Donnerstag, 3. März 2011
Hindernisgründe für die Geltendmachung der Passivgarantie
Wortlaut der Erklärung entscheidend
Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.
Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.
Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gehört es zu den normalen Regularien, von Seiten des Verkäufers eine Passivgarantie dahingehend abzugeben, dass zum einen sämtliche Verpflichtungen/ Risiken der verkauften Gesellschaft in der Bilanz erfasst wurden und zum anderen, dass alle weiteren Schäden, die ihren Ursprung vor einem festgelegten Datum haben, von ihm übernommen werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine entsprechende Passivgarantie. Der Aufkäufer machte die Anwendung dieser Garantie geltend, nachdem sich Absatzschwierigkeiten bei einigen Produkten der veräußerten Gesellschaft ergeben hatten. Das Berufungsgericht Lyon verwarf die Klage mit der Begründung, der Erwerber sei über die bestehenden Verkaufsschwierigkeiten informiert gewesen und habe vor der definitiven KaufpreisfestsetzungwedereineRückstellungsbildung in der Bilanz noch einen Vermerk im Anhang hierfür gefordert.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gab hingegen dem Klägeranspruch Recht. Nach Auffassung des Gerichtes war die Haftung für die kommerziellen Schäden durch den Wortlaut der Passivgarantie gedeckt. Danach war in der Garantieerklärung nicht klargestellt worden, ob der Erwerber bei deren Abfassung über die Verkaufsschwierigkeiten einiger Produkte informiert war und er hierfür stillschweigend eine Erhöhung der Passiva in Kauf genommen hätte. In Ermangelung der Kenntnislage käme die Passivgarantie zum Tragen.
Das obige Urteil des Kassationsgerichthofes steht im Widerspruch zu einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung, in der die Kenntnis des Aufkäufers bei Vertragsabschluss über eventuell später eintretende Schwierigkeiten die Inanspruchnahme der Passivgarantie ausschloss.
Montag, 28. Februar 2011
Festlegung von Abschreibungsdauern bei Mietfahrzeugen
Steuerliche Handhabung
Bei der Festlegung der normalen Abnutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes sind die in der jeweiligen Industrie-, Handels- oder sonstigen Branche vorliegenden Gebräuche zu berücksichtigen. Jedes Unternehmen hat dabei den besonderen Umständen, die durch die eigene Aktivität begründet sind und die eine Abweichung von der normalen Abschreibungsdauer rechtfertigen, Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Geschäftsaktivität in der Vermietung von Fahrzeugen besteht und die sich auf der Grundlage einer mit einem Flughafen getroffenen Vereinbarung verpflichtet hatte, seinen Kunden nur Fahrzeuge, die höchstens 18 Monate alt oder maximal 40.000 km gelaufen waren, anzubieten.
Es erhob sich die Frage, ob dieses vertragliche Engagement eine Auswirkung auf die Abschreibungsdauer des Fahrzeugparks haben könne.
Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") verneinte diese Frage mit Urteil vom 24. November 2010. Die obige Konvention habe keinen Einfluss auf die effektiven Bedingungen der Verwaltung und Abnutzung der Fahrzeuge. Es ergebe sich daraus keine Berechtigung auf eine Reduzierung der Abschreibungsdauer und eine Abänderung gegenüber der normalen Nutzungsdauer, die sich nur aus dem Gebrauch ableite.
Die obige steuerliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit der derzeitigen handelsrechtlichen Entwicklung der obigen Materie. Danach sind, seit einer grundlegenden Reform in 2005, die Abschreibungslaufzeiten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des betreffenden Gutes zu bemessen. Die Geschäftspolitik des Unternehmens, die Fahrzeuge vorzeitig zu erneuern, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Damit würde sich aus handelsrechtlicher Sicht eine kürzere Abschreibungsdauer vertreten lassen.
Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Steuerverwaltungsgericht bei seiner künftigen Rechtsprechung - der obige Streitfall liegt vor 2005 - den neuen Bewertungsregeln und den daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern Rechnung tragen wird.
