Freitag, 4. März 2011
Geschwindigkeitsüberschreitung mit Firmenwagen
Strafbescheid zu Lasten des Arbeitgebers
Strafbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit auf eine Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen verursacht werden, sind von dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu tragen.
Eine Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung kann Letzterer nur durch die Benennung des wirklichen Straftatverursachers erreichen. Der zahlende Arbeitgeber kann jedoch in keinem Fall den Geldbetrag des Strafbescheides direkt vom Gehalt des straffälligen Arbeitnehmers abziehen.
Strafbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit auf eine Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen verursacht werden, sind von dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu tragen.
Eine Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung kann Letzterer nur durch die Benennung des wirklichen Straftatverursachers erreichen. Der zahlende Arbeitgeber kann jedoch in keinem Fall den Geldbetrag des Strafbescheides direkt vom Gehalt des straffälligen Arbeitnehmers abziehen.
SEPA-Umstellung in Frankreich Anpassung an SAP
Es besteht dringender Handlungsbedarf.
Bis Ende 2011 müssen Unternehmen ihre Informationssysteme und ihre Tools zur Kommunikation mit den Banken auf die europäischen SEPA (Single European Payments Area) Vorschriften umgestellt haben. Anderenfalls droht ein erheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs und schlimmsten Falls können gewisse Transaktionen nur noch händisch durchgeführt werden.
Ende 2011 bedeutet das endgültige Aus der nationalen Normen und Vorschriften für den internationalen Euro Zahlungsverkehr in der EU. Diese müssen zwingend durch die europäische SEPA Vorschrift abgelöst werden. Betroffen sind transnationale Überweisungen, Bankeinzüge und Kartenzahlungen. Ziel ist es, den Zahlungsverkehr schneller und sicherer zu machen.
Für den nationalen Zahlungsverkehr gelten dieselben Regeln, doch sollen während einer begrenzten Übergangsfrist nationale und SEPA-Normen parallel verwendbar sein.
Diese Änderungen sind seit langem bekannt. So können zum Beispiel Überweisungen seit 2008 mit der SEPA Norm durchgeführt werden. Dennoch geht ein hoher Prozentsatz der französischen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, die Umstellung nur sehr zögerlich an. Viele sind sich der Dringlichkeit dieser Problematik nicht einmal bewusst.
Dabei muss in Frankreich nicht nur das französische CFONB Format auf das SEPA Format umgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das von der Mehrzahl aller Unternehmen in Frankreich benutzte Übertragungsprotokoll ETEBAC, das über eine veraltete X25-Modemverbindung läuft und nicht internetfähig ist, vom Provider nur noch bis Mitte des Jahres unterstützt wird. Abgelöst wird ETEBAC durch EBICS, den bereits in Deutschland benutzten Standard oder aber durch SWIFTNet.
Es ist daher dringend anzuraten, sich auch in Frankreich schnellstens mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Betroffen hiervon sind der Aufbau einer neuen Kommunikation mit den verschiedenen Banken sowie die Anpassung des bestehenden Informationssystems wie z.B. SAP. Letzteres beinhaltet eine Analyse und Aktualisierung der Stammdaten (Banken, Kunden, Lieferanten, Personal), das Einrichten der neuen Zahlungswege, Tests und Schulung der Mitarbeiter.
Auch wenn diese Umstellung kein aufwendiges Projekt ist, sollten die Unternehmen sie dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern bald möglichst mit der Umsetzung beginnen.
Bis Ende 2011 müssen Unternehmen ihre Informationssysteme und ihre Tools zur Kommunikation mit den Banken auf die europäischen SEPA (Single European Payments Area) Vorschriften umgestellt haben. Anderenfalls droht ein erheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs und schlimmsten Falls können gewisse Transaktionen nur noch händisch durchgeführt werden.
Ende 2011 bedeutet das endgültige Aus der nationalen Normen und Vorschriften für den internationalen Euro Zahlungsverkehr in der EU. Diese müssen zwingend durch die europäische SEPA Vorschrift abgelöst werden. Betroffen sind transnationale Überweisungen, Bankeinzüge und Kartenzahlungen. Ziel ist es, den Zahlungsverkehr schneller und sicherer zu machen.
Für den nationalen Zahlungsverkehr gelten dieselben Regeln, doch sollen während einer begrenzten Übergangsfrist nationale und SEPA-Normen parallel verwendbar sein.
Diese Änderungen sind seit langem bekannt. So können zum Beispiel Überweisungen seit 2008 mit der SEPA Norm durchgeführt werden. Dennoch geht ein hoher Prozentsatz der französischen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, die Umstellung nur sehr zögerlich an. Viele sind sich der Dringlichkeit dieser Problematik nicht einmal bewusst.
