Samstag, 31. Oktober 2009

Das französische Chapter 11

Anpassungen des bestehenden „Sauvegarde“-Verfahrens

Das in 2005 eingeführte Vorinsolvenzverfahren („Sauvegarde“) hat bisher nur geringen Zulauf gefunden. So wurden in 2006 507, in 2007 520 und in 2008 702 Verfahren dieser Art eingeleitet; vergleichs weise wurde in 2006 über insgesamt 45.000 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Dabei hatte sich das „Sauvegarde“- Verfahren gerade zum Ziel gesetzt, noch rechtzeitig vor einem Konkurs eine Rettungsmaßnahme einzuleiten, um einen definitiven Zusammenbruch, der in den meisten Fällen zur Zerschlagung des Unternehmens führt, zu vermeiden.

Durch einige wichtige Änderungen, die durch eine Ordonanz vom 18. Dezember 2008 bei dem bestehenden Gesetz eingeführt wurden, soll das französische „Chapter 11-Verfahren“ besser an die Realität angepasst werden.

Danach ist der Nachweis, dass eine Zahlungseinstellung dicht bevorsteht, nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend darzulegen, dass Schwierigkeiten bestehen, die nicht mehr aus eigener Kraft beseitigt werden können. Die Gefahr, dass von Seiten des Handelsgerichts die Entfernung des derzeitigen Unternehmenschefs angeordnet wird, ist ebenfalls beseitigt. In der Vergangenheit bestand in dieser automatischen Folge ein nicht unerhebliches Hemmnis für die Geschäftsleitung, die oft auch gleichzeitig identisch mit dem Eigentümer war. Die amtierende Unternehmensleitung soll vielmehr durch das Gericht in ihrer Vorgehensweise unterstützt werden und selbst auch die Auswahl des „Insolvenzverwalters“ („administrateur judiciaire“) bestimmen dürfen. Der Sanierungsplan und die damit verbundenen Maßnahmen sind von ihr eigenverantwortlich zu erarbeiten, natürlich unter Mithilfe des bestellten „Administrateur“. So soll die bisherige Geschäftsführung weiterhin im Amt bleiben und auch die Möglichkeit bekommen, eine Kehrtwende des Unternehmens herbeizuführen.

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Freitag, 30. Oktober 2009

Die gesetzliche Gewinnbeteiligung 2008

Wichtige Änderung bei der Errechnung

Die vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2009 zu entrichtende Pauschalsozialabgabe („forfait social“) in Höhe von 2% ist u.a. auch auf die gesetzliche Gewinnbeteiligung („participation légale“) zu zahlen. Bisher war die Gewinnbeteiligung von Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer befreit gewesen. Darüber hinaus ist sie auch nicht mit der normalen Einkommensteuer beim Begünstigten belastet.

Die neue Pauschalsozialabgabe ist auf sämtliche Gewinnbeteiligungsbeträge, die ab dem 1. Januar 2009 anfallen, zu zahlen. Damit wird auch die zum 31. Dezember 2008 auf der Basis des Ergebnisses 2008 errechnete Gewinnbeteiligung, die als Rückstellung im Abschluss ausgewiesen wird, mit dieser Abgabe belastet und entsprechend erhöht.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, wie bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom November 2008 ausführlich dargestellt, dass bei der Ermittlung der Gewinnbeteiligung 2008 auf die steuerlichen Verlustvorträge nur bis 2003 zurückgegangen werden kann und ein hieraus sich ergebender theoretischer Steuergewinn zu berücksichtigen ist.

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Donnerstag, 29. Oktober 2009

Gleichwertiges Diplom - gleichwertiger Lohn

Abschluss an einer „Eliteschule“

Der Abgang von einer Eliteschule („grande école“) stellt weiterhin eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einstieg in die höheren Etagen der französischen Wirtschaft dar. Entsprechend werden auch die Absolventen dieser Schulen bei ihrem Anfangsgehalt gegenüber ihren Wettstreitern, die „nur“ einen Universitätsabschluss vorzuweisen haben, begünstigt.

Eine neuere Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 16. Dezember 2008 könnte auf den ersten Blick dieser Handhabung ein Ende bereitet haben. Danach galt bisher der Grundsatz, dass ein gleichwertiges Diplom grundsätzlich zur gleichen Besoldung führen müsse. Mit dieser Begründung hatte das oberste Gericht eine Entscheidung der Vorinstanz, die einen Qualifikationsunter schied zwischen dem Diplom der bekannten Universität „Paris Dauphine“ und einer anderen Universität sah, aufgehoben.