Bei der Festlegung der normalen Abnutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes sind die in der jeweiligen Industrie-, Handels- oder sonstigen Branche vorliegenden Gebräuche zu berücksichtigen. Jedes Unternehmen hat dabei den besonderen Umständen, die durch die eigene Aktivität begründet sind und die eine Abweichung von der normalen Abschreibungsdauer rechtfertigen, Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Geschäftsaktivität in der Vermietung von Fahrzeugen besteht und die sich auf der Grundlage einer mit einem Flughafen getroffenen Vereinbarung verpflichtet hatte, seinen Kunden nur Fahrzeuge, die höchstens 18 Monate alt oder maximal 40.000 km gelaufen waren, anzubieten.
Es erhob sich die Frage, ob dieses vertragliche Engagement eine Auswirkung auf die Abschreibungsdauer des Fahrzeugparks haben könne.
Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") verneinte diese Frage mit Urteil vom 24. November 2010. Die obige Konvention habe keinen Einfluss auf die effektiven Bedingungen der Verwaltung und Abnutzung der Fahrzeuge. Es ergebe sich daraus keine Berechtigung auf eine Reduzierung der Abschreibungsdauer und eine Abänderung gegenüber der normalen Nutzungsdauer, die sich nur aus dem Gebrauch ableite.
Die obige steuerliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit der derzeitigen handelsrechtlichen Entwicklung der obigen Materie. Danach sind, seit einer grundlegenden Reform in 2005, die Abschreibungslaufzeiten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des betreffenden Gutes zu bemessen. Die Geschäftspolitik des Unternehmens, die Fahrzeuge vorzeitig zu erneuern, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Damit würde sich aus handelsrechtlicher Sicht eine kürzere Abschreibungsdauer vertreten lassen.
Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Steuerverwaltungsgericht bei seiner künftigen Rechtsprechung - der obige Streitfall liegt vor 2005 - den neuen Bewertungsregeln und den daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern Rechnung tragen wird.
Nachweispflicht des Arbeitnehmers für geleistete Arbeitszeiten
Gericht lockert die Anforderungen
Im Streitfall über die geleistete Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, alle Elemente beizusteuern, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Dabei wird in der Praxis laut bisheriger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Forderung ausreichend spezifiziert, um dem Arbeitgeber seinerseits eine Antwort zu ermöglichen.
Auf dieser Grundlage lehnten es die Gerichte bisher als ungenügend ab, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine mit Bleistift geschriebene Auflistung der erbrachten Arbeitszeiten lieferte. Die letzte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 15. Dezember 2010 zeigt eine Auflockerung hinsichtlich dieser Anforderung. Er erachtete es nunmehr als ausreichend, dass ein Arbeitnehmer auf der Basis einer zusammengefassten, maschinengeschriebenen, anonymen und konfliktneutralen Unterlage einen Antrag auf Zahlung von Überstunden geltend macht. Dieses Dokument erfülle, so das Gericht, die Nachweispflicht des Arbeitnehmers hinreichend und gebe dem Arbeitgeber genügend Informationen, um hierauf antworten zu können.
Im Streitfall über die geleistete Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, alle Elemente beizusteuern, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Dabei wird in der Praxis laut bisheriger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Forderung ausreichend spezifiziert, um dem Arbeitgeber seinerseits eine Antwort zu ermöglichen.
Auf dieser Grundlage lehnten es die Gerichte bisher als ungenügend ab, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine mit Bleistift geschriebene Auflistung der erbrachten Arbeitszeiten lieferte. Die letzte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 15. Dezember 2010 zeigt eine Auflockerung hinsichtlich dieser Anforderung. Er erachtete es nunmehr als ausreichend, dass ein Arbeitnehmer auf der Basis einer zusammengefassten, maschinengeschriebenen, anonymen und konfliktneutralen Unterlage einen Antrag auf Zahlung von Überstunden geltend macht. Dieses Dokument erfülle, so das Gericht, die Nachweispflicht des Arbeitnehmers hinreichend und gebe dem Arbeitgeber genügend Informationen, um hierauf antworten zu können.
