Samstag, 7. November 2009

November Ausgabe von DiagnosticNews erschienen

Die aktuelle Ausgabe unserer Frankreich-Informationszeitschrift DiagnosticNews (Nr. 53) ist erschienen.

Die Themen im November:

  • Abschaffung der Gewerbesteuer ab 1. Januar 2010 in Frankreich
  • Latente Belastungen für Unternehmen wegen des DIF
  • Neue Regeln zur Gewinnbeteiligung in Frankreich
  • Optimale Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen
  • und vieles mehr

Weitere Informationen zu Frankreich sowie sämtliche Artikel aus der DiagnosticNews-Reihe finden Sie wie immer auf unserer Webseite www.coffra.de.

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DiagnosticNews ist eine monatliche Publikation von Coffra

Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Freitag, 6. November 2009

Unterlassene Rückstellungsbildung

Haftung der Geschäftsleitung

Dem Kassationsgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gesellschaft A war für die vorzeitige Aufkündigung von drei Lizenzverträgen zu einem Schadensersatz gegenüber dem Lizenzgeber B verurteilt worden. Die Forderung wurde nicht bezahlt, A fiel in Konkurs. Die Gesellschaft B erhob nunmehr Klage gegen die gesetzlichen Vertreter (Präsident und Generaldirektor) von A mit der Begründung, weder die geschuldeten Lizenzen noch die aus dem Urteil zugesprochenen Schadensersatzforderungen zurückgestellt zu haben.

Das angerufene Gericht lehnte die Klage gegenüber den gesetzlichen Vertretern ab, da die Entscheidungen, d.h. Rückstellungen zu bilden oder nicht, vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. Darüber hinaus könne in dem Verhalten der gesetzlichen Vertreter – selbst unterstellt es würde sich dabei um einen Fehler gegenüber der Gesellschaft A handeln – kein von ihrer Funktion trennbarer Fehler („faute détachable“) gesehen werden.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und wies es an das Basisgericht zur nochmaligen Überprüfung zurück. Das Gericht soll nunmehr untersuchen, ob die Nichtbildung der Rückstellung durch die gesetzlichen Vertreter, selbst wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben handelten, nicht einen wissentlich begangenen Fehler von einer solchen Tragweite darstelle, der deshalb auch nicht durch ihre normalen Geschäfts funktionen abgedeckt werden könne.

Es kommt also im vorliegenden Tatbestand darauf an, ob ein von der Funktion des Präsidenten und Generaldirektor abtrennbarer Fehler nachgewiesen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so könnte ein Dritter, die Gesellschaft B, direkt die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters – ohne gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen – für die Nichtbildung von Rückstellungen beanspruchen.

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Donnerstag, 5. November 2009

Kritik an Managerbezügen

Unternehmenskodex des französischen Arbeitnehmerverbandes

Die teilweise überhöhten Managergehälter führen in Krisenzeiten zu starker Kritik in der Öffentlichkeit. Heftige Kritik wird auch von Staats präsident Sarkozy erhoben. Um einer immer wieder angedrohten gesetzlichen Regelung zu entgehen, erarbeitete bereits vor einigen Monaten der französische Arbeitgeberverband („MEDEF“) einen Unternehmenskodex, der für die Managerbezüge beachtet werden soll. Inwieweit diese Verhaltensregeln in den einzelnen Firmen umgesetzt wurden, soll in einer für Juli 2009 angekündigten Präsentation dargelegt werden.

Zusammengefasst behandelt der Unternehmenskodex folgende Punkte:

1. Position: Sobald ein Manager im Unternehmen gesetzlicher Vertreter wird, soll er auf die Fortführung des bestehenden Arbeitsvertrages verzichten und sich auf die Rechte aus der Organstellung beschränken.

2. Abfindungen (Golden Parachute): Trennungsent schädigungen sollen nur genehmigt wer den, wenn die Entlassung im Aktionärs wechsel oder in einer Strategieänderung des Unternehmens begründet sind. Die Maximalhöhe soll auf zwei Jahresgehälter begrenzt sein. Steuerlich wurde in der Zwischenzeit bei Überschreitung von ca. 1 Mio. D die Abzugsfähigkeit verneint.

3. Zusätzliche Rentenzusagen („retraite chapeau“) sollen jährlich auf einen begrenzten Prozentsatz des Fixgehaltes beschränkt sein.

4. Stockoption und Gratisaktien: Soweit nicht alle Belegschaftsmitglieder einbezogen werden, müssen andere Ansprüche bestehen, um die Arbeitnehmer an der Performance des Unternehmens zu beteiligen.

Es scheint, dass die Regierung unter dem Druck der Straße und aufgrund einiger in den letzten Tagen angekündigter Stock-Options-Gewährungen an Spitzenmanager, die jedoch unverzüglich von diesen wieder zurückgenommen wurden, nun doch umgehend eine rechtliche Begrenzung erlassen wird.

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Mittwoch, 4. November 2009

Verkürzte Zahlungsfristen

Überwachung durch Abschlussprüfer

In unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom Februar 2009 informierten wir eingehend über die neuen kürzeren Zahlungsziele für Lieferantenrechnungen und die Folgen bei Nichteinhaltung. Dabei wurde auch bereits erwähnt, dass der Gesetzgeber den bestehenden Abschlussprüfer hierzu als Garant einzusetzen beabsichtigt. Das hierzu erforderliche Dekret wurde nunmehr erlassen. Danach müssen die Unternehmen in ihrem Geschäftsbericht die Fälligkeitsdaten ihrer Lieferantenschulden zum Bilanzstichtag und zwar jeweils für die beiden letzten Geschäftsjahre aufführen.

