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Freitag, 20. November 2009

Bericht des Präsidenten von börsennotierten Gesellschaften

Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Donnerstag, 19. November 2009

Fortbildungsrecht („DIF”) wird teuer

Unternehmen sind beunruhigt

Das bereits seit 2004 bestehende individuelle Fortbildungsrecht der Arbeit nehmer („droit individuel à la formation” – „DIF”), beginnt nunmehr, die Unternehmen zu beunruhigen.

Nach dem „DIF” steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Fortbildungsanspruch in Höhe von 20 Stunden zu (wir berichteten bereits mehrmals ausführlich über diesen Anspruch in den vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben). Die Arbeitnehmer haben danach seit fünf Jahren die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, oder aber auch, ihn bis zu einer Höchststundenzahl von 120 zu kumulieren. In den meisten Unternehmen wurde der „DIF”-Anspruch bisher vorgetragen. In 2010, also nach sechs Jahren (entspricht 120 Stunden), entfällt diese Möglichkeit. Es ist also davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer massiv vor dem Verfall von alten „DIF”- Rechten die gesetzlich ihnen zustehenden Fortbildungsstunden beantragen werden. Die „DIF”-Ansprüche mussten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zurückgestellt werden; eine entsprechende bilanzielle Vorsorge ist deshalb auch in den meisten Unternehmen nicht vorgenommen worden. Eine Geltendmachung der „DIF”-Ansprüche wird demnach zu erheblichen Zeitausfällen und Kosten für die Fortbildungsaktionen bei den Gesellschaften führen. Berechtigte Gründe für viele Firmen, sich in Krisenzeiten zu beunruhigen.

Der französische Rechnungshof schätzt den gesamten „DIF”-Aufwand für sechs Jahre auf 77 Mrd. €.


Weitergehende Erläuterungen zum DIF:

http://www.travail-solidarite.gouv.fr

Stellungnahme des französischen Rechnungslegungsrates CNC:
http://www.focuspcg.com

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Freitag, 13. November 2009

Sofortige Ausschüttung der gesetzlichen Gewinnbeteiligung möglich

Aufgabe der bisherigen fünfjährigen Haltefrist

Bei der französischen Gewinnbeteiligung („participation aux résultats“), die für alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich angeordnet ist, konnte bisher grundsätzlich erst nach einer Frist von fünf Jahren der Gewinnanteil an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden. Das Gesetz sah einige Ausnahmefälle vor, wie z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen, Heirat, Todesfall des Begünstigten etc., bei denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann. Darüber hinaus wurde auch in der Vergangenheit mehrmals von Regierungsseite, insbesondere um den privaten Konsum anzustoßen, eine vorgezogene Ausschüttung angeordnet.

Die obligatorische fünfjährige Haltefrist vor Auszahlung wird nunmehr aufgegeben. Die Arbeitnehmer können ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 3. Dezember 2008 endet, unverzüglich ihre Rechte auf die Auszahlung der Gewinnbeteiligung geltend machen. Allerdings verzichten sie im Falle einer vorzeitigen Ausschüttung auch auf die bisher geltende Freistellung von der Einkom mensbesteuerung.

Um dieses Verfahren einzuleiten, ist der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, dem Arbeitnehmer den ausschüttbaren Betrag anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist von 15 Tagen, in der der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann. Das Unternehmen wiederum muss dann, sobald die Auszahlung beantragt wird, spätestens aber vor dem ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres die Zahlung tätigen.

Die Unternehmen sind nunmehr angewiesen, die bestehenden Gewinnbeteiligungsvereinbarungen nach vorausgegangener Befragung des Betriebsrates entsprechend anzupassen.

Des Weiteren ist es seit dem 5. Dezember 2008 möglich, die gesetzliche Gewinnbeteiligung auch auf die Leitungsorgane (Präsident, Geschäftsführer etc.) des Unternehmens auszudehnen, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Hierzu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Änderung der bestehenden Vereinbarung.


Hintergrundinformationen zur Gewinnbeteiligung:

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/dossiers/epargne-salariale/index.shtml

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