Freitag, 25. Februar 2011
Bürgschaft des Geschäftsführers
Inhalt der Bürgschaftserklärung entscheidend
Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwölf Jahre später forderte die Bank den inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführer dazu auf, einen Teil der Bankkredite der Gesellschaft zurückzuzahlen.
Kurze Zeit darauf wurde das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Der Bürge, der zur Zahlung aufgefordert worden war, lehnte eine Begleichung mit der Begründung ab, die Bank hätte sich gewisse Nachlässigkeiten ihm gegenüber vorhalten zu lassen.
Der Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 16. November 2010 die Verantwortung der Bank ab und verurteilte den Bürgen zur Zahlung, denn es sei aus der Bürgschaftserklärung nicht ausdrücklich hervorgegangen, dass die Haftung des Bürgens an die effektive Ausübung als Geschäftsführer gebunden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bank weder über die Abtretung der Anteile noch über eine Einstellung der Geschäftsführertätigkeit informiert worden.
Die Haftung aus der Bürgschaft war deshalb gegeben.
Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwölf Jahre später forderte die Bank den inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführer dazu auf, einen Teil der Bankkredite der Gesellschaft zurückzuzahlen.
Kurze Zeit darauf wurde das Liquidationsverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Der Bürge, der zur Zahlung aufgefordert worden war, lehnte eine Begleichung mit der Begründung ab, die Bank hätte sich gewisse Nachlässigkeiten ihm gegenüber vorhalten zu lassen.
Der Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 16. November 2010 die Verantwortung der Bank ab und verurteilte den Bürgen zur Zahlung, denn es sei aus der Bürgschaftserklärung nicht ausdrücklich hervorgegangen, dass die Haftung des Bürgens an die effektive Ausübung als Geschäftsführer gebunden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bank weder über die Abtretung der Anteile noch über eine Einstellung der Geschäftsführertätigkeit informiert worden.
Die Haftung aus der Bürgschaft war deshalb gegeben.
Montag, 21. Februar 2011
Steuerorganschaft
Folgen der Übertragung von unterbewerteten Beteiligungen
In seinem Urteil vom 10. November 2010 trifft der Oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") eine äußerst wichtige Entscheidung: die Übertragung zwischen Organgesellschaften einer unterbewerteten Beteiligung stellt eine indirekte Subvention dar, die im steuerlichen Gesamtergebnis der Organschaft nur teilweise neutralisiert werden kann. Der aufgrund der für nicht ausreichend gehaltenen Bewertung erzielte Aufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Der „Conseil d'Etat" annullierte mit seinem Urteil die von einem Oberverwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, nach der Forderungsverzichte und Subventionen innerhalb einer Organschaft nach dem Grundsatz der Neutralität steuerlich in ihrer Auswirkung zu eliminieren seien. Der „Conseil d'Etat" stellt nunmehr klar fest, dass die Anwendung der Regeln der Organschaft voraussetzt, dass die Ergebnisse jeder einzelnen Organgesellschaft nach den Grundgesetzen des allgemeinen Rechts erfolgen. So stelle die Abtretung von Anteilen von einer Tochtergesellschaft an eine andere Organgesellschaft zu einem zu niedrigeren Teilwert - in Höhe des nicht ausreichenden Anteils - einen ohne Gegenwert gewährten Vorteil dar, der im steuerlichen Ergebnis der Einzelgesellschaft zu erfassen ist.
Im Klartext ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung: Die Abtretung von zu gering bewerteten Anteilen - auch innerhalb einer Organschaft - stellt keinen steuerlich neutralen Vorgang dar. Sie wird damit wie zwischen steuerlich nicht integrierten Gesellschaften behandelt. Es sollte deshalb bei Abtretungen sowohl von Beteiligungen als auch Anlagegütern innerhalb von Gruppen bei der Festlegung des Abgabepreises sorgfältig vorgegangen werden.