Trotz dieses Bekenntnisses des Kassationsgerichtshofes zu dem gleichwertigen Ausbildungsniveau der französischen Universitäten könnte sich aus der Urteilsbegründung eine Abweichung zugunsten der Eliteschulen ableiten lassen. Laut Gericht wäre dies u.a. dann der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass der Besitz eines bestimmten Diploms (Abgang von einer bestimmten Hochschule) zur Erlangung spezifischer Kenntnisse führt, die für die in Frage kommende Anfangsposition von besonderer Bedeutung sind.

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Mittwoch, 28. Oktober 2009

Unterbrechung eines Zeitarbeitsverhältnisses

Definition von „höherer Gewalt“

Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis („contrat de travail à durée déterminée“ – „CDD“) kann vorzeitig nur bei Vorliegen eines schweren Verschuldens („faute grave“) oder auf Grund höherer Gewalt beendet werden.

In der dem Kassationsgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2008) zugrundeliegenden Entscheidung ging es um die Frage, ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag eine Klausel vorsehen dürfe, die den Tatbestand „höhere Gewalt“ definiere. Danach sollte die nicht erfolgreiche Absolvierung eines Examens als „höhere Gewalt“ angesetzt werden können. Dies – und so sah es der vorliegende Arbeitsvertrag vor – hätte dann bei einem Examensmisserfolg zur Folge, die vorzeitige Vertragsbeendigung vornehmen zu können. Da diese Vorgehensweise bereits im Arbeitsvertrag festgelegt worden sei, sollte sie auch als eine gemeinsam getroffene Entscheidung zwischen Arbeitgeber und -nehmer angesehen werden können. Das Gericht verneinte die Rechtsgültigkeit einer solchen Klausel.

Nach Auffassung der Richter obliegt es allein dem Gericht, beurteilen zu können, wann die Kriterien von „höherer Gewalt“ vorliegen (wie z.B. Unvor hersehbarkeit, Unmöglichkeit der Abwendigkeit des Ereignisses, nicht beeinflussbare Außeneinflüsse etc.). Deswegen könne z.B. ein Vertrag, der auf Grund höherer Gewalt aufgehoben wurde, auch niemals als eine Vertragsbeendigung in beiderseitigem Einvernehmen betrachtet werden. Die vorliegenden Vertragsbedingungen seien deshalb doppelt unrichtig.

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Dienstag, 27. Oktober 2009

Kündigung wird noch teuerer

Fortbestand der Kranken- und Vorsorgeunterstützung nach Entlassung

Ab dem 1. Mai 2009 werden sich die Kündigungskosten für zu entlassende Mit arbeiter erhöhen. Eine nationale Vereinbarung für alle Berufssparten, die bereits Anfang 2008 getroffen wurde und zum 1. Januar 2009 in Kraft treten sollte, wird nunmehr zu dem obigen Zeitpunkt verbindlich. Sie sieht vor, dass die in den Unternehmen bestehenden zusätzlichen Kranken- und Vorsorgekassen („couverture complémentaire santé et prévoyance“), die teilweise auch auf freiwilligen Zusagen beruhen, für die entlassenen Arbeitnehmer mindestens drei bis maximal 12 Monate weiter fortgeführt werden müssen. Nur wenn die Kündigung wegen eines schweren Fehlers („faute lourde“) ausgesprochen wurde, entfällt dieser Anspruch. Die Finanzierung dieser Maßnahme ist gemeinsam vom ehemaligen Arbeitgeber und entlassenen Mitarbeiter zu tragen. Als Aufteilungsschlüssel wird die gleiche Relation, die während des alten Arbeitsvertrages bestand, zu Grunde gelegt oder aber auch eine neue, noch abzuschließende Vereinbarung.

Die tatsächliche Umsetzung der neuen Verpflichtungen ist im Augenblick trotz mehrfachen Verschiebens des Zeitpunktes immer noch unklar. Eine Antwort wird insbesondere auch von den ausführenden Versicherungen erwartet.

Die in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 zurückgestellten Sozialpläne sind, unabhängig davon, dass die Maßnahme erst zum 1. Mai 2009 verbindlich wird, um die sich hieraus ergebenden Kosten zu erhöhen.

