrafe in Höhe von 5% der nicht deklarierten Mehrwertsteuer vor.

Im steuerlichen Alltag ist grundsätzlich zu beobachten, dass die häufigsten vorzunehmenden Selbstdeklarierungen wie innergemeinschaftliche Erwerbe, fakturierte Dienstleistungen von ausländischen, nicht in Frankreich ansässigen Serviceunternehmen etc. von den Buchhaltungsabteilungen in der Regel vorschriftsgemäß behandelt werden. Hingegen werden andere, weniger oft anfallende Vorgänge, wie z.B. die vom Unternehmen für sich selbst geschaffenen Anlagegüter (Eigenleistungen), nicht immer richtig eingeordnet. Bei Indienststellung des Anlagegegenstandes fallen beim Unternehmen sowohl die Position des Lieferanten als auch des Kunden zusammen; damit unterliegt es als Lieferant der Mehrwertsteuer, die jedoch als Kunde nach den normalen Vorschriften wieder abgesetzt werden kann. Soweit für diesen Vorgang keine „Autoliquidation“ erfolgt, fällt die 5% Steuerstrafe an.

Mangelnder Nachweis für innergemeinschaftliche und Exportlieferungen
Export- und innergemeinschaftliche Lieferungen sind – soweit der Verkäufer dies belegen kann – mehrwertsteuerfrei.

Die Nichteinhaltung der bestehenden Nachweisvorschriften wird von der Finanzverwaltung mit großer Strenge geahndet. So wird die Mehrwertsteuerbefreiung systematisch in Frage gestellt, soweit das Unternehmen nicht in der Lage ist, gewisse spezifische Dokumente (z.B. Ausfuhrdeklaration etc.) vorzulegen. Wenn so z.B. der Warentransport direkt ab Werk vom Kunden selbst durchgeführt wurde, so muss das französische Unternehmen den Beweis erbringen können, dass die Ware tatsächlich Frankreich verlassen hat. Umstände wie der erfolgte Zahlungsnachweis aus dem Ausland oder die grundsätzliche Lieferung an eine ausländische Gruppenfirma sind keine ausreichenden Beweise. Die Mehrwertsteuernachzahlungen sind in der Praxis immer häufiger bei den Unternehmen, die davon überzeugt sind, eine entsprechende Lieferung ins Ausland vorgenommen zu haben, aber nicht den adäquaten Nachweis erbringen können, festzustellen.

Es wird deshalb dringend eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Buchhaltungs- und Auslieferungs abteilung zwecks Sicherstellung des Liefernachweises ins Ausland empfohlen.

Verfrühter Abzug der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen
Grundsätzlich wird in Frankreich die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungsrechnungen erst nach deren Bezahlung geschuldet. Auf Antrag kann der Lieferant für das System der Ist-Versteuerung, d.h. der Mehrwertsteuer-Abführung bei Versand der Rechnungen optieren. Soweit aber keine Option vorliegt, kann auch der Kunde erst nach Begleichung der Rechnung den Mehrwertsteuerabzug vornehmen. Häufig ist festzustellen, dass die Unternehmen generell ohne Differenzierung bereits bei Rechnungseingang die Mehrwertsteuer absetzen. Bei den Betriebsprüfungen wird dieser Vorgang systematisch verifiziert. Jede verfrühte Mehrwertsteuergeltendmachung führt zur Nachzahlung und zu entsprechenden Verzugszinsen. Bei hohen Rechnungbeträgen kann das Finanz risiko aus den steuerlichen Nachveran lagungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen.

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Samstag, 17. Oktober 2009

Eigentumsvorbehalt aus Kauf

Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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Freitag, 16. Oktober 2009

Kündigung von geschützten Arbeitnehmern

Genehmigung durch den Arbeitsinspektor

Arbeitnehmer, die gewisse Vertretungsfunktionen innerhalb des Unternehmens ausüben, genießen einen besonderen Schutz. Im Falle ihrer Kündigung muss der Arbeitgeber vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens die Genehmigung beim Arbeitsinspektor einholen. Bei der Antragstellung muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er sämtliche Vertretungsfunktionen, die der geschützte Arbeitnehmer innehält, falls dieser mehrere Mandate besitzt, angibt. Soweit er dabei nicht alle ausgeübten Funktionen des Mitarbeiters aufführt, läuft er Gefahr, dass die vom Arbeitsinspektor erteilte Genehmigung der Kündigung später annulliert wird.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 20. März 2009.

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Donnerstag, 15. Oktober 2009

Aufhebung eines Prüfungsbescheides

Annullierung nur insgesamt möglich

Im Anschluss an eine Sozialversicherungsprüfung erging ein Berichtigungsbescheid, der für das Unternehmen sowohl Nachzahlungen als auch Rückerstattungen zur Folge hatte. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte aufgrund von Verfahrensfehlern zur Annullierung des Bescheids. Im Berufungsverfahren beantragte das Unternehmen, nur die Teile des Verfahrens, die im Bescheid zu Nachzahlungen führten, zu annullieren, dagegen die festgelegten Rückerstattungen aufrechtzuerhalten.