In seinem Urteil vom 10. November 2010 trifft der Oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d'Etat") eine äußerst wichtige Entscheidung: die Übertragung zwischen Organgesellschaften einer unterbewerteten Beteiligung stellt eine indirekte Subvention dar, die im steuerlichen Gesamtergebnis der Organschaft nur teilweise neutralisiert werden kann. Der aufgrund der für nicht ausreichend gehaltenen Bewertung erzielte Aufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Der „Conseil d'Etat" annullierte mit seinem Urteil die von einem Oberverwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, nach der Forderungsverzichte und Subventionen innerhalb einer Organschaft nach dem Grundsatz der Neutralität steuerlich in ihrer Auswirkung zu eliminieren seien. Der „Conseil d'Etat" stellt nunmehr klar fest, dass die Anwendung der Regeln der Organschaft voraussetzt, dass die Ergebnisse jeder einzelnen Organgesellschaft nach den Grundgesetzen des allgemeinen Rechts erfolgen. So stelle die Abtretung von Anteilen von einer Tochtergesellschaft an eine andere Organgesellschaft zu einem zu niedrigeren Teilwert - in Höhe des nicht ausreichenden Anteils - einen ohne Gegenwert gewährten Vorteil dar, der im steuerlichen Ergebnis der Einzelgesellschaft zu erfassen ist.
Im Klartext ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung: Die Abtretung von zu gering bewerteten Anteilen - auch innerhalb einer Organschaft - stellt keinen steuerlich neutralen Vorgang dar. Sie wird damit wie zwischen steuerlich nicht integrierten Gesellschaften behandelt. Es sollte deshalb bei Abtretungen sowohl von Beteiligungen als auch Anlagegütern innerhalb von Gruppen bei der Festlegung des Abgabepreises sorgfältig vorgegangen werden.
Dienstag, 1. Februar 2011
Das französische gewerbliche Pachtrecht
Anspruch des Pächters auf Vertragsverlängerung
Das französische gewerbliche Pachtrecht („bail commercial") räumt dem Pächter sehr weitgehende Schutzrechte ein. Es erstreckt sich in der Regel über neun Jahre. Während dieser Laufzeit kann zwar der Pächter jeweils nach drei Jahren den Pachtvertrag aufkündigen, der Verpächter hingegen ist grundsätzlich an die Einhaltung der neunjährigen Pachtdauer gebunden. Selbst nach Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit ist der Verpächter verpflichtet - wobei ihm jedoch eine marktübliche Pachtzinserhöhung zugestanden wird - dem alten Pächter eine Verlängerung des Pachtvertrags über weitere neun Jahre anzubieten.
Der Pächter kann darüber hinaus die Rechte aus einem bestehenden Pachtvertrag unter Berücksichtigung gewisser Vorschriften an einen Dritten abtreten („cession du droit au bail"). Ein solcher Vorgang findet häufig im französischen Geschäftsleben statt, insbesondere, wenn es sich um interessante, besonders günstig gelegene Immobilien handelt.
Im vorliegenden Sachverhalt (Urteil des Verwaltungsgerichtes Paris vom 8. September 2010) hatte eine sich in Gründung befindende Gesellschaft einen Geschäftswert/Geschäftsbetrieb („fonds de commerce") erworben, der u.a. einen Pachtvertrag Immobilie beinhaltete. Der Eigentümer der Immobilie hatte den Pachtvertrag ohne Entschädigungszahlung aufgekündigt. Als Begründung trug er hierzu vor, dass der Erwerber, um in die Rechte eines gewerblich geschützten Pachtvertrages eintreten zu können, u.a. im Handelsregister eingetragen sein müsse.
Das angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Erwerbers ab und bestätigte, dass eine Verlängerung des Pachtvertrages nur gegenüber einem Pächter, der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sei, auch verpflichtend sei. Eine entschädigungslose Aufkündigung sei damit rechtmäßig gewesen.
Das französische gewerbliche Pachtrecht („bail commercial") räumt dem Pächter sehr weitgehende Schutzrechte ein. Es erstreckt sich in der Regel über neun Jahre. Während dieser Laufzeit kann zwar der Pächter jeweils nach drei Jahren den Pachtvertrag aufkündigen, der Verpächter hingegen ist grundsätzlich an die Einhaltung der neunjährigen Pachtdauer gebunden. Selbst nach Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit ist der Verpächter verpflichtet - wobei ihm jedoch eine marktübliche Pachtzinserhöhung zugestanden wird - dem alten Pächter eine Verlängerung des Pachtvertrags über weitere neun Jahre anzubieten.