Der gesetzliche Abschlussprüfer muss die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen. Im dritten Teil seines Prüfungsberichtes hat er die Übereinstimmung mit den Zahlen des Jahresabschusses festzustellen und gegebenenfalls hierzu seine Erläuterungen abzugeben.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle seit dem 1. Januar 2009 begonnenen Geschäftsjahre, d.h. dass in der Regel – außer Rumpfgeschäftsjahren – die erforderlichen Angaben erstmalig in den Geschäftsberichten zum Jahr 2009 zu veröffentlichen sind. Für die Vergleichbarkeit sind ebenfalls die entsprechenden Fälligkeitsdaten aus 2008 anzugeben.

Sobald neue Informationen und insbesondere Anweisungen der Berufsinstanzen der Abschlussprüfer („commissaires aux comptes“) vorliegen, werden wir hierüber berichten.

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Montag, 2. November 2009

Haushaltsgesetz 2009

Einige Antikrisenmaßnahmen

Nachstehend zusammengefasst einige interessante Maßnahmen aus dem Haushaltsgesetz 2009, die in vorangegangenen DiagnostikNews-Ausgaben teilweise erläutert wurden und deren Anwendungen bereits im Jahresabschluss 2008, bzw. im Verlauf von 2009 steuerrelevant vorgenommen werden können:

  • Erhöhung der degressiven Abschreibungssätze. Die bisher bestehenden Koeffizienten werden für Investitionen, die zwischen dem 4. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2009 getätigt werden, um 0,5 Punkte erhöht.
  • Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge bei Ausscheiden aus einem Organschaftsverhältnis. Dabei ist Voraussetzung, dass der Vorgang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
  • Befreiung von der Gewerbesteuer für alle Investitionen, die zwischen dem 23. Oktober 2008 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
  • Erweiterung der bestehenden Steuergutschrift für Forschungskosten (bestehende und aus 2008 zu bildende) auf fakturierte Kosten von Unterlieferanten.
  • Vorzeitige Rückzahlung von Forderungen gegenüber der Staatskasse aus folgenden Vorgängen:
    • Verlustrücktrag (bestehender und aus 2008 zu bildender)
    • Steuergutschrift aus Forschung (bestehende und aus 2008 zu bildende)
    • Verringerung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Mehrwertsteuerguthaben
  • Verlustübernahme von ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen

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Obligatorischer "Audit-Ausschuss" in der AG

Umsetzung der europäischen „Audit-Richtlinie“

Durch den Regierungserlass vom 8. Dezember 2008 wurde die europäische „Audit-Richtlinie“ vom 17. Mai 2006 nunmehr in französisches Recht umgesetzt. Sie erweitert erheblich den Wirkungskreis der vorausgegangenen 8. Richtlinie, die die Rechte der Handelsgesellschaften regelte, und zielt auf eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung innerhalb der EU ab.

Die „Audit-Richtlinie“ behandelt im Wesentlichen folgende Aspekte:

Bildung eines Audit-Ausschusses

Ab dem 31. August 2009, bzw. ab dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Aufsichts-, bzw. Verwaltungsrates ist die Bildung eines sogenannten Audit- Ausschusses innerhalb des bestehenden Überwachungsgremiums (Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates) für die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Unternehmen obligatorisch. Die Verpflichtung betrifft alle börsennotierten Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und Rentenversorgungsinstitutionen.

Die wesentlichen Aufgaben dieses Audit-Ausschusses bestehen darin:
  • den Finanzinformationsfluss innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen
  • die Effizienz des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements zu überwachen
  • die gesetzliche Abschlussprüfung zu begleiten und die Unabhängigkeit des Prüfers zu garantieren
  • Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers auszusprechen.
Die Aufgaben des Abschlussprüfers gegenüber dem Audit-Ausschuss be in halten u.a.:
  • ihn über seine Abschlussarbeiten und Ergebnisse zu informieren
  • ihm eine Unabhängigkeitserklärung vorzulegen.

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Sonntag, 1. November 2009

Hauptversammlung in der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)

Einberufungsrecht

Häufig sieht die Satzung einer vereinfachten Aktiengesellschaft („SAS“) vor, dass alle Kollektiventscheidungen von der Hauptversammlung vorzunehmen sind. Dabei wird jedoch zuweilen vergessen, das für die Einladung zur Hauptversammlung zuständige Organ zu bestimmen. Soweit nun die Einladung durch die Gesellschafter erfolgt, ist dies als rechtsgültig anzusehen. So entschied das Verwaltungsgericht Paris am 18. Juni 2008.

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, bei der Abfassung der Statuten einer SAS nicht allzu lapidar zu verfahren. Der Vorteil einer SAS besteht gerade darin, dass sie ihre Organisation und Funktionsweise selbst festlegen kann – und dies auch weitgehend abweichend von den rigiden Bestimmungen für die normalen Aktiengesellschaften („SA“). Dies sollte dann aber auch ausführlich und klar in den Statuten erfolgen. Wenn deshalb die Statuten grundsätzlich die Abhaltung einer Hauptversammlung vorsehen, so sollten darüber hinaus auch die Modalitäten hierzu festgelegt sein wie: Einladungskompetenz, Form und Frist der Einladung, Vertretungsmöglichkeiten, Beschlussformen etc.

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