Die Berufung wurde abgelehnt. Der Kassationsgerichtshof kam zu der Auffassung, dass eine teilweise Validierung des Prüfungsverfahrens im Widerspruch zu dem Gerichtsbeschluss stünde: Wenn eine Berichtigung insgesamt annulliert würde, dann würde sich diese Annullierung auch auf alle Elemente der Prüfung beziehen.

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Mittwoch, 14. Oktober 2009

Rückerstattung von beruflichen Auslagen

Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage

Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.

Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.

Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung ist jedoch nicht zulässig.

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Obligatorischer Seniorenbeschäftigungsplan

Dringender Handlungsbedarf

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, oder die einer Gruppe mit mindestens 50 Mitarbeitern angehören, müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Unternehmensplan vorlegen, der Maßnahmen zu Gunsten der Beschäftigung von „Senioren“ vorsieht. Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 300 Mitarbeitern sind – soweit sie durch ein Branchenabkommen gedeckt sind – von dieser Vorschrift befreit. Dabei ergibt sich die Beschäftigungszahl eines Unternehmens, die sich aus dem effektiven, monatlichen Mitarbeiterbestand ermittelt, auf der Basis des zum 31. Dezember kalkulierten durchschnittlichen Personalbestands des Kalenderjahres.

Der Seniorenbeschäftigungsplan muss eine zahlenmäßige Zielvorgabe entweder für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 55 Jahren oder für die Einstellung von Arbeitnehmern mit, bzw. mehr als 50 Jahren beinhalten.

Darüber hinaus sind in dem Plan begünstigende Maßnahmen für den Erhalt von bestehenden Seniorenarbeitsplätzen oder für die Einstellung von Senioren anzusetzen. Dabei nennt das Gesetz sechs verschiedene Domänen (z.B.: Entwicklung der Berufskarrieren, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, Entwicklung/Übertragung von Berufskompetenzen etc. ...), auf die sich die Maßnahmen beziehen müssen.

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Unternehmen, die über keinen entsprechenden Seniorenbeschäftigungsplan verfügen, bzw. keinem Branchenabkommen angehören, für jeden Monat der Nichteinhaltung dieser Vorschrift eine Strafe in Höhe von 1% der Lohnund Gehaltssumme zahlen. Die Sozialversicherungsträger sind aus Gründen der Toleranz angewiesen, im Rahmen der Prüfung für die ersten drei Monate, seitdem das Unternehmen der 1%-Abgabe unterliegt, die Strafvorschrift nicht anzuwenden.

Buchhalterisch ist diese Strafe monatlich zu verbuchen und im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Steuerlich ist der Betrag,

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Montag, 12. Oktober 2009

Oktoberausgabe von DiagnosticNews

Neue Ausgabe von DiagnosticNews erschienen, mit den folgenden Artikeln:

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Freitag, 9. Oktober 2009

SAP-Optimierung mit DMS

Visibilität, Qualität und Effizienz für die Unternehmen

Wussten Sie, dass es möglich ist, die Dokumente Ihres Unternehmens, (Pläne, Spezifikationen, Rechnungen, Bestellungen ...) auf einfache Weise mit SAP zu verknüpfen?

DMS / EASY DMS
Das Dokument-Management-System (DMS), eine Umgebung für die Verwaltung von Spezifikationen, Stücklisten, Arbeitsplänen, technischer Dokumentation und anderen Dokumenten des Unternehmens ist eine modulübergreifende SAP-Standardfunktion zur:

  • durchgängigen Anbindung der Originaldokumente (Format : PDF, JPG, TIF...) an SAP-Objekte (Artikel, Bestellungen, Produktionsaufträge ...),
  • Speicherung, Handhabung, Visualisierung, Verteilung der Originaldateien via SAP,
  • Suche nach Dokumenten mittels Klassifizierung,
  • Zugangskontrolle,
  • Verwaltung der Dokumenten nomenklatur.

Darüber hinaus erlaubt die Windows Explorer basierte Anwendung Easy DMS, die an die SAP-Dokumentenverwaltung angeschlossen ist, einen einfachen und direkten Zugang zu den Dokumenten unter Windowsanwendungen (Word, Excel, Powerpoint ...). Sie erreichen so mit relativ wenig Aufwand eine integrierte, unternehmensübergreifende Behandlung Ihrer Geschäftsabläufe und erhöhen damit Visibilität, Qualität und Effizienz Ihres Unternehmens – Faktoren, die gerade in der heutigen Lage entscheidend für den Erfolg sein können. Falls Ihre französische Tochter von diesem Thema betroffen ist, würden wir uns freuen, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Falls Sie darüber hinaus weitere SAP-spezifische Fragen erörtern möchten, können Sie selbstverständlich ebenfalls gerne auf uns zukommen (info@coffra.fr)

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