Der Pächter kann darüber hinaus die Rechte aus einem bestehenden Pachtvertrag unter Berücksichtigung gewisser Vorschriften an einen Dritten abtreten („cession du droit au bail"). Ein solcher Vorgang findet häufig im französischen Geschäftsleben statt, insbesondere, wenn es sich um interessante, besonders günstig gelegene Immobilien handelt.
Im vorliegenden Sachverhalt (Urteil des Verwaltungsgerichtes Paris vom 8. September 2010) hatte eine sich in Gründung befindende Gesellschaft einen Geschäftswert/Geschäftsbetrieb („fonds de commerce") erworben, der u.a. einen Pachtvertrag Immobilie beinhaltete. Der Eigentümer der Immobilie hatte den Pachtvertrag ohne Entschädigungszahlung aufgekündigt. Als Begründung trug er hierzu vor, dass der Erwerber, um in die Rechte eines gewerblich geschützten Pachtvertrages eintreten zu können, u.a. im Handelsregister eingetragen sein müsse.
Das angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Erwerbers ab und bestätigte, dass eine Verlängerung des Pachtvertrages nur gegenüber einem Pächter, der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sei, auch verpflichtend sei. Eine entschädigungslose Aufkündigung sei damit rechtmäßig gewesen.
Freitag, 28. Januar 2011
Forderungsverzicht gegenüber der Tochter
Kein Bestandteil für eine Geschäftswertübernahme
Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.
Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.
Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.
Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.
Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.
Das oberste Steuergericht („Conseil d'Etat") lehnte bereits mehrmals die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverzichten von Unternehmen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft ab, die später von ihr übernommen wurde. Der „Conseil d'Etat" erblickte in einem solchen Forderungsverzicht einen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.
Im vorliegenden Falle hatte eine einen Supermarkt betreibende Gesellschaft ihre Anteile an einem anderen Unternehmen mit der gleichen Aktivität von 20% auf 99,31% erhöht. Gleichzeitig gewährte sie der Gesellschaft zwei Forderungsverzichte. Das Beteiligungsunternehmen fiel daraufhin in Konkurs. Die Muttergesellschaft hatte einen starken Anstieg ihrer Umsätze zu verzeichnen und erweiterte in Folge ihre Verkaufsfläche um das gleiche Volumen, das von dem in Konkurs gefallenen Unternehmen vorher genutzt wurde.
Die Finanzverwaltung stellte zwar die Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichtes hinsichtlich des Beteiligungserwerbs nicht in Frage, erblickte jedoch hierin die Zahlung für die Akquisition eines Geschäftswertes („good will"), der ihr durch die Liquidation der beteiligten Gesellschaft zugeflossen wäre. Als Argumentation führte sie aus, dass die erwerbende Gesellschaft sowohl ihre Umsätze als auch ihre Verkaufsfläche nach dem Konkurs der Tochtergesellschaft hätte erweitern können.
Der oberste Steuergerichtshof („Conseil d'Etat") verwarf die Auffassung der Finanzverwaltung und zwar aus ganz pragmatischen Gründen: Die Erweiterung der Verkaufsfläche hätte einer zusätzlichen administrativen Genehmigung bedurft, deren Erteilung unsicher gewesen sei. Diese wurde tatsächlich zunächst verweigert und erst nach zwei Jahren gegeben. Folglich hätten die Forderungsverzichte zum Zeitpunkt ihres Ausspruches auch nicht als Gegenleistung für den Erwerb eines Geschäftswertes erachtet werden können.
Das vorliegende Urteil erhärtet die Auffassung des „Conseil d'Etat", wonach Forderungsverzichte grundsätzlich - soweit sie im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt werden - steuerlich abzugsfähig sind. Eine Verneinung und damit der Erwerb eines Geschäftswertes kann jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände von der Finanzverwaltung angenommen werden.
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