Dabei muss in Frankreich nicht nur das französische CFONB Format auf das SEPA Format umgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das von der Mehrzahl aller Unternehmen in Frankreich benutzte Übertragungsprotokoll ETEBAC, das über eine veraltete X25-Modemverbindung läuft und nicht internetfähig ist, vom Provider nur noch bis Mitte des Jahres unterstützt wird. Abgelöst wird ETEBAC durch EBICS, den bereits in Deutschland benutzten Standard oder aber durch SWIFTNet.
Es ist daher dringend anzuraten, sich auch in Frankreich schnellstens mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Betroffen hiervon sind der Aufbau einer neuen Kommunikation mit den verschiedenen Banken sowie die Anpassung des bestehenden Informationssystems wie z.B. SAP. Letzteres beinhaltet eine Analyse und Aktualisierung der Stammdaten (Banken, Kunden, Lieferanten, Personal), das Einrichten der neuen Zahlungswege, Tests und Schulung der Mitarbeiter.
Auch wenn diese Umstellung kein aufwendiges Projekt ist, sollten die Unternehmen sie dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern bald möglichst mit der Umsetzung beginnen.
Obligatorische Dokumentation der Verrechnungspreise
Auch Kleinstunternehmen können betroffen sein
Französische Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung müssen seit dem 1. Januar 2010 für alle Vorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen über eine Dokumentation der praktizierten Verrechnungspreise verfügen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde nunmehr durch eine Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen erläutert.
Von der Dokumentationspflicht sind alle Unternehmen („personne morale") mit Nettoumsätzen oder einer Bilanzsumme von mehr als 400 Mio. D betroffen. Gleichzeitig fallen aber auch alle Gesellschaften, die zu mehr als 50% eine andere Gesellschaft dieser Größenordnung halten oder umgekehrt gehalten werden, unter die obige Vorschrift, unabhängig davon, wo der Sitz der Obergesellschaft sich befindet. Davon sind damit auch französische Kleinstunternehmen, die einer ausländischen Gruppe mit den genannten Kriterien angehören, nicht ausgenommen. Das gleiche gilt laut Verordnung ebenfalls für unselbständige Niederlassungen.
Die schriftliche Dokumentation soll der französischen Finanzverwaltung ermöglichen, sich ein Bild über das wirtschaftliche, juristische, finanzielle und steuerliche Umfeld der Gruppe zu verschaffen. Entsprechend sind zu den obigen Fachbereichen generelle Angaben zu machen und insbesondere die Funktionen bzw. Risiken, die die verbundenen Unternehmen der Gruppe gegenüber der geprüften Gesellschaft abdecken, anzugeben. Des Weiteren sind die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Handelsbilanzen,
Know how, ¼), die eine Verbindung zur Zielgesellschaft haben, aufzuzeichnen.
Und letztlich ist eine generelle Beschrei- bung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe zu erstellen.
Die Dokumentation ist der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auszuhändigen. Im Falle der Abfassung in einer Fremdsprache - es liegt z.B. nur die Verrechnungspreisausarbeitung der deutschen Gruppe vor - kann der französische Prüfer eine Übersetzung verlangen.
Soweit keine entsprechende oder auch nur eine unvollständige Ausarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerprüfer bereitgestellt wird, macht sich das Unternehmen einer Strafe von 10.000 D schuldig, die maximal, in gravierenden Fällen, - bis auf 5% des durch die Prüfung festgestellten „transferierten Gewinns" ansteigen kann.
Französische Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung müssen seit dem 1. Januar 2010 für alle Vorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen über eine Dokumentation der praktizierten Verrechnungspreise verfügen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde nunmehr durch eine Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen erläutert.
Von der Dokumentationspflicht sind alle Unternehmen („personne morale") mit Nettoumsätzen oder einer Bilanzsumme von mehr als 400 Mio. D betroffen. Gleichzeitig fallen aber auch alle Gesellschaften, die zu mehr als 50% eine andere Gesellschaft dieser Größenordnung halten oder umgekehrt gehalten werden, unter die obige Vorschrift, unabhängig davon, wo der Sitz der Obergesellschaft sich befindet. Davon sind damit auch französische Kleinstunternehmen, die einer ausländischen Gruppe mit den genannten Kriterien angehören, nicht ausgenommen. Das gleiche gilt laut Verordnung ebenfalls für unselbständige Niederlassungen.
Die schriftliche Dokumentation soll der französischen Finanzverwaltung ermöglichen, sich ein Bild über das wirtschaftliche, juristische, finanzielle und steuerliche Umfeld der Gruppe zu verschaffen. Entsprechend sind zu den obigen Fachbereichen generelle Angaben zu machen und insbesondere die Funktionen bzw. Risiken, die die verbundenen Unternehmen der Gruppe gegenüber der geprüften Gesellschaft abdecken, anzugeben. Des Weiteren sind die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Handelsbilanzen,
Know how, ¼), die eine Verbindung zur Zielgesellschaft haben, aufzuzeichnen.
Und letztlich ist eine generelle Beschrei- bung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe zu erstellen.