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Montag, 26. Oktober 2009

Kurzarbeit in Frankreich

Höhere Erstattungen durch den Staat

Eine schwache Konjunktur, rückläufige Auftragslagen und vielerorts stillstehende Produktionsanlagen zwingen die Unter nehmen, die Personalkosten zu senken. Um eine generelle Entlassungswelle vorerst noch abzuwenden, wurden von der französischen Regierung die Bestimmungen zur Kurzarbeit reformiert und deren Erstattung verbessert.

Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist relativ einfach. Es genügt, den Betriebsrat zu konsultieren – ohne dass dessen Meinung in irgendeiner Weise bindend für das beantragende Unternehmen wäre. Anschließend muss eine entsprechende Genehmigung bei der lokalen Arbeitsbehörde („DDTEFP“ „Direction départementale du Travail, de l’Emploi et de la Formation Professionnelle“) eingeholt werden. Die „DDTEFP“ hat auf diesen Antrag binnen einer Frist von 20 Tagen zu antworten, wobei derzeit vielerorts auch mit kürzeren Fristen zu rechnen ist. In den meisten Fällen wird die „DDTEFP“ jedoch darauf achten, ob bereits alle anderen Möglichkeiten (z.B. Aufbrauch von Urlaub bzw. „RTT“-Ansprüchen) ausgeschöpft wurden.

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer durch die neue Regelung eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60% der bisherigen Bezüge (bisher 50%), wobei inoffiziell eine weitere Erhöhung auf 80% angekündigt wurde. Der Erstattungsbetrag muss auf jeden Fall mindestens 6,84 € (bisher 4,42 €) betragen. Hiervon übernimmt der Staat einen Anteil in Höhe von 3,84 € pro Stunde, den Rest trägt der Arbeitgeber. Die Lohnerstattung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Zum besseren Verständnis nachstehend eine schematische Darstellung der Auswirkung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) mit folgenden Zahlenangaben:

  • Bruttostundenlohn: 10 € + 30 €
  • Sozialabgabenanteil: AG 25%/40% AN 22%
  • Garantielohnfortzahlung bei Kurzarbeit 60% des letzten Stundensatzes, mindestens 6,84 €

Sowohl bei sehr niedrigen Löhnen (z.B. 10 €-Stundensatz) als auch bei hohen Entlohnungen bringt die Kurzarbeit erhebliche Einsparungen beim AG, ohne zu dramatischen Reduzierungen beim AN zu führen. Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist allerdings auf maximal 800 Stunden (in einigen Branchen 1.000 Stunden) jährlich beschränkt, davon maximal sechs Wochen (früher vier Wochen) fortlaufend. Des Weiteren wird der staatliche Zuschuss (3,84 €) erst nachträglich ausgezahlt.


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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Hohe Auszeichnung für Dr. Ulla Schlotthauer


Am 21. September wurde Frau Dr. Ulla Schlotthauer, Präsident von Coffra Conseil, der SAP-Beratungsgesellschaft der Coffra Gruppe, zum „Chevalier de l’Ordre du Mérite“ ernannt.

Diese hohe französische Auszeichnung wurde ihr vom ehemaligen französischen Finanz- und Wirtschaftsminister Francis Mer in Anerkennung ihrer langjährigen beruflichen und außerberuflichen Karriere in Frankreich verliehen. Die Verleihung fand im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der prachtvollen Residenz des deutschen Botschafters in Paris, dem geschichtsträchtigen Hôtel Beauharnais in Anwesenheit von fast hundert Geschäftspartnern, Mandanten, Freunden und Mitarbeitern statt.

Der Hausherr, seine Exzellenz Herr Botschafter Dr. Schäfers wies in seiner Begrüßung auf die allseitig anerkannte Bedeutung der Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich hin, betonte aber auch, dass die Kulturen beider Länder sehr unterschiedlich seien, und dass oft noch die Sprachbarrieren erschwerend hinzukämen.

Herr Minister Mer würdigte in seiner Ansprache den Werdegang von Frau Dr. Schlotthauer, der über die Kernphysik und die Nuklearindustrie zur Gründung der Coffra Conseil und zur SAP Beratung führte, sich dabei aber immer im deutsch-französischen und europäischen Umfeld abspielte. Vorrangiges berufliches und außerberufliches Ziel sei immer gewesen und werde es auch weiterhin sein, über die rein professionelle Beratung hinaus ein Mittler zwischen den unterschiedlichen Kulturen und Sensibilitäten zu sein und damit zum gegenseitigen Verständnis beizutragen.