Die Dokumentation ist der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auszuhändigen. Im Falle der Abfassung in einer Fremdsprache - es liegt z.B. nur die Verrechnungspreisausarbeitung der deutschen Gruppe vor - kann der französische Prüfer eine Übersetzung verlangen.
Soweit keine entsprechende oder auch nur eine unvollständige Ausarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerprüfer bereitgestellt wird, macht sich das Unternehmen einer Strafe von 10.000 D schuldig, die maximal, in gravierenden Fällen, - bis auf 5% des durch die Prüfung festgestellten „transferierten Gewinns" ansteigen kann.
Erneuerungskosten für erworbene Markenrechte
Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung
Zunächst: Kosten für die Erneuerung, Eintragung von selbstgeschaffenen Marken sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht aktivierungsfähig, denn sie können nicht von den Entwicklungskosten der Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit getrennt werden.
Die Behandlung dieser Kosten für erworbene Marken ist weniger eindeutig. Das französische Handelsrecht sieht keine spezifische Regelung vor. In der einschlägigen Fachliteratur wird hierfür ebenfalls die Aktivierungsfähigkeit abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen:
Da die Marken im Regelfalle keine bestimmbare Nutzungsdauer hätten, würde diese auch durch die obigen Kosten nicht verlängert. Sie würden vielmehr die durch die Marke zu erzielenden zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aufrechterhalten.
Steuerlich wird ebenfalls eine sofortige Erfassung dieser Kosten im Aufwand von der Finanzverwaltung toleriert.
Zunächst: Kosten für die Erneuerung, Eintragung von selbstgeschaffenen Marken sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nicht aktivierungsfähig, denn sie können nicht von den Entwicklungskosten der Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit getrennt werden.
Die Behandlung dieser Kosten für erworbene Marken ist weniger eindeutig. Das französische Handelsrecht sieht keine spezifische Regelung vor. In der einschlägigen Fachliteratur wird hierfür ebenfalls die Aktivierungsfähigkeit abgelehnt und zwar aus folgenden Gründen:
Da die Marken im Regelfalle keine bestimmbare Nutzungsdauer hätten, würde diese auch durch die obigen Kosten nicht verlängert. Sie würden vielmehr die durch die Marke zu erzielenden zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aufrechterhalten.
Steuerlich wird ebenfalls eine sofortige Erfassung dieser Kosten im Aufwand von der Finanzverwaltung toleriert.
Donnerstag, 3. März 2011
Schadensersatzklage gegenüber dem Geschäftsführer
Beginn der Verjährung
Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.
Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.
Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte von einem Arbeitnehmer Überstunden, die nicht den bestehenden Regelungen entsprachen und die auch in der Gehaltsabrechnung des Betroffenen nicht erfasst wurden. Der Mitarbeiter machte seine Forderung durch eingeschriebenen Brief geltend; die Gesellschaft wurde in der Folge zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Mehr als drei Jahre nach Einforderung durch den Mitarbeiter machte die Gesellschaft von ihrem in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Geschäftsführer Schadensersatz für dessen Fehlverhalten geltend. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Die im obigen Fall bestehende dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Aufforderungsschreiben des Mitarbeiters, wodurch die nicht korrekte Maßnahme des Geschäftsführers aufgezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Gesellschaft der entschädigungspflichtige Tatbestand bekannt, womit auch die dreijährige Verjährungsfrist begann. Der Schaden für die Gesellschaft wurde nicht erst durch die Verurteilung begründet - sie war lediglich die Folge des unrechtmäßigen Handelns des Geschäftsführers.
Das obige Urteil des Verwaltungsgerichts Versailles vom 30. September 2010 zeigt wiederum deutlich die für den Verjährungsbeginn wichtige Unterscheidung zwischen Fehlverhalten und Schaden auf.
Verletzung von Steuervorschriften
Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.
Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.
Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.
Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.
Ein regelwidrig gefasster Optionsbeschluss auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann nicht als Grund für die Annullierung der Genehmigung des Jahresabschlusses, die auf dieser Option basiert, herangezogen werden.
Eine Personengesellschaft optierte zur Körperschaftsteuer und erstellte auf der Grundlage dieser Option ihren Jahresabschluss. Ein Minderheitsgesellschafter beantragte daraufhin die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er machte u.a. geltend, der entsprechend aufgestellte Jahresabschluss beruhe auf einer gegenüber der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Option: Die Optionsanträge wären nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden.
Das angerufene Verwaltungsgericht Versailles lehnte den Antrag ab. Danach kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur ausschließlich auf der Basis der in der Zivilrechtsordnung („code civil") aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass nicht alle Gesellschafter den Optionsantrag unterschrieben haben, stelle jedoch keinen gesetzlich aufgeführten Nichtigkeitsgrund dar.
Die Finanzverwaltung habe übrigens auch den vorliegenden Mangel nicht beanstandet. Dies schließe jedoch einen Entschädigungsantrag des Minderheitsgesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht aus.
Hindernisgründe für die Geltendmachung der Passivgarantie
Wortlaut der Erklärung entscheidend
Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.
Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.
Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.
